LG Mainz, Urteil v. 28.07.2014, 5 O 1/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Die Vorschriften über Darlehen sind grundsätzlich auch auf Bauspardarlehen anzuwenden.
2. Der Bausparvertrag ist lediglich so lange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.