BGH, Urteil v. 21.01.2016, IX ZR 32/14
Leitsatz:
Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Ausweitung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz sowie dessen Kenntnis geschlossen werden. (amtlicher Leitsatz)
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Bankrecht | Urteile und Beschlüsse
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BGH, Urteil v. 08.12.2015, XI ZR 488/14
Leitsatz:
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss v. 22.09.2015, XI ZR 116/15
Leitsatz:
Nach Widerruf eines vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Darlehensvertrages schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. (redaktioneller Leitsatz)
OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2015, 2 U 75/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Bezüglich der Kontrollfähigkeit einer Bausparbedingung über die Erhebung einer Darlehensgebühr ist das durch Besonderheiten geprägte Leitbild für Bausparverträge maßgebend. Eine prozentuale Darlehensgebühr läuft dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrags nicht zuwider. (redaktioneller Leitsatz)
BGH, Urteil v. 22.09.2015, II ZR 340/14
Leitsatz:
1. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gem. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.
2. Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen. (amtliche Leitsätze)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2015, I-12 U 58/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Die abstrakte Saldoforderung eines Rechnungsabschlusses entsteht im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK, nach der Rechnungsabschlüsse mangels Einwendungen als genehmigt gelten.
2. Als Sicherheit im Rahmen des AGB-Pfandrechts kann lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat. Verfügt der Kunde nicht über den Tagessaldo, wird er wiederum im Kontokorrent verrechnet, so dass ein davor entstandenes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo untergegangen ist.
3. Erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung wird die insolvenzrechtliche Kongruenz hergestellt, welche auf bestimmte, wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet ist; denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auf das Pfandrecht auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert. (redaktionelle Leitsätze)
OLG Stuttgart, Urteil v. 23.09.2015, 9 U 31/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Wer ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-Sc. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.
2. Der Sparkasse ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zu Gunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.
3. Die Sparkasse kann einen mit ihr abgeschlossenen langfristigen Sparvertrag nicht mit Hinweis auf das historisch niedrige Zinsniveau kündigen. (redaktionelle Leitsätze)
KG, Beschluss v. 07.08.2015, 8 U 191/14
Leitsatz:
1. Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29.07.2009 (seit der Neufassung zum 13.06.2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 17.09.2015, III ZR 385/14
Leitsatz:
1. Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 16.06.2015, XI ZR 243/13
Leitsatz:
1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
2. Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist. (amtlicher Leitsatz)
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17. 8. 2015, 6 O 1708/15
Leitsatz:
1. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.
2. Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist gem. § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB bei Vertragsschluss mit einer Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht geboten.(redaktionelle Leitsätze)
AG Ludwigsburg, Urt. v. 07.08.2015, 10 C 1154/15
Leitsatz:
1. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf eine Kündigung durch die Bausparkasse anwendbar.
2. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrags kann nicht mit dem vollständige Empfang eines Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichgesetzt werden.(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 20.08.2015, III ZR 57/14
Leitsatz:
1. Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.
BGH, Urt. v. 28.07.2015, XI ZR 434/14
Leitsatz:
1. Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Posten 0,32 EUR" ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht. (amtlicher Leitsatz)
LG Heilbronn, Urt. v. 21.05.2015, Bi 6 O 50/15
Leitsatz:
1. Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen. (amtlicher Leitsatz)
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