Das Girokonto und das Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz 

(Beitrag vom 13.12.2017)

In der Insolvenz des Verbrauchers verursachen bestehende oder neu eingerichtete Zahlungsverkehrskonten und Pfändungsschutzkonto häufig Irritationen bei den betroffenen Kreditinstituten und im Verhältnis des Schuldners zum Insolvenzverwalter. Nicht selten bestehen Kreditinstitute auf der Freigabe eines Pfändungsschutzkontos durch den Insolvenzverwalter.

Kürzlich las ich gar in dem Anschreiben einer Insolvenzverwalterin an den Insolvenzschuldner: “Informatorisch weise ich darauf hin, dass es aufgrund der Insolvenzeröffnung i.d.R. automatisch zu einer Sperrung ihres Pfändungsschutzkontos kommen wird. Dieses kann ich erst nach … Einsicht ihrer Kontounterlagen wieder freigegeben, …

Diese Haltung dieser Insolvenzverwalterin erweist dem Schuldner keinen Dienst; sie dürfte vielmehr auch rechtlich nicht zu halten sein. Im Insolvenzantragsverfahren bleiben abgeschlossene Giroverträge durch den Insolvenzantrag unberührt. Daran ändern auch ein Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt nicht. Trotz eines Verfügungsverbots bleibt der Schuldner im Antragsverfahren berechtigt, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es handelt sich insofern um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Insolvenzmasse fallen kann. Ein Pfändungsschutzkonto ist ein herkömmliches Girokonto, das aufgrund einer ergänzenden Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde den Schutz des § 850 k ZPO erzeugt.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar grundsätzlich automatisch gemäß §§ 115, 116 InsO ein vorinsolvenzlich begründetes Girokonto (Zahlungsdiensterahmenvertrag); von dieser Wirkungen werden aber Pfändungsschutzkonten nicht erfasst, denn deren unpfändbares Guthaben fällt nicht in die Insolvenzmasse (, wie sich aus §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850 k ZPO ergibt).

Insoweit ist eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter nicht (mehr) erforderlich; in der Kommentarliteratur wird sogar vertreten, dass eine solche Freigabe pflichtwidrig wäre (Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 1. Abschnitt, 4. Kapitel, § 33. Kontenpfändung Rn. 39-39d). Es könnten nämlich aufgrund von Steuerrückzahlungen oder Ansparbestrebungen des Schuldners massezugehörige Beträge entstehen. Unterhält der Schuldner ein bestehendes Pfändungsschutzkonto, so hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das Erlöschen des Girovertrags zur Folge. Das Pfändungsschutzkonto wird von der Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters in Höhe des Sockelfreibetrages nicht erfasst (so Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., S. 319).

Es ist vor diesem Hintergrund nur konsequent, wenn das Kreditinstitut des Schuldners eine Freigabe eines bestehenden Pfändungsschutzkontos nicht verlangen darf. Verweigert das Kreditinstitut im Rahmen des geschützten Betrages Verfügungen des Schuldners, so muss dieser auf Leistung oder Feststellung gegen das Kreditinstitut klagen. Der Schuldner ist bezüglich seines unpfändbaren Guthabens berechtigt und klagebefugt (geblieben). Das Kreditinstitut würde mit verweigerten Auszahlungen an den Schuldner in Verzug geraten und sich Schadenersatzansprüchen aussetzen (so Obermüller, a.a.O., S. 320; Ahrens in NJW-Spezial 2017, S. 342).

Die Insolvenzeröffnung hindert den Schuldner nicht daran, neue Zahlungsdiensterahmenverträge abzuschließen und somit ein neues Girokonto einzurichten. Auch ein Schuldner, der es vor Insolvenzeröffnung versäumt hat, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, kann noch nach Insolvenzeröffnung ein Girokonto eröffnen und von dem Kreditinstitut die Führung als Pfändungsschutzkonto verlangen. Problematisch ist jedoch, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto das vorhandene Guthaben in die Insolvenzmasse fällt.

Der Insolvenzverwalter wird außerdem regelmäßig gehalten sein, eine Bescheinigung im Sinne des § 850 k Abs. 5 S. 2 ZPO (“P-Konto-Bescheinigung“) auszufüllen. Insolvenzverwalter sind meist Anwälte, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet sind, um die vorbezeichneten Bescheinigungen auszustellen. Sofern ein Insolvenzverwalter dies verweigert, sollte der betroffene Schuldner dem zuständigen Insolvenzgerichte entsprechend vortragen.

Abschließend noch einige kurze Anmerkungen:

Es ist streitig, ob auch debitorische Konten in Pfändungsschutzkonten umgewandelt werden können. In der Regel wird ein solches Verlangen wegen der dadurch entstehenden nachfolgenden Umsetzungsschwierigkeiten nicht zu empfehlen sein.

Es ist auch streitig, ob eine vor Insolvenzeröffnung durch den Schuldner bewirkte Umwandlung eines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Befürworter einer Anfechtbarkeit weisen darauf hin, dass das bis zur Umwandlungserklärung vorhandene Guthaben zur Masse gehöre. Aus Sicht des Verfassers sprechen die besseren Argumente gegen die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung, weil eine von den gesetzlichen Vorschriften verlangte Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegt. Denn das Kontoguthaben des Schuldners stand jederzeit unter der Einschränkung, dass der Schuldner die Umwandlung begehrt. Auf das geschützte Guthaben hätten die Gläubiger also nicht zugreifen können.

Nachdem früher durch Lastschriften verfügte Beträge zu einem Widerruf der Lastschriften führen konnten, hat sich dieses Problem mit Einführung des SEPA-Basislastschriftverfahrens zu Gunsten der Insolvenzschuldner erübrigt. Lastschrifteinzüge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anbetracht des nun geltenden Rechts insolvenzfest. Der Insolvenzverwalter kann sie generell nicht mehr widerrufen.