Stehenlassen von Gewinnen durch Gewinnvortrag durch Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Leistung

OLG Koblenz, Urteil v. 15.10.2013, 3 U 635/13
Leitsatz:
1. Durch die Ausschüttung von Gewinnvorträgen durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer wird eine Forderung aus einer Rechtshandlung zurückgewährt, die einem Gesellschafterdarlehen nach § 39 I Nr. 5 InsO wirtschaftlich entspricht. Sie ist nach § 135 I Nr. 2 InsO anfechtbar. (amtlicher Leitsatz)

Zum Sachverhalt:

Der Bekl. ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH (Schuldnerin). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 23. 12. 2010 wurde der Jahresüberschuss der Schuldnerin zum 31. 12. 2009 In Höhe von 87.210,42 Euro festgestellt und beschlossen, das Jahresergebnis auf neue Rechnung vorzutragen. In dem Jahresabschluss 2009 wurde zudem der Bilanzgewinn aus dem Jahr 2008 in Höhe von 75.868,90 Euro weiter vorgetragen. Es ergab sich ein Bilanzgewinn im Jahr 2009 von insgesamt 163.079,32 Euro. Am 20. 3. 2011 fasste der Bekl. einen Beschluss, nach welchem der zum 31. 12. 2009 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 163.079,32 Euro zum 1. 4. 2011 vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollte. Am 30. 3. 2011 überwies die Schuldnerin an die Finanzkasse X einen Betrag von 43.012,17 Euro und weitere 2.242,34 Euro. Es handelte sich um die Zahlung von Kapitalertragssteuer der Schuldnerin. Am 4. 4. 2011 zahlte die Schuldnerin an den Bekl. 70 000 Euro und am 8. 4. 2011 weitere 50 000 Euro. Beide Zahlungen tragen den Verwendungszweck „Gewinnausschüttung gemäß G-Protokoll vom 20. 3. 2011“.

Auf den Eigenantrag vom 2.3.2012 wurde über das Vermögen Schuldnerin am 7.5.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von dem Bekl. auf der Grundlage von § 135 I Nr. 2 InsO Erstattung dieser Beträge in Höhe von insgesamt 165.254,51 Euro.

Aus den Gründen:

Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Ansicht, dass die Anfechtungsvoraussetzungen des § 135 I Nr. 2 InsO gegeben sind und hat der Klage des Insolvenzverwalters aus § 143 I InsO stattgegeben. Die Tatbestandsbestandsvoraussetzungen des § 39 I Nr. 5 InsO seien erfüllt.

Der Gewinnanspruch des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird seinem Vermögen grundsätzlich erst für den Zeitpunkt zugeordnet, in dem die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Erst in diesem Zeitpunkt ist der Gewinnanspruch als Gläubigeranspruch entstanden (BGHZ 137, 378 = NJW 1998, 1559).

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass mit der Ausschüttung der Gewinnvorträge der Schuldnerin für die Jahre 2008 und 2009 an den Bekl. als Gesellschafter eine Forderung aus einer Rechtshandlung zurückgewährt worden ist, die einem Gesellschafterdarlehen nach § 39 I Nr. 5 InsO wirtschaftlich entspräche. Es sei auf den bisherigen § 32 a GmbHG a. F. in personeller und sachlicher Hinsicht zurückzugreifen. Das Stehenlassen des Gewinns durch Gewinnvortrag durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei damit anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln.

Zum Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist das Jahresergebnis (der Jahresabschluss) von den Gesellschaftern festzustellen (§ 42 a I 1, II 1 GmbHG). Jahresergebnis der Gesellschaft ist der Jahresüberschuss § 266 III Position A V HGB) zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (vgl. § 29 I 1 GmbHG). Die Gesellschafter haben auch über die Verwendung dieses Jahresergebnisses zu entscheiden (vgl. § 29 II GmbHG).

Sollen im Rahmen der Ergebnisverwendungsentscheidung Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, insbesondere in Gewinnrücklagen eingestellt werden, so können die Gesellschafter hierüber im Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden (§§ 29 II, 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Durch diesen Beschluss werden zu thesaurierende Beträge von der Verteilung an die Gesellschafter ausgenommen und entweder der Gewinnrücklage (§ 266 III Position A III 4 HGB) oder dem Gewinnvortrag (§ 266 III Position A IV HGB) zugewiesen.

Unterlässt der Alleingesellschafter einen Gewinnverwendungsbeschluss, habe das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung für die Gesellschaft dieselben Folgen wie eine Auszahlung des Gewinns, verbunden mit einer anschließenden Zurverfügungstellung des ausgezahlten Betrags: Der Gesellschaft wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz eine bestimmte Geldsumme als liquides Mittel zur Verfügung gestellt.

Auch die nach § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung sei gegeben. Die Ausschüttung des Gewinnvortrags durch Beschluss vom 20. 3. 2011 führte zu einer Bilanzverkürzung.

Die Revision ist beim Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen IX ZR 252/13 anhängig. An der Richtigkeit des Ergebnisses der Überlegungen des Oberlandesgerichts darf man Zweifel haben. Das Stehenlassen von Gewinnen innerhalb der Jahresfrist führt danach zur Umqualifizierung in Haftkapital zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Dies kollidiert mit dem Recht der Gesellschafter, sich Gewinne oberhalb der Stammkapitalziffer ausschütten zu lassen.

Jeder Steuerberater wird dem Alleingesellschafter künftig raten müssen, schnellstmöglich den Jahresabschluss aufzustellen und die Herbeiführung eines Ausschüttungsbeschluss anzuregen. Da die Insolvenzordnung auf den Zahlungsfluss abstellt, ist sogar zu raten, unterjährig Gewinne vorab auszuschütten und im Gewinnverwendungsbeschluss die Ausschüttungen anzurechnen.

Dies ist natürlich lediglich außerhalb der Krise risikolos, da die Anfechtungsmöglichkeiten im Drei-Monats-Zeitraum vor Antragstellung nach § 130 I Nr. 1 InsO, im Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 133 II InsO sowie im Zehn-Jahres-Zeitraum nach § 133 I InsO zu beachten sind. Für den Geschäftsführer ist außerdem § 130 III InsO zu beachten sowie eine mögliche Haftung nach § 64 S.3 GmbH, wenn die Auszahlung von Gewinnen aus dem Vorjahr zu einer Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätslage im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung führt.