Beginn der Verjährung von (Regress-)Ansprüchen der Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI ZR 37/15
Leitsatz:
SGB VII §§ 110, 111, 113 Satz 1
Zur Frage der Verjährung im Sinne des § 113 Satz 1 SGB VII von (Regress-) Ansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 110 und 111 SGB VII. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagte gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall von Versicherten in Anspruch, die bei der Beklagten beschäftigt waren.

Auf einer Baustelle der Beklagte stürzten am 30. August 2005 die beiden Versicherten etwa fünf Meter in die Tiefe. Im September 2005 informierte die Klägerin die Geschädigten schriftlich darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Mit Bescheid vom 28. August 2007 bewilligte die Klägerin einem der Verletzten eine Rente auf unbestimmte Zeit.

Am 18. Januar 2006 war in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls eingegangen. Mit Schreiben vom 19. November 2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30. August 2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8. März 2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung.

Mit ihrer am 7. Oktober 2010 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der gezahlten Behandlungskosten und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII seien gemäß § 113 Satz 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Vorliegend habe die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18. Januar 2006 vorlägen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden ist. In der Folgezeit sei die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte habe der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet.

Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Eine Feststellung der Leistungspflicht sei für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird. Ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Für § 113 Satz 1 SGB VII reiche es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen würde nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt und es komme nicht darauf an, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/54, BGHZ 17, 296 zu § 907 RVO).

Die Klägerin habe ihre Leistungspflicht jedenfalls dadurch bindend festgestellt, dass sie im September 2005 beide Versicherte schriftlich darüber informiert hat, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. In den beiden Schreiben liegen Verwaltungsakte, mit denen die Klägerin jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt und ihre Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat (vgl. BSGE 24, 162, 164 f. [BSG 14.12.1965 - 2 RU 113/63]; BSG, SozR 1500 § 77 Nr. 18 S. 9 f.). Von einer Auskunft als Minus sei nicht auszugehen, da zeitnah auch Leistungen erbracht wurden.

Die Ansprüche seien auch dann verjährt, wenn man auf die Unanfechtbarkeit abstellen wollte. Den Versicherten gegenüber seien die Bescheide - eine Anfechtungsbefugnis unterstellt (vgl. dazu KassKomm/Ricke, § 108 SGB VII Rn. 2f [Stand: Oktober 2014]) - jedenfalls mit Ablauf der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG im September 2006 unanfechtbar geworden.

Ob die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn ausreichen, oder ob wegen des Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich die dort normierten Voraussetzungen vorliegen müssen, ist vorliegend unerheblich. Denn ein etwaiger Anspruch ist bereits im Jahr 2005 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe am 18. Januar 2006 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Kenntnis aller Einzelumstände ist nicht notwendig. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten mussten davon ausgehen, dass die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Versäumnisse aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten den Arbeitsunfall jedenfalls mitverursacht hatten. Rechtfertigen die Tatsachen den Vorwurf grob fahrlässigen Handelns des Geschäftsführers, konnte die Klägerin bereits seit Eingang des Unfallberichts eine Erfolg versprechende, wenn auch nicht risikolose, Klage erheben.

Somit liegen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit Januar 2006 vor und die Leistungspflicht ist jedenfalls im September 2006 für die Klägerin bindend festgestellt worden. Die Verjährung hat also spätestens aber mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen.

Die Verjährung wurde auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 19. November 2007 und die Antwort der Beklagten vom folgenden Tag gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift tritt eine Hemmung der Verjährung ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Dafür genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Ausgehend von diesem Maßstab war die Aufnahme von Verhandlungen zu verneinen. Die Klägerin hat lediglich erklärt, sie habe zu prüfen und bitte um Mitteilung der Haftpflichtversicherung. Die festgestellte Äußerung ließ nicht erkennen, dass die in den Raum gestellten Ansprüche geprüft würden oder dass die Klägerin jedenfalls verlässlich mit einer weiteren Erklärung rechnen durfte.

Die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg im Jahr 2010 abgegebenen Erklärungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Haftpflichtversicherer auch im Verhältnis zur Klägerin auf die Verjährung verzichten wollte. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie und der Rentenversicherer als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB anzusehen sind, da die Verjährung nach § 429 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 425 Abs. 2 BGB keine Gesamtwirkung hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551, 1552).