Lohnpfändung in der Verbraucherinsolvenz
(Anmerkung zum Urteil des BAG v. 20.07.2023, 6 AZR 112/23)
Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Insolvenzrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen.
(Anmerkung zum Urteil des BAG v. 20.07.2023, 6 AZR 112/23)
(Beitrag zum Beschluss des BGH v. 20.09.2018, IX ZB 41/16)
(Beitrag zum Beschluss des BGH v. 25.01.2018, IX ZA 19/17)
(Beitrag vom 13.12.2017)
(Beitrag zum Urteil des BGH v. 12.10.2017, IX ZR 288/14)
(Beitrag vom 20.10.2017)
BGH, Urteil v. 03.03.2016, IX ZR 119/15
BGH, Urteil vom 25.02.2016, IX ZR 146/15
BGH, Urteil v. 03.03.2016, IX ZR 132/15
Leitsatz:
InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1
Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1).
Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss v. 04.02.2016, IX ZA 28/15
Leitsatz:
InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 25.02.2016, IX ZR 109/15
Leitsatz:
InsO § 133 Abs. 1
Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.
BGH, Urteil v. 25.02.2016, IX ZR 12/14
Leitsatz:
InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1
Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 04.02.2016, IX ZR 77/15
Leitsatz:
InsO § 134; GG Art. 140; WRV Art. 137
a) Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt.
b) Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO.
c) Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen. (amtliche Leitsätze)
BGH, Beschluss v. 04.02.2016, IX ZB 71/15
Leitsatz:
Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss v. 04.02.2016, IX ZB 13/15
Leitsatz:
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.
Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern. (amtlicher Leitsatz)