BGH, Beschluss v. 10.06.2015, IV ZB 39/14
Leitsatz:
1. Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist ( § 1956 BGB ) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. (amtlicher Leitsatz)
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Erbrecht | Urteile und Beschlüsse
Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Insolvenzrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
BGH, Urteil v. 13.05.2015, IV ZR 138/14
Leitsatz:
1. Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. (amtlicher Leitsatz)
OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2015, I-15 W 503/14
Leitsatz:
1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist. (amtlicher Leitsatz)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.07.2014, I-7 U 177/11
Leitsätze:
1. Sind Vertragsparteien von der Richtigkeit eines von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes ausgegangen, haben sie keine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit erzielt und damit kein Schenkungsgeschäft geschlossen. Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung besteht diesbezüglich nicht. (redaktioneller Leitsatz)
BGH, Urteil v. 08.04.2015, IV ZR 161/14
Leitsatz:
1. Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).
BGH, Urteil v. 11.03.2015, IV ZR 400/14
Leitsatz:
1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt. (amtlicher Leitsatz)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2014, L 15 AS 457/12
Leitsatz:
1. Das Einkommen aus einem Erbfall ist im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Hilfebedürftigen insoweit zu berücksichtigen, als diesem aufgrund einer Freigabe durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich bereite Mittel aus der Erbschaft zufließen und zur Deckung des Bedarfs verwendet werden können. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 13.01.2015, XI ZR 303/12
Leitsatz:
1. Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht
KG, Beschluss vom 28.11.2014, 6 W 140/14
Leitsatz:
1. Bei der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1956 BGB sind für die Kausalitätsprüfung des Irrtums für den hypothetischen Kausalverlauf die dem Anfechtenden zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zugrunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren Anfechtung dieser Anfechtungserklärung geführt haben. (amtlicher Leitsatz)
OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2014, 3 U 3/14
Leitsatz:
1. Die Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 I BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. (amtlicher Leitsatz)
OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2014, 3 U 82/13
Leitsatz:
1. Stellt sich die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB. Sie kann vielmehr nach den §§ 2038 II, 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 05.11.2014, IV ZR 104/14
Leitsatz:
1. Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch. (amtlicher Leitsatz)
OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, I-15 W 98/14
Leitsatz:
Die Klausel in einem privatschriftlichen Testament, dass „die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden ist.
OLG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2014, 3 Wx 93/13
Leitsatz:
1. Nach der neuen, ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung des § 2352 BGB gilt (abweichend von der alten Rechtslage) mithin, dass sich ein Zuwendungsverzicht grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, es sei denn, es ist von den Vertragsparteien des Verzichtsvertrages etwas anderes bestimmt. Die neue Fassung gilt für alle Erbfälle ab 1. Januar 2010 (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB).
BGH, Urteil v. 25.03.2014, X ZR 94/12
Leitsatz:
1. Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.