Insolvenzverwalterhaftung: Zurechnung des Anwaltsverschuldens an Insolvenzverwalter

BGH, Urteil v. 03.03.2016, IX ZR 119/15

Leitsatz:
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 5. März 2009 eröffneten und am 9. August 2013 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. B.. Der Kläger hatte in diesem Verfahren eine Forderung in Höhe von 62.765,60 € angemeldet, welche zur Tabelle festgestellt und bei der Schlussverteilung im Umfang der festgesetzten Quote von 1,31 v.H., also in Höhe von 823,82 € berücksichtigt wurde.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, eine zur Masse gehörende Forderung gegen B. D. (fortan: Drittschuldnerin) in Höhe von 6.060,44 € nebst Zinsen nicht mit der gebotenen Beschleunigung eingezogen und dadurch die Verteilungsmasse verkürzt zu haben. Der Beklagte beauftragte den damals seiner Sozietät angehörigen Rechtsanwalt D. P. mit der Durchsetzung der Forderung. Dieser erwirkte am 4. Februar 2010 ein Versäumnisurteil, aus dem er zunächst vergeblich zu vollstrecken suchte. Am 19. November 2010 fertigte er einen an das Amtsgericht Korbach adressierten Antrag, der die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zum Gegenstand hatte. Eine Sachstandsanfrage vom 18. März 2011 ergab, dass der Antrag nicht beim Amtsgericht Korbach eingegangen war. Rechtsanwalt P. fertigte einen weiteren Antrag vom 21. März 2011, der zur Eintragung der Zwangssicherungshypotheken führte. Die Drittschuldnerin verstarb am 19. April 2011. Am 26. Mai 2011 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Verwalter im Nachlassinsolvenzverfahren focht die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken an.

Der Kläger meint, ihm sei aus diesem Vorgang ein Schaden in Höhe von 2.339,52 € entstanden. Weiteren Schadensersatz in Höhe von 13,94 € verlangt er wegen Vollstreckungskosten, die gegebenenfalls aus der Sicherungshypothek befriedigt worden wären, sowie in Höhe von 636,54 € wegen der höheren Verwaltervergütung, die auf die nachlässige Führung der Insolvenzverwaltung zurückzuführen sei. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger prozessführungsbefugt.

Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gläubigergemeinschaft zur Last fällt und durch Zahlung in die Masse auszugleichen ist (§ 92 InsO). Ein derartiger Gesamtschaden muss durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter geltend gemacht werden. Die Verkürzung der Masse schmälert allerdings regelmäßig zugleich auch die Dividende (Quote) eines jeden Insolvenzgläubigers. Der Quotenschaden ist jeweils ein Einzelschaden. Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Insolvenzgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger zu (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7). Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann aber der einzelne Gläubige Schadensersatz in Höhe der auf ihn entfallenden Quote verlangen (BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO S. 28; Beschluss vom 14. Mai 2009, aaO; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 25; MünchKomm-InsO/ Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 92 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644).

Vorliegend ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. B. ist mit Beschluss vom 9. August 2013 aufgehoben worden. Soweit eine Nachtragsverteilung vorbehalten wurde, bezieht sie sich nicht auf den hier verfolgten Anspruch.

Wegen der Beschlagnahmewirkung und des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter müssen die Gegenstände, auf die sich die Anordnung der Nachtragsverteilung bezieht, ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Gleiches gilt für den Vorbehalt einer Nachtragsverteilung. Der Anspruch aus § 60 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten, den der Kläger geltend macht, ist nicht vorbehalten worden.

Dem beauftragten Rechtsanwalt ist eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Für diese habe der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen.

Der Insolvenzverwalter ist den Insolvenzgläubigern gegenüber zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 38, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8). Dazu gehört es, zur Masse gehörende Forderungen des Schuldners gegen Dritte geltend zu machen und erforderlichenfalls mit den Mitteln des Rechts durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO). Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt.

Der Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches weder ganz noch teilweise auf eine andere Person übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf er nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses, die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits oder sonstige Entscheidungen über die Art der Sammlung und Verwertung der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9). Die Übertragung von Aufgaben an Mitarbeiter oder Dritte, etwa an einen Rechtsanwalt, wird durch den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Amtes zwar nicht ausgeschlossen. Der Verwalter erfüllt die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten jedoch nicht ohne weiteres durch die Einschaltung dieser Fachleute.

Pflichtverletzungen, welche dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt P. bei der Einziehung der Forderung unterlaufen sind, werden dem Beklagten zugerechnet. Der Verwalter hat gemäß § 278 BGB für Pflichtverletzungen einzustehen, die ein beauftragter Fachmann bei der Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten begeht. Die Vorschrift des § 278 BGB lässt dann eine Zurechnung des Verschuldens Dritter zu, wenn der Schuldner sich dieser Personen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Zwischen ihm und dem Geschädigten muss bereits im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbindung bestanden haben (BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f; MünchKomm-BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 15). Der Schuldner soll sich der Haftung für Pflichtverletzungen nicht dadurch entziehen können, dass er Gehilfen einsetzt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 132). Unter der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof daher § 278 BGB angewandt, wenn der Verwalter sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bediente (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278, 284; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1606). Das Gleiche gilt für die Pflicht des Verwalters zur Sammlung und Verwertung der Masse. Bedient er sich dabei einer Hilfsperson, hat er für deren Pflichtverletzung und deren Verschulden grundsätzlich nach § 278 BGB einzustehen.

Eine Beschränkung der Haftung auf Auswahl und Überwachung der Hilfsperson hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus in einem Fall vorgenommen, in welchem es nicht um (seinerzeit) konkursspezifische Verbindlichkeiten einem Konkursbeteiligten gegenüber ging, sondern um die Erfüllung der aus der Abgabenordnung folgenden steuerlichen Verpflichtungen des Verwalters (BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 104/78, BGHZ 74, 316, 321 ). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Forderungseinzug schränke auch dann, wenn sie im Sinne von § 5 InsVV angemessen oder im Hinblick auf den Anwaltszwang vor den Zivilgerichten (§ 78 ZPO) sogar erforderlich ist, die Verantwortung des Verwalters nicht ein. Der Forderungseinzug gehört im Hinblick auf den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 InsO sowie auf das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 89 InsO zu den Kernpflichten des Verwalters. Bei Fehlern des Anwalts, welche die Masse geschädigt haben, kann der Verwalter diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Dem vom Beklagten beauftragten Rechtsanwalt P. habe die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Er hätte eine kurze Wiedervorlagefrist notieren und bei Gericht nachfragen müssen, ob der Antrag vorlag und bearbeitet wurde.

Durch den nachlässigen Forderungseinzug ist auch ein Schaden entstanden. Hätte Rechtsanwalt P. den Antrag am 29. November 2010 pflichtgemäß beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht und überwacht, wären die Sicherungshypotheken noch im Dezember 2010 eingetragen worden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der Drittschuldnerin hätte sie nicht mehr anfechten können, weil die Eintragung außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130, 131 InsO erfolgt wäre. Eine Anfechtung nach § 133 InsO wäre wegen einer fehlenden Schuldnerhandlung aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 6). Der Beklagte hätte wegen der Forderung gegen die Drittschuldnerin die abgesonderte Befriedigung aus den belasteten Grundstücken verlangen können (§ 49 InsO).

Der Schaden des Klägers ist bereits eingetreten. Die Möglichkeit, dass die Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Drittschuldnerin noch ganz oder teilweise befriedigt werden könnte, schließt einen gegenwärtigen Schaden nicht aus. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14,. Der Gesamtschaden der Masse ist ebenso wie der Einzelschaden jedes Gläubigers bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beklagte die an den Grundstücken der Drittschuldnerin eingetragenen Zwangssicherungshypotheken freigeben musste.