Rückwirkung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

BGH, Beschl. v. 09.07.2015, IX ZB 68/14
Leitsatz:
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181 ). (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende Anfechtungsansprüche empfahl dieser in seinem Gutachten, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der Staatskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19. August 2008 setzte das Insolvenzgericht weiter seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß auf 1.573,78 € (Mindestvergütung nach §§ 11, 2 Abs. 2 InsVV nebst Auslagen) fest und ermächtigte ihn, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Am 28. Oktober 2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm "die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden". Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den Anfechtungsgegner wegen der geltend gemachten Anfechtungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, dieser sei jedoch vermögenslos.

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung". In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten Verfahrensabschnitte. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der Staatskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem Insolvenzverwalter vorab aus der Staatskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 lehnte es jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Staatskasse ab. Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegen die Staatskasse erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6 , 63 Abs. 2 , § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist ( § 574 Abs. 3 ZPO ). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, § 63 Abs. 2 InsO gewähre dem Insolvenzverwalter nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn die Kosten des Verfahrensabschnitts nach § 4a InsO gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auch nicht beantragt. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben können, weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. Der Schuldner werde hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

a) Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens(-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff ; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 11, 14; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 20).

b) Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten nicht gestundet worden.

aa) Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03, NZI 2004, 156 f; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 16). Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781).

bb) Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zumal der Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hatte.

cc) § 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Massekosten im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Eröffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand (Nr. 9017) geschaffen, durch den die an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Auslagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 19). Daraus aber folgt, dass die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.

c) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das Beschwerdegericht zutreffend abgelehnt.

aa) Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 13). Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt ( BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374 ; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 aaO S. 375 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 14).

bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Insolvenzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden ( BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 15). Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht beantragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.

cc) Die Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.

(1) Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten (Gutachterkosten in Höhe von 1.089,78 €, Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.573,76 € zuzüglich Gerichtskosten) - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung - zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§ 54 InsO). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO aF (§ 289 InsO nF) nämlich nur verwirklichen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (MünchKommInsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 207 Rn. 74).

(2) Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde.

Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse (HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 22; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 4a Rn. 15; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 33). Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswegen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt gestellt sein müsse (Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 17). Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht dem Antragsprinzip (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94, AGS 1997, 141). Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - III ZR 74/06, [...] Rn. 2; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, [...] Rn. 4).

Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldbefreiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Verschuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen ( BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03 , BGHZ 162, 181, 186 ; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 , NJW 2008, 3494 Rn. 8; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14 , NZI 2015, 79 Rn. 8). Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO, BGHZ 162, 181, 184 ff; vom 4. Dezember 2014, aaO). Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO BGHZ 162, 181, 186). Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 11).

Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulassen, war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosigkeit wegen § 289 Abs. 3 InsO aF, § 289 InsO nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert. Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts versäumt, rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.