Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1980 übertrug die im Jahre 2007 verstorbene Mutter der Parteien ihren 3/4 Miteigentumsanteil des zu einem Gut gehörenden Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beklagten, dem bereits 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehörte.
Rechtssprechung zum Erbrecht | Kanzlei Michael Adams in Altenkirchen im Westerwald
Erbrecht | Urteile und Beschlüsse
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsansprüche nach deren am 20. Februar 2005 verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes geltend.
Der Erblasser und die Mutter der Beklagten errichteten am 23. November 1987 ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form, mit dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten und in Ziff. III. ihre Enkelkinder zu Schlusserben bestimmten. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten,
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete im September 2003 zusammen mit ihrem Ehemann (E) bei der D Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto, über das die Ehegatten jeweils allein und unbeschränkt verfügen konnten (sog. Oder-Depot).
E unterhielt bereits seit 1997 ein Konto bei einer anderen Bank, das ebenfalls der Anlage von Wertpapieren diente und für das die Klägerin Kontovollmacht hatte; die Wertpapiergeschäfte wurden ausschließlich von E getätigt.
Die am 18. Juni 1976 geborene Klägerin zu 1 sowie der am 4. November 1978 geborene Kläger zu 2 machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 26. April 2006 verstorbenen Großvater geltend.
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, die im Zusammenhang mit dem von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung errichtet wurde.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von ihm verauslagter Beerdigungskosten in Höhe von 3.958,41 € nach dem am 20. Juni 2007 verstorbenen Erblasser in Anspruch. Die Beklagte ist eine Tochter des Erblassers, der Kläger sein Bruder. Die am 13. Dezember 1965 geborene Beklagte kannte den Erblasser, dessen Ehe mit ihrer Mutter am 23. Oktober 1965 geschieden wurde, nicht und hatte mit ihm zu Lebzeiten keinen Kontakt.