Keine Angst vor Verjährung bei der Geltendmachung alternativer Gewährleistungsansprüche

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 27.09.2017, VIII ZR 99/16)
Im Januar 2013 kaufte der spätere Kläger, ein Unternehmer, einen gebrauchten Pkw von einem Händler. Die Beiden schlossen für das Fahrzeug einen Garantievertrag. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt.

Im Juli 2013 blieb der Pkw aufgrund eines Motordefekts liegen. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger den Händler im August 2013 unter Fristsetzung zur (kostenlosen) Reparatur auf; eine Reparatur auf der Grundlage des abgeschlossenen Garantievertrags wollte er nicht.

Im Februar 2014 erhob der Käufer Klage und begehrte zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws) auf der Grundlage gesetzlicher Gewährleistungsansprüche. Im Dezember 2014 begehrte er die Erstattung von Reparaturkosten auf der Grundlage des Garantievertrages.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage in den Vorinstanzen, weil der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auf der Grundlage des Garantievertrages verjährt sei gemäß der in § 5 Nr. 2 des Garantievertrags enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt. Das Problem des Falles ist, dass die zunächst erhobene Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB die Verjährung des aus dem Garantievertrag abgeleiteten Reparaturanspruchs nicht gehemmt hat.

Grundsätzlich will der Gesetzgeber einen Käufer davor bewahren, dass im Falle der rechtzeitigen Geltendmachung eines (gesetzlichen) Gewährleistungsanspruchs ein alternatives Gewährleistungsrecht verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen sollen sämtliche Ansprüche begünstigen, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (sog. elektive Konkurrenz, z.B. bzgl. Nacherfüllung, Rücktritt u. Schadenersatz).

Diese Konstellation ist jedoch nicht gegeben, wenn Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 437 Nr. 2, § 323 BGB aus gesetzlichem Gewährleistungsrecht und Anspruch aus einem Garantievertrag – also ausschließlich auf vertraglicher Grundlage - geltend gemacht werden.