Landgericht Bad Kreuznach: Covid-19-Pandemie suspendiert nicht die Zwangsvollstreckung

Pflichtteilsberechtigte Nichterben stehen meist vor dem Problem, die Höhe ihrer Zahlungsansprüche gegen den/die Erben nicht berechnen zu können, da sie nicht über hinreichende Informationen über Bestand und Werthaltigkeit des Nachlasses verfügen.

Der Gesetzgeber hilft dem Pflichtteilsberechtigten mit einem eigenständigen Auskunftsanspruch und einem Wertermittlungsanspruch.


Hat der Pflichtteilsberechtigte ein Urteil zur Auskunftserteilung gegen den/die Erben erstritten, wird dieses als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt. Der auskunftspflichtige Erbe kann dabei zu Zwangsgeld oder Zwangshaft verurteilt werden.

In einem durch das Landgericht Bad Kreuznach entschiedenen Fall (FD-ErbR 2020, 433970) war der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken verurteilt worden. Als der Erbe dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt. Der Erbe trug vor, dass er sich um die Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung bemüht habe. Nicht zuletzt die Corona-Pandemie habe ihn gehindert; daran treffe ihn kein Verschulden.

Diesem Vortrag ist das Landgericht nicht gefolgte; es hat gegen den Erben vielmehr ein Zwangsgeld verhängt. Denn auf ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners komme es für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO nicht an.

Das entspricht tatsächlich herrschender Meinung (s. B/L/H/A/G/Schmidt, 79. Aufl., § 888 Rn. 16). Allerdings wäre ein Zwangsgeld nicht festzusetzen gewesen, wenn der Erbe im Verfahren präzise vorgetragen hätte, dass und warum ihm die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung unmöglich gewesen ist. Dann hätte man es mit einem beachtlichen Fall der Unmöglichkeit der Auskunft zu tun gehabt (s. Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl., § 888 Rn. 9).