Zur Anfechtbarkeit des Pfandrechts einer Sparkasse an Kontoguthaben des Insolvenzschuldners

OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2015, I-12 U 58/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Die abstrakte Saldoforderung eines Rechnungsabschlusses entsteht im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK, nach der Rechnungsabschlüsse mangels Einwendungen als genehmigt gelten.

2. Als Sicherheit im Rahmen des AGB-Pfandrechts kann lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat. Verfügt der Kunde nicht über den Tagessaldo, wird er wiederum im Kontokorrent verrechnet, so dass ein davor entstandenes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo untergegangen ist.

3. Erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung wird die insolvenzrechtliche Kongruenz hergestellt, welche auf bestimmte, wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet ist; denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auf das Pfandrecht auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert. (redaktionelle Leitsätze)

Gründe:
I. Der Kläger macht als Verwalter in dem am 28. 5. 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. Logistik GmbH (Schuldnerin) Ansprüche auf Zahlung eines Restguthabens auf dem Girokonto der Schuldnerin geltend, welches die Beklagte mit Gegenforderungen verrechnet hat. Die Schuldnerin hatte über die D. Leasing GmbH (DL bzw. Leasinggesellschaft) drei Gabelstapler im Rahmen von Sale-and-Leaseback-Geschäften geleast. Die Forderungen aus den Leasingverträgen hat die Leasinggesellschaft auf der Grundlage eines Verbundvertrags an die Beklagte verkauft und übertragen, wobei vereinbart war, dass Forderungen, die mit Beendigung der Leasingverträge durch außerordentliche Kündigung an die Stelle der verkauften Forderungen treten, mit Abschluss des Kaufvertrags an die Beklagte abgetreten werden und zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Beklagte übergehen (Ziff. 2.2.3 der Ausführungsvereinbarung zum Verbundvertrag „Non-recourse-Finanzierung“). Den Forderungskaufpreis belastete die Beklagte der Schuldnerin auf Darlehenskonten und buchte in der Folgezeit die laut Tilgungsplan vorgesehenen Leasingraten vom Konto der DL ab, die ihrerseits die Raten bei der Schuldnerin einzog. Nachdem im September 2012 der einzige Geschäftsführer der Schuldnerin verstorben ist und kein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, kam es zu Zahlungsrückständen, woraufhin die Leasinggesellschaft die Verträge am 05.04.2013 kündigte und zugleich den Übergang der Forderungen auf die Beklagte anzeigte. Die Kündigung wurde der Schuldnerin am 8. 4. 2013 per Einwurf-Einschreiben zugestellt. Am 25. 4. 2013 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; am 29. 4. 2013 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 17. 5. 2013 schloss die Beklagte das Girokonto, welches zu diesem Zeitpunkt einen Tagessaldo von 64.891,99 € und nach Abzug von Kosten und Gebühren ein Guthaben der Schuldnerin i. H. v. 64.875,53 € auswies. Nach Verwertung der Leasinggüter durch die DL löste die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die verbleibende Restforderung i. H. v. 30.820,99 € unter Berufung auf ihr AGB-Pfandrecht aus dem Giroguthaben der Schuldnerin ab. Der Kläger hält die Verrechnung für unwirksam.

Das LG hat seine Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.

II. Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 13. 7. 2015 Erfolg. Der Kläger kann die Beklagte auf Zahlung von 30.820,99 € nebst Zinsen in Anspruch nehmen (§ 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 BGB), weil die Verrechnung der – der Höhe nach unstreitigen – Ansprüche der Beklagten aus den Leasingverträgen mit dem Guthaben der Schuldnerin aus dem Giroverhältnis gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch auf Verrechnungen Anwendung findet (BGH, Urt. v. 17. 7. 2008 – IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 = NZI 2008, 547, 548, Rz. 9), unwirksam ist. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

Anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. § 96 Abs. 1 InsO ist die Herstellung der Verrechnungslage, die die Beklagte als spätere Insolvenzgläubigerin nach materiellem Recht zur Verrechnung mit ihrer Gegenforderung berechtigte (vgl. MünchKomm-Kirchhof, InsO, 3. Aufl., § 140 Rz. 11b; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 46 Rz. 14). Diese lag hier nach dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung. Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Danach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Das war hier der Zeitpunkt der – nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitigen – Schließung des Girokontos durch die Beklagte am 17. 5. 2013. Damit entstand ein Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthabens (vgl. Merz/Peterek, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz. 6.627). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Kontokorrentbindung habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. 5. 2013 bestanden. Die Schließung des Girokontos, zu der die Beklagte aufgrund der Zahlungseinstellung der Schuldnerin gem. Nr. 26 Abs. 2 AGB-SpK berechtigt war, beinhaltet zugleich eine Kündigung des Kontokorrents (§ 355 Abs. 3 HGB). Nicht maßgeblich ist dagegen die Kündigung der Leasingverträge oder die Fälligkeit der im Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Leasingraten. Denn während des fortbestehenden Kontokorrents konnte sich eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten mit den Ansprüchen aus den Leasingverträgen nur aufgrund eines Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 5 AGB-SpK an dem Schlusssaldo aufgrund des Rechnungsabschlusses vom 28.03.2013 ergeben. Dieses Pfandrecht ist indessen ebenfalls erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (25.04.2013) entstanden, denn die Verpfändung einer künftigen Forderung wird erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam (BGH, Beschl. v. 18. 3. 2010 – IX ZR 111/08, ZIP 2010, 1137 = NZI 2010, 443, 444, Rz. 6). Die abstrakte Saldoforderung des Rechnungsabschlusses vom 28.03.2013 entstand im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK, nach der Rechnungsabschlüsse mangels Einwendungen als genehmigt gelten (vgl. BGH, Urt. v. 25. 6. 2009 – IX ZR 98/08, ZIP 2009, 1529 = NZI 2009, 599, 600, Rz. 12, dazu EWiR 2009, 777 (Junghans)), und damit frühestens am 09.05.2013. Dass die Schuldnerin selbst bis zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 29.04.2013 den Rechnungsabschluss ausdrücklich genehmigt hätte, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine danach erfolgte ausdrückliche Genehmigung durch den Kläger, wäre letztlich aber auch unerheblich, da die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sich sowohl auf Rechtshandlungen nach dem Eröffnungsantrag als auch auf solche im letzten Monat vor (Hervorhebungen des Gerichts) dem Eröffnungsantrag erstreckt.

Ohne Erfolg macht die Beklagte nunmehr geltend, sie habe bereits zuvor ein Pfandrecht an dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Tagessaldos erworben, da das Konto bereits am 31.12.2012 ein Guthaben in einer die Verrechnung übersteigenden Höhe aufgewiesen habe und sich der Saldo bis zur Verrechnung nicht nennenswert verändert habe. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Tagessaldo beim Girovertrag nicht kontokorrentgebunden und damit (ver)pfändbar ist (vgl. Kirstein, in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Teil IV Rz. 13, Teil V Rz. 29 f.; Hellner/Steuer, BuB, Rz. 2/94a; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rz. 45, 73). Der Kläger hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass dabei wie bei einer revolvierenden Sicherheit das Pfandrecht täglich neu begründet wird. Als Sicherheit kann dabei lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen, der vor der Verrechnung zuletzt bestanden hat (vgl. Kirstein, a. a. O., Teil V Rz. 33). Verfügt der Kunde nicht über den Tagessaldo, wird er wiederum im Kontokorrent verrechnet (Hellner/Steuer, a. a. O.). Hier erfolgte die Verrechnung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zeitlich nach dem Wirksamwerden des Rechnungsabschlusses zum 28.03.2013 und nach der Kündigung der Kontokorrentabrede, so dass ein davor entstandenes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo untergegangen ist.

Die Herstellung der Verrechnungslage stellte eine inkongruente Deckung dar, da die Beklagte wegen ihrer Forderungen aus den Leasingverträgen gegen die Schuldnerin grundsätzlich lediglich einen Zahlungsanspruch und keinen Anspruch auf Verrechnung hatte. Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus der Kontokorrentvereinbarung, denn die verrechneten Forderungen waren bis zur Kündigung der Kontokorrentabrede nicht in das Kontokorrent eingestellt. Eine Verrechnungsbefugnis hätte sich daher nur aufgrund eines unanfechtbar vereinbarten Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 1 AGB-SpK ergeben können. Das Pfandrecht der Beklagten aufgrund ihrer AGB ist jedoch seinerseits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, denn hierdurch wurde der Beklagten nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung gewährt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Selbst wenn man Nr. 21 Abs. 1 AGB-SpK dahin auslegt, dass die Sparkasse und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, genügt die pauschale Einigung dahin, sämtliche künftig in den Besitz der Beklagten kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen sie sollten verpfändet werden, nicht, um im Voraus eine kongruente Sicherung (§ 130 InsO) zu begründen. Vielmehr können nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Das ist erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung der Fall, denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auf das Pfandrecht auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert (BGH, Urt. v. 7. 3. 2002 – IX ZR 223/01, ZIP 2002, 812 = ZVI 2002, 106 = NZI 2002, 311 f.; BGH, Urt. v. 29. 11. 2007 – IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183 (m. Anm. Mitlehner, S. 189, Bespr. Kuder, S. 289 u. Jacoby, S. 385) = ZVI 2008, 24 = NZI 2008, 89, 90, Rz. 17; MünchKomm-Kayser, InsO, 3. Aufl., § 131 Rz. 39a; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 131 Rz. 31; Borgrakos/Kirstein, in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., § 131 InsO Rz. 26; Huber, a. a. O., § 47 Rz. 55). Da das Pfandrecht – wie bereits dargelegt – unabhängig davon, ob man auf die abstrakte Saldoforderung aus dem Rechnungsabschluss zum 28.03.2013 oder auf das Guthaben nach Schließung des Girokontos abstellt, erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist es ohne weitere Voraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

Damit liegt zugleich die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Herstellung der Verrechnungslage vor, denn hierdurch wurde der Beklagten, auf deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote entfallen wäre, die Erfüllung einer vollwertigen Forderung durch Aufopferung eines minderwertigen Anspruchs ermöglicht (BGH, Urt. v. 5. 4. 2001 – IX ZR 216/98, ZIP 2001, 885 = juris Rz. 17 f.; Schäfer, in: Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., § 129 InsO Rz. B 258). Auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung an dem Guthaben der Schuldnerin kann sich die Beklagte wegen der Anfechtbarkeit des Pfandrechts nicht berufen.

Die Beklagte hat daher den verrechneten Betrag von 30.820,99 € an die Masse zu zahlen. Der Betrag ist gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 1. 2. 2007 – IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488 = ZVI 2007, 185 = NJW-RR 2007, 557, 558, Rz. 11 ff.; vgl. Kreft, in: HK-InsO, 7. Aufl., § 96 Rz. 44).