Die Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitnehmers

(Beitrag vom 20.10.2017)

Nicht selten sind schuldnerische Arbeitnehmer versicherte Person und (widerruflich, vorbehaltlich unwiderruflich oder unwiderruflich) Bezugsberechtigte einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung i.S.d. § 1 b Abs. 2 BetrAVG). Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht richtet sich dann nach dem Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer. Die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer richten sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen diesen beiden.

In der Insolvenz des Arbeitnehmers fällt eine unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers bezüglich eines allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildeten Rückkaufwerts nicht in die Masse des Insolvenzverfahrens, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO, § 2 Abs. 2 S. 4 – 6 BetrAVG, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH NZI 2014, 235). Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dann nämlich wird der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und die Versicherung wird in eine prämienfreie umgewandelt; § 169 Abs. 1 VVG findet insoweit keine Anwendung (BGH NZI 2014, 163). Das Anwartschaftsrecht an Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung, die aus Beitragszahlungen des Arbeitsgeber geschäftsplanmäßiges Deckungskapital gebildet hat, darf nämlich weder abgetreten noch beliehen werden.

Diese Verfügungsbeschränkung erfasst hingegen nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Damit kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus der Direktversicherung als zukünftige Forderung in die Insolvenzmasse fallen bzw. einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO unterliegen (BGH NZI 2015, 178). Der Erwerb der Versicherungsleistungen richtet sich nach dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung). Der Arbeitnehmer erwirbt im Falle widerruflicher Bezugsberechtigung die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, § 159 Abs. 2 VVG. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, das Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen unwiderruflich zu erteilen, wenn die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist (§ 1 b Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrAVG). Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahres beendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Über ein solches Bezugsrecht darf der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nicht mehr verfügen. Im Falle der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erlangt dieses dingliche Wirkung und geht (bereits vor dem Versicherungsfall) in das Vermögen des Arbeitnehmers über.

Inwieweit die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse fällt, richtet sich nach den Vorschriften der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 i ZPO (BGH NJW-RR 2011, 283). Soweit der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer geworden ist, kann sich eine Umwandlung gemäß § 167 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen.