BGH, Urteil v. 04.02.2016, IX ZR 42/14
Leitsatz:
Veranlasst ein Schuldner einen Mittler zur Erbringung von Leistungen, die aus seinem Vermögen stammen, an seinen Gläubiger, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, beide Insolvenzverwalter die Leistungen an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfechtungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter, der die Deckungsanfechtung geltend macht, zurückgewährt (Ergänzung zu BGHZ 174, 228 ). (amtlicher Leitsatz)
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2009 am 29. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte war Inhaberin zweier im Wege mehrfachen Forderungskaufs und mehrfacher Abtretung erworbener Forderungen gegen die W. S. GmbH, einem Schwesterunternehmen der Schuldnerin (nachfolgend: Schwestergesellschaft), über deren Vermögen ebenfalls am 29. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte auf die beiden Forderungen gegen die Schwestergesellschaft am 12. Dezember 2008 und am 23. Dezember 2008 insgesamt 64.942,28 €. Im Zeitpunkt dieser Zahlungen war die Schwestergesellschaft insolvenzreif.
Der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft focht diese Zahlungen als inkongruente Deckungen an. Die Parteien im dortigen Prozess schlossen (für die Beklagte: deren Rechtsvorgängerin) einen Vergleich, wonach die Beklagte 32.500 € an den dortigen Kläger zahlen musste.
Wegen des Differenzbetrages von 32.442,28 € nimmt nunmehr der Kläger die Beklagte nach § 134 InsO in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Schenkungsanfechtung durch den Kläger sei vollständig ausgeschlossen, weil der Verwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft dieselbe Forderung bereits im Wege der Deckungsanfechtung geltend gemacht habe. Für den Fall, dass beide Insolvenzverwalter - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung anfochten, schließe die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung die Schenkungsanfechtung aus. Dafür sei zwar grundsätzlich maßgebend, ob die mittelbare Zuwendung tatsächlich anfechtbar gewesen sei. Vorliegend könne dies aber dahinstehen, weil durch den Vergleich in dem Vorprozess die gesamte geltend gemachte Deckungsanfechtung abgegolten worden sei. Der dortige Teilverzicht auf die Klageforderung führe nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Geltendmachung der Deckungsanfechtung ausgegangen werden könne. Da beide Anfechtungen letztlich im Verhältnis der Schwestergesellschaft zur Beklagten wurzelten, verdiene die Deckungsanfechtung den Vorrang. Müsste die Beklagte einen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, könnte sie diesen Teil wegen des Vergleichs nicht mehr zur Insolvenztabelle in dem Verfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden. Zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin könne die Forderung ohnehin nicht angemeldet werden, weil gegen diese eine Forderung niemals bestanden habe. Dann aber müsse jegliche Schenkungsanfechtung ausgeschlossen sein.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Schenkungsanfechtung ist begründet. Sie ist auch im Umfang der Klage durchsetzbar, weil insoweit die Deckungsanfechtung nicht durchgesetzt worden ist.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch wegen unentgeltlicher Leistung ist gemäß § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten. Diese Zahlungen waren unentgeltliche Leistungen. Sie erfolgten im Dezember 2008 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 19. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag.
Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6).
Im vorliegenden Fall waren die Forderungen der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil die Schwestergesellschaft insolvenzreif war. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwestergesellschaft eine auf ihre Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 9; vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 7).
2. Die Schenkungsanfechtung ist durch die vorherige Deckungsanfechtung im Umfang der Verurteilung nicht ausgeschlossen.
a) Hat die Schwestergesellschaft über die Schuldnerin als Leistungsmittlerin an die Beklagte geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl die Schuldnerin als auch die Schwestergesellschaft in die Insolvenz geraten sind - von beiden Insolvenzverwaltern im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 f). Voraussetzung des Vorrangs ist allerdings, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung tatsächlich vorliegen (BGH, aaO Rn. 49) und dass diese rechtzeitig geltend gemacht worden ist (BGH, aaO Rn. 46). Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an niemanden zurückzahlt (BGH, aaO Rn. 46).
Da der Anfechtungsanspruch des Klägers gegeben ist, muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass eine vorrangige Deckungsanfechtung erhoben worden ist und durchgreift (BGH, aaO Rn. 49). Das ist im Umfang der Verurteilung nicht geschehen.
b) Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang bisher allerdings zwei Fragen:
Zum einen hat der Senat noch nicht entschieden, ob die Deckungsanfechtung die Schenkungsanfechtung auch dann ausschließt, wenn sie zwar rechtzeitig geltend gemacht worden ist, ihre Voraussetzungen aber zweifelhaft geblieben sind und der Rechtsstreit über die Deckungsanfechtung durch Vergleich beendet worden ist. Zum anderen ist offen, ob ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung - das Vorliegen von deren Voraussetzungen hier unterstellt - die Schenkungsanfechtung auch dann insgesamt ausschließt, wenn der diese Deckungsanfechtung geltend machende Verwalter sich im Vergleich mit einem Teil der Forderung begnügt.
aa) Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Deckungsanfechtung tatsächlich rechtlich begründet war. Es hat als ausreichend angesehen, dass in dem Rechtsstreit über die Deckungsanfechtung durch den Vergleich die gesamte mögliche Deckungsanfechtung abgegolten, also über die Deckungsanfechtung von den Prozessparteien eine abschließende Regelung getroffen worden ist.
Dies durfte mit dieser Begründung nicht offen bleiben. Die Deckungsanfechtung hat nur dann Vorrang, wenn sie tatsächlich begründet ist. Es reicht nicht aus, wenn ihre Voraussetzungen lediglich behauptet worden sind und hierüber ein Vergleich geschlossen wird.
(1) Der Vorrang der Deckungsanfechtung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen seien anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Er folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 38; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGH, aaO Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGH, aaO Rn. 49; Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12).
(2) Der Leistungsempfänger hat - obgleich er sich gemäß § 267 Abs. 2 BGB gegen die Leistung regelmäßig nicht zur Wehr setzen kann - bei einer Leistung durch einen ihm gegenüber unentgeltlich handelnden Leistungsmittler in Fällen der mittelbaren Zuwendung stets eine Deckungs- und eine Schenkungsanfechtung zu gewärtigen. Die an sich vorrangige Deckungsanfechtung kann aber aus verschiedenen Gründen scheitern, etwa weil die Fristen der §§ 130, 131 InsO nicht eingehalten sind oder weil andere Anfechtungsvoraussetzungen fehlen. Sieht er sich der Situation ausgesetzt, dass ein Anspruch aus Schenkungsanfechtung ohne weiteres gegeben wäre (sofern über das Vermögen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren eröffnet ist), gegen die Berechtigung einer geltend gemachten Deckungsanfechtung aber Bedenken bestehen, handelt er, wenn wie im vorliegenden Fall beide Anfechtungsansprüche bereits entstanden sind, auf eigenes Risiko, wenn er einen der Forderungsprätendenten befriedigt. Ergibt eine spätere Prüfung, dass der befriedigte Anspruch nicht bestand, muss er gegebenenfalls an den wahren Berechtigten erneut zahlen. Er kann sich durch Hinterlegung des angefochtenen Betrages (§ 372 BGB) oder dadurch schützen, dass er im anhängigen Rechtsstreit dem anderen Forderungsprätendenten den Streit verkündet (§ 72 ZPO). Wie in hier nicht vorliegenden Sonderfällen zu verfahren wäre, etwa wenn über das Vermögen des Leistungsmittlers das Insolvenzverfahren (noch) nicht eröffnet und deshalb der Anfechtungsanspruch wegen unentgeltlicher Leistung noch nicht entstanden ist, bedarf hier keiner Vertiefung. In der Höhe, in der sich die Beklagte zur Zahlung an den Insolvenzverwalter der Schwestergesellschaft aufgrund der Deckungsanfechtung verpflichtet hat, macht der Kläger den konkurrierenden Anfechtungsanspruch aus Schenkungsanfechtung nicht geltend.
bb) Durch den Vergleich über den Anspruch aus Deckungsanfechtung wird der Anspruch aus Schenkungsanfechtung in dem hier geltend gemachten Umfang nicht ausgeschlossen. Der Vorrang der Deckungsanfechtung verdrängt den Anspruch aus der Schenkungsanfechtung nur insoweit, als der streitige Betrag tatsächlich an den Verwalter mit dem Anspruch aus Deckungsanfechtung zurückbezahlt worden ist.
(1) Der Verwalter, der einen Anfechtungsanspruch geltend macht, ist allerdings berechtigt, sich bezüglich dieses Anspruchs zu vergleichen oder den Anfechtungsanspruch ganz oder teilweise zu erlassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, ZIP 2011, 1114 Rn. 7). Ein Vergleich mag etwa zweckmäßig sein, wenn Anfechtungsvoraussetzungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fraglich erscheinen, schwierige und kostenintensive Beweiserhebungen erforderlich wären, andere für die Masse vorteilhaftere Lösungen wie Massekredite oder freiwillige Zahlungen durch den Anfechtungsgegner in Frage stehen oder der Anfechtungsgegner nur in beschränktem Maße leistungsfähig ist.
Die Vergleichskompetenz des Verwalters bezieht sich aber nur auf die ihm zustehenden Ansprüche, nicht auch auf die Ansprüche anderer Personen oder Insolvenzverwalter, insbesondere nicht auf die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Leistungsmittlers aus unentgeltlicher Zuwendung. Dies ist für die Vertragsparteien des Vergleichs über die Deckungsanfechtung auch offensichtlich. Beide können wirksame Vergleiche in Form eines Vertrages zu Lasten Dritter nicht schließen. Sie müssten den Dritten in den Vergleichsabschluss einbeziehen.
Schließen die Parteien des Anspruchs der Deckungsanfechtung, wie im vorliegenden Fall, einen Vergleich in der Weise, dass zur Wegfertigung des gesamten Anspruchs (nur) ein Teilbetrag bezahlt wird, ist damit - nach näherer Maßgabe des Vergleichs - im Verhältnis zum Anspruch stellenden Insolvenzverwalter die gesamte Forderung erledigt. Der darin enthaltene Erlass hinsichtlich des Restbetrages ist in vollem Umfang wirksam. Er betrifft aber nur den verglichenen Anspruch aus dem Deckungsverhältnis.
(2) Die beiden Insolvenzverwalter sind mit ihren Ansprüchen aus Deckungsanfechtung einerseits und Schenkungsanfechtung andererseits weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 30 ff). Also liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich allerdings, auch soweit beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, aaO Rn. 33). Die aus dem Konkurrenzverhältnis folgende Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung greift, wenn ein begründeter Anspruch aus Deckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt wird. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den in doppelter Weise anfechtbaren Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 46). Es lässt sich gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsmittlers nicht rechtfertigen, dass der von Rechts wegen zugunsten dieser Masse bestehende Anfechtungsanspruch dadurch zunichte gemacht wird, dass ein Vergleich über einen zweifelhaften Anspruch aus Deckungsanfechtung geschlossen wird. Dann bestünde außerdem in erheblichem Umfang die Gefahr von Verträgen zu Lasten der Masse des Leistungsmittlers, weil derartige Vergleichsabschlüsse nicht nur für den Verwalter der Deckungsanfechtung, sondern auch für den Anfechtungsgegner von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil wären.
(3) Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung regelmäßig voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 12), erscheinen im Hinblick auf dieses Vermögensopfer die Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners schutzwürdiger als diejenigen der Gläubiger des Leistungsmittlers. Gleicht der Anfechtungsgegner diese Nachteile aber nicht aus, kann von den Gläubigern des Leistungsmittlers kein weiteres Zurücktreten ihrer Interessen verlangt werden.
(4) Der Anfechtungsgegner ist in dieser Situation nicht in gleicher Weise oder in vorzuziehender Weise schutzwürdig. Es gibt im Verhältnis zu den Gläubigern des Leistungsmittlers keine Rechtfertigung dafür, dass er durch eine Teilleistung auf die Deckungsanfechtung die gegebene Forderung aus Schenkungsanfechtung in ganzer Höhe soll wegfertigen können, zumal wenn in diesem Verhältnis für einen Vergleichsschluss kein Anlass bestünde.
(5) Dieses Ergebnis entspricht auch der Situation, in welcher der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes von einem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dann scheidet ein weiterer Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse zwar auch hier aus, allerdings auch hier nur in dem Umfang, in dem der Anfechtungsanspruch tatsächlich erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass die Beklagte, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit verurteilt wird, diesen Forderungsteil nicht mehr zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden könnte. Die Annahme der fehlenden Anmeldbarkeit ist falsch. Das Gegenteil ist richtig.
aa) Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn er das Erlangte zurückgewährt. Das gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund. Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17). Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17). Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO). Durch den Vergleichsabschluss im Vorprozess ist die Forderung der Beklagten also nicht wiederaufgelebt, sondern erst durch die Auszahlung des Vergleichsbetrages an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwestergesellschaft.
bb) Ebenso lebt aber die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft in dem Umfang wieder auf, in dem die Beklagte das Erlangte aufgrund der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits an den Kläger tatsächlich wieder zurückgewährt. Die Beklagte kann dann die ursprüngliche Forderung wieder in vollem Umfang zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft anmelden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwestergesellschaft auf eine weitergehende Forderung aus Deckungsanfechtung verzichtet hat. Damit ist zwar diese Forderung erloschen. Zu den Folgen einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung durch den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit besagt dies indessen nichts. Das könnte nur dann anders sein, wenn die Beklagte in dem Vergleich auf die Geltendmachung von Forderungen zur Tabelle für den Fall der erfolgreichen Geltendmachung einer Schenkungsanfechtung durch den Kläger verzichtet hätte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt.
III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf Art. 13 EuInsVO beruft sich die Beklagte nicht. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.