Informationen zum Erbrecht

 Informationen zum Erbrecht

Ich habe bereits im Jahr 2008 den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht mit Erfolg abgeschlossen. Das Erbrecht ist oftmals eng mit dem Gesellschaftsrecht (Unternehmensnachfolge) und mit dem Insolvenzrecht (Stichwort: Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode) verzahnt. Ich vertrete nicht nur Mandanten aus dem Kreis Altenkirchen sondern auch Rechtssuchenden aus Neuwied, Koblenz und Siegen schenken mir ihr Vertrauen. Im Erbrecht geht es häufig um die erste richtige Weichenstellung im Erbscheinsverfahren. Typische Problemfelder sind die Geltendmachung als auch die Abwehr und Kürzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Testamentsauslegung anhand gesetzlicher Auslegungsregeln und die Behandlung von Vermächtnisansprüchen sind ebenfalls ein immer wieder aktuelle Problemkreise.

  • Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Abwehr von Pflichtteilansprüchen
  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen: Testamente etc.
  • Erbschaften im Falle der Insolvenz des Erben


Erbe eines einzelkaufmännisch geführten Handelsunternehmens

Erfahrungsgemäß ergeben sich immer wieder Probleme, weil sich ein Mandant – entweder als Alleinerbe oder als Miterbe – im Nachlass ein einzelkaufmännisch geführtes Handelsunternehmen vorfindet. In einem solchen Fall besteht die Gefahr einer doppelten Haftung: Für Altverbindlichkeiten des Erblassers ist nicht nur eine erbrechtliche, nach den §§ 1975 ff BGB beschränkbare Haftung des Nachfolgers begründet. Neben diese droht vielmehr auch eine eigenständige handelsrechtliche Haftung zu treten ( §§ 27, 25 HGB). Die Haftung aus Handelsrecht ist nicht auf den Nachlass beschränkbar! Der Erbe haftet bei Fortführung des Unternehmens - selbst im Falle der Ausschlagung der Erbschaft - mit seinem Privatvermögen unbeschränkt und persönlich.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann die handelsrechtliche Haftung auf verschiedenen Wegen vermieden werden: Der Erbe kann die Firma des Unternehmens (ausreichend deutlich) verändern (§ 25 Abs. 1 HGB); er kann eine einseitige (nicht empfangsbedürftige) Haftungsausschlusserklärung abgeben und im Handelsregister eintragen lassen (§ 25 Abs. 2 HGB) und bekannt machen und er kann die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten seit seiner Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft einstellen (§ 27 Abs. 2 HGB).

 

Erbengemeinschaft

Wer Mitglied einer Erbengemeinschaft ist und im Nachlass ein (einzelkaufmännischen) Handelsunternehmens vorfindet auf Folgendes achten: Mit dem Übergang wird das Unternehmen zu einer gesamthänderischen Vermögensposition in der Hand der Erbengemeinschaft und wandelt sich nicht automatisch in eine OHG um! Daher finden die erbrechtlichen Vertretungsregelungen von § 2038 ff. BGB Anwendung. Die gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelung des§ 125 HGB gilt nicht. Die Fortführung des Unternehmens bedarf keines Beschlusses der Erbengemeinschaft, sondern erfolgt durch entsprechendes Handeln in Form eines Realakts. Dabei haften die einzelnen Miterben/Mitglieder auch ohne ihre Zustimmung (herrschende Meinung).

  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht / Prozessgericht
  • Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge

Die Erbengemeinschaft kann aber mit Mehrheitsbeschluss die Geschäfte innerhalb von drei Monaten einstellen( § 27 Abs. 2 HGB). Dabei läuft die Frist einheitlich erst, wenn der letzte Miterbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Zur Beschränkung seiner Haftung kann jeder einzelne Miterbe (ohne Zustimmung der übrigen Miterben) für sich isoliert eine Haftungsbegrenzungserklärung nach § 25 Abs. 2 HGB abgeben, eintragen lassen und bekannt machen!

Sind Minderjährige an der Erbengemeinschaft beteiligt, sollte deren handelsrechtliche Haftung (gemäß § 1629 a BGB) nach erbrechtlichem Vorbild auf das Vermögen beschränkt werden, das der Minderjährige bei Erreichung der Volljährigkeit hatte.

 

Auskunftsansprüche eines Miterben gegen das Kreditinstitut des Erblassers

Nach dem Tode des Erblassers liegen Miterben häufig nur wenige Informationen über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und über bestehende Nachlassverbindlichkeiten vor. Da der Gesetzgeber Auskunftsansprüche von Miterben untereinander generell nicht vorsieht, ist regelmäßig über Auskunftsansprüche gegen Dritte nachzudenken.

Ein Miterbe, der seine Erbberechtigung nachweisen kann, kann gemäß § 2039 BGB z.B. von der Bank des Erblassers Auskunft verlangen. Jeder Miterbe kann – auch gegen den Willen anderer Miterben – den Auskunftsanspruch zur Erfüllung an alle Miterben geltend machen.

Das zum Download bereit gestellte Musterschreiben ist auf das Auskunftsverlangen eines Miterben gegen eine Bausparkasse gerichtet.

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Musterschreiben.pdf

Anfrageformular

Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei AltenkirchenInsolvenzrecht
Nutzen Sie unser Kontaktformular: wir vereinbaren für ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen eine geringe Gebühr, die in vielen Fällen sogar von der Staatskasse (Beratungshilfe) übernommen wird. Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt.

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Pfändungsfreigrenzen

Gesetz der PfändungsfreigrenzenDie Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)[1] zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. (Neue Pfändungstabelle 2023 – Bundesministerium gibt neue Freibeträge bekannt)

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Pfaendungsfreigrenzen-2023.pdf