(Beitrag zum Urteil des BGH vom 26.05.2021, IV ZR 174/20)
Der Kläger ist ein (adoptierter) Abkömmling der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Diese war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Testamentarisch hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und insgesamt acht Personen zu Miterben (mit Quoten von 5% oder 10%) eingesetzt. Die verbleibenden 45 % des zu Geld gemachten Nachlasses sollten für Beerdigung und Grabpflegekosten verwendet werden.