Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren

BGH, Urteil v. 05.08.2014, XI ZR 172/13
Leitsatz:
1. Der Übergang vom "kleinen" Schadenersatz auf den "großen" Schadenersatz im Mahnverfahren hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Insoweit liegt nämlich keine Klageänderung vor. (redaktioneller Leitsatz).

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.

Der Kläger ließ sich am 24. April 2007 von einer Mitarbeiterin der Beklagten über auf die Entwicklung des DowJones EURO-STOXX 50 bezogene Bonuszertifikate zur Wertpapierkennnummer (künftig: Zertifikate) beraten. Am 26. April 2007 einigten sich die Parteien über die Beschaffung von 600 Stück dieser Zertifikate. Die Zertifikate wurden am 2. Mai 2007 zugunsten des Klägers eingebucht und später mit Verlust veräußert.

Zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 haben die Parteien wegen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Beratungspflichtverletzung korrespondiert. Der Kläger hat am 7. Juni 2010 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er die Beklagte unter anderem auf ("kleinen") Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung im April 2007 in Höhe von 30.738 € in Anspruch genommen hat. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt worden.

Im streitigen Verfahren hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und seine klageabweisende Entscheidung auf Einspruch aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Der Bundesgerichtshof hält den Anspruch des Klägers für nicht verjährt. Der Kläger habe die Verjährungsfrist rechtzeitig (erneut) gehemmt.

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.

Da allerdings der 6. Juni 2010 ein Sonntag war, genügte es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur (erneuten) Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am darauf folgenden Montag, dem 7. Juni 2010, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt § 193 BGB entsprechend (RGZ 151, 345, 348 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76, WM 1978, 461, 464; Urteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, WM 2008, 490 Rn. 13). Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Antragstellung am 7. Juni 2010 ein, weil der Mahnbescheid am 14. Juni 2010 und damit demnächst zugestellt wurde.

Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last.