Informationen zum Bankrecht

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Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkasse

Einige Bausparer sind aktuell von Kündigungen ihrer vollbesparten Bausparverträge durch die Bausparkasse betroffen. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (2016, S. 1991) haben jüngst zwei Autoren ausgeführt: „Anlass für die durch Deutschland rollende Kündigungswelle ist, dass die Verträge aus Sicht der Bausparkassen unrentabel geworden sind. Die Verträge, die teils vor mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wurden, versprechen den Bausparern für heutige Verhältnisse sehr hohe Zinssätze und stellen die Bausparkassen in der derzeitigen Niedrigzinsphase vor Schwierigkeiten.“

Rechtsnatur und Zweck des Rausparvertrages
Tatsächlich kündigen Bausparkassen in der aktuellen Niedrigzinsphase Bausparverträge, die vollbespart sind, und solche, bei denen die Zuteilungsreife schon zehn Jahre zurückliegt. Der Bausparvertrag, so definiert es § 1 Abs. 2 BauSparkG, ist ein Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Es handelt sich um einen einheitlichen Vertrag, der in zwei Phasen abläuft. Ein Sparvertrag ist mit einem Darlehensvertrag kombiniert. Wie die Ansparphase und die Darlehensphase miteinander verknüpft sind, ist - wie so Vieles in der Juristerei - umstritten. Durchgesetzt hat sich die Ansicht, die einen einheitlichen Gesamtdarlehensvertrag annimmt, der sich in einen Sparvertrag und ein Bauspardarlehen unterteilt. Wenn das Bauspardarlehen dann ausgezahlt wird, tauschen Darlehnsgeber und Darlehensnehmer ihre vorherigen Rollen.

Der Bausparvertrag hat den Zweck, bestimmte Sparleistungen zu erbringen, um sodann ein Darlehen zu feststehenden Zinsen in Anspruch nehmen zu können. Die Zinsen des Bauspardarlehens sind im Vergleich zu sonstigen Darlehensverträgen typischerweise relativ niedrig. Aber auch die Zinsen auf die eigenen Sparraten sind vergleichsweise niedrig. Dies hängt mit dem typischen Zweck eines Bausparvertrages zusammen. Die Bausparer erbringen Einlagen. Diese werden insgesamt zur Finanzierung der von anderen Bausparern abgerufenen Bauspardarlehen verwendet. In diesem System muss letztlich kein „fremdes“ Geld eingesetzt werden; in einem „geschlossenen Markt“ werden von den Teilnehmern auf der einen Seite die Spareinlagen erbracht, die auf der anderen Seite für Bauspardarlehen ausgereicht werden.

Kündigungsrechte der Bausparkasse
Im Falle der Kündigung eines vollbesparten Bausparvertrages durch die Bausparkasse ist nach der gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlage für eine wirksame Kündigung zu fragen. Nach § 5 des Bausparkassengesetzes haben Bausparkassen ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Bedingungen (ABB) für Bausparverträge zugrunde zu legen. Diese werden in den Bausparvertrag einbezogen. Die Muster-ABB vom 21.03.2016 sehen in § 15 Abs. 2 Kündigungsmöglichkeiten für die Bausparkasse vor, wenn der Bausparer mit einer bestimmte Zahl an Regelsparbeiträgen in Verzug geraten ist und einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung nicht nachgekommen ist, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht hat und ebenso 15 Jahre nach Vertragsbeginn, sofern die Voraussetzungen der Zuteilung nicht erfüllt und der Bausparer die Zuteilung nicht angenommen hat.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (auch in der Fassung seit dem 11.06.2016) kann der Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dem vollständigem Empfang der Darlehensvaluta kündigen. Wurde der Vertrag vor der Schuldrechtsreform 2002 geschlossen, ist Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB zu beachten. Diese Vorschriften sind generell auch auf Bausparverträge anwendbar. Die Obergerichte gehen überwiegend davon aus, dass die erstmalige Zuteilungsreife des Bauspardarlehens den „vollständigen Empfang“ des Darlehens markiert. Es wird vertreten, dass der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegenstehe, dass in der Ansparphase der Bausparer als Verbraucher Darlehensgeber und die Bausparkasse als Unternehmer Darlehensnehmerin ist (so Herresthal in ZIP 2016, 1257). Dem Darlehensnehmer muss die Valuta gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden sein. Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag erhalten haben muss. Ab diesem Zeitpunkt findet die vorbezeichnete Vorschrift Anwendung. Wenn nun ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht abruft, würde dieser Zeitpunkt niemals erreicht werden. Es wird daher überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass die Bausparkasse gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Bausparvertrag zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife des Darlehens kündigen kann, wenn dieses nicht abgerufen wurde.

Kündigungsmöglichkeit nach Vollbesparung
Zweck des Bauspardarlehensvertrages ist nicht die Schaffung einer langfristigen Kapitalanlage, sondern die Inanspruchnahme eines Darlehens durch den Bausparer. Dieser Vertragszweck ist nicht mehr zu erreichen, wenn der Bausparer seine Sparraten in vertragswidriger Weise nicht mehr erbringt. Die §§ 280, 249 ff. BGB sollen zu einer Kündigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der hypothetischen Vollbesparung führen. Das Recht zur Kündigung durch die Bausparkasse gem. § 488 Abs. 3 S. 1, 2 BGB wird aber regelmäßig vertraglich ausgeschlossen sein.

Die Ansicht des OLG Stuttgart, 9 U 171/15
Das OLG Stuttgart ist bausparerfreundlich der Auffassung, dass die Möglichkeit einer Kündigung gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dem Verbraucher zustehe. Es urteilte am 30.03.2016, dass die Kündigung eines seit zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrags durch die Bausparkasse Wüstenrot unwirksam sei. Damit weicht das OLG Stuttgart von der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Die von der Bausparkasse erklärte Kündigung finde ihre Rechtfertigung weder in § 488 Abs. 3 BGB noch sei hier die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB direkt oder entsprechend  anwendbar.

Eine Vollbesparung liegt nicht vor. Im Übrigen finde § 5 Abs. 4 ABB nur bei zugeteilten Bausparverträgen Anwendung. Die Zuteilung nach § 1 Abs. 5 BSpkG liege erst mit ihrer Annahme durch den Bausparer gem. § 12 Abs. 1 ABB vor. Erst dann werde das Bauspardarlehen nach § 13 Abs. 1 ABB bereitgestellt oder ist sei im Fall des § 14 Abs. 2 ABB bereitzustellen. Jedenfalls sei der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens an den Bausparer nicht der vollständige Empfang des von dem Bausparer an die Bausparkasse gegebenen Darlehens. Zum einen stehe nämlich die Nettodarlehenssumme noch nicht fest. Zum anderen garantiere die Zuteilungsreife nicht die tatsächliche Auszahlung des Darlehens. Die hypothetische Zuteilung dürfe nicht der tatsächlichen gleichgesetzt werden.

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Gesetz der PfändungsfreigrenzenDie Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)[1] zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. (Neue Pfändungstabelle 2023 – Bundesministerium gibt neue Freibeträge bekannt)

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