BGH, Urteil v. 26.03.2015, IX ZR 302/13
Leitsatz:
Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das Vollrechtstreuhandkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich gegen den vorläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner. (amtlicher Leitsatz)
Tatbestand:
Über das Vermögen der J. GmbH (fortan: Schuldnerin) wurde am 11. Juli 2008 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte wurde ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen. Am 16. Juli 2008 ordnete das Insolvenzgericht zusätzlich an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Schuldnerin führte mehrere Geschäftsgirokonten, namentlich - im Soll - bei der klagenden S. sowie - im Haben - bei der C. AG und bei der R. eG. Noch am 11. Juli 2008 erklärte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber der C. AG und der R. eG den Widerruf sämtlicher Lastschriften und bat um Überweisung des gesamten Guthabens auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Treuhandkonto. Infolge des Widerrufs wurden Lastschrifteinzüge, welche die Klägerin kurz zuvor im Einzugsermächtigungsverfahren zu Gunsten des bei ihr geführten Kontos der Schuldnerin und zu Lasten von deren Geschäftskonten bei der C. AG (26.242 €) und bei der R. eG (98.448 €) vorgenommen hatte, zurückgebucht und die entsprechenden Beträge von diesen Banken auf das Treuhandkonto des Beklagten überwiesen. Am 28. August 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Sowohl die C. AG als auch die R. eG haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten persönlich aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Erstattung von 124.648 € nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehe nicht. Zwar seien die Lastschriftbeträge zu Unrecht zurückgebucht worden, weil die Schuldnerin zugleich Zahlungspflichtige als auch Zahlungsempfängerin gewesen sei; sie habe deshalb bereits mit der Erteilung des Auftrags zum Lastschrifteinzug der Belastung ihres Kontos zugestimmt. Ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich daraus aber nicht. Auch aus abgetretenem Recht der C. AG und der R. eG stehe der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Überweisung der zurückgebuchten Beträge auf das Treuhandkonto des Beklagten sei aufgrund einer wirksamen Anweisung des Beklagten erfolgt und müsse deshalb im jeweiligen Leistungsverhältnis, mithin im Verhältnis zwischen den Banken und der Insolvenzschuldnerin einerseits und im Verhältnis zwischen dieser und dem Beklagten andererseits rückabgewickelt werden. Ansprüche auf Schadensersatz nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestünden nicht. Der pauschale Lastschriftwiderruf des Beklagten in seinen Schreiben vom 11. Juli 2008 sei nicht in besonderem Maße verwerflich gewesen. Es habe damals noch keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines pauschalen Lastschriftwiderrufs gegeben. Zudem habe die Abfassung der Schreiben erkennen lassen, dass der Beklagte keine Kenntnis von den näheren Umständen konkreter Lastschriften hatte und dass den Banken eine Überprüfung der Widerrufbarkeit der Lastschriften nicht abgeschnitten werden sollte.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) wie auch einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB verneint. Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Überweisung in Höhe der zurückgebuchten Beträge auf das Konto des Beklagten war keine Leistung der Klägerin und ging nicht auf deren Kosten.
b) Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin auch Bereicherungsansprüche aus abgetretenem Recht abspricht. Die in Rede stehenden Überweisungen der C. AG und der R. eG auf das Treuhandkonto des Beklagten waren im bereicherungsrechtlichen Sinne Leistungen dieser Banken an den Beklagten und nicht, wie das Berufungsgericht meint, Leistungen an die Schuldnerin.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Konto, auf das die Auszahlungen erfolgten, ein auf den Namen des Beklagten lautendes Treuhandkonto. Ob es sich dabei um ein Anderkonto im eigentlichen Sinne handelte, das Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorbehalten ist und besonderen Bedingungen unterliegt (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 38 Rn. 1 ff; Kuder,ZInsO 2009, 584, 585), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es sich unbestritten um ein offenes Treuhandkonto handelte, aus dem allein der Beklagte persönlich gegenüber der kontoführenden Bank berechtigt und verpflichtet war, mithin um ein Vollrechts- und nicht lediglich um ein Ermächtigungstreuhandkonto. Als bloß mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übertragen war, hatte der Beklagte gar nicht die Rechtsmacht, ein Konto zu eröffnen, aus dem die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet wurde.
bb) Geld, das Drittschuldner auf ein solches Vollrechtstreuhandkonto einzahlen, fällt nicht in das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und nach Insolvenzeröffnung auch nicht in die Insolvenzmasse. Durch die Überweisungen der beiden Banken an den Beklagten hat die Schuldnerin deshalb nichts erlangt, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Rn. 10; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 9 f). Die Klägerin kann deshalb hinsichtlich ihres Rückforderungsanspruchs aus abgetretenem Recht der beiden Banken nicht auf das Insolvenzverfahren verwiesen werden.
cc) Das Leistungsverhältnis, in dem eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen der überweisenden Bank und dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Inhaber des Treuhandkontos (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06 , WM 2007, 2299 Rn. 10; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2013 - 15 U 78/12, nv). Die Zahlung auf ein Treuhandkonto, dessen Rechtsinhaber der Treuhänder ist, stellt eine Vermögensverschiebung an den Treuhänder und nicht an den Treugeber dar. Der Bereicherungsanspruch des Leistenden bei rechtsgrundloser Zahlung entsteht daher gegen den Treuhänder und nicht gegen den Treugeber (BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, WM 1961, 651 f; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 153; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn. 55). Der Umstand, dass die Banken durch die Überweisungen einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen und letztlich deren Vermögen mehren wollten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn aufgrund der dem Beklagten vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, konnten die Banken durch die Zahlung an den Beklagten ihre vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin erfüllen. Sie zahlten an den vorläufigen Verwalter statt an die Schuldnerin.
dd) Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Bank des Schuldners, die auf der Grundlage einer rechtsgrundlosen Gutschrift eine Auszahlung an den vorläufigen Insolvenzverwalter vornimmt, ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen muss ( BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09 , WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09 , WM 2011, 2259 Rn. 21), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelt sich um eine allgemeine, von den dort entschiedenen Sachverhalten gelöste Aussage, die nicht auf den besonderen Fall einer Zahlung auf ein Vollrechtstreuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen ist.
3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Auf die Berufung der Klägerin ist auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben.
Der Klägerin stehen im geltend gemachten Umfang von insgesamt 124.648 € die an sie abgetretenen Ansprüche der C. AG und der R. eG gegen den Beklagten auf Herausgabe der Bereicherung zu, die der Beklagte durch die Überweisungen der genannten Banken auf sein Treuhandkonto nach der Rückbuchung der entsprechenden Lastschrifteinzüge der Klägerin erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 , § 398 BGB).
a) Die Überweisungen, die - wie ausgeführt - als Leistungen der beiden Banken an den Beklagten zu beurteilen sind, erfolgten ohne rechtlichen Grund. Ein auszahlungsfähiges Guthaben der Schuldnerin war nicht mehr vorhanden, weil sie darüber zuvor wirksam im Wege von Lastschrifteinzügen verfügt hat.
Im Zuge der Erledigung der von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingereichten Lastschriften hatten die beiden Banken zunächst entsprechende Belastungsbuchungen auf den Konten der Schuldnerin vorgenommen. Diese Buchungen waren von Anfang an wirksam, weil die Lastschrifteinzüge von der Schuldnerin selbst veranlasst waren und zugunsten eines Kontos der Schuldnerin erfolgten. Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen an die erste Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster Zahlungsvorgang erfolgt mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Schuldnerbank erwirbt in diesem Fall bereits mit der Ausführung der Lastschrift einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Lastschriftbetrages, ohne dass es auf eine Genehmigung der Lastschrift ankäme (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 14 mwN). Indem die Banken der Schuldnerin nach dem vom Beklagten erklärten Widerruf die Lastschriftbeträge dem Konto der Schuldnerin wieder gutschrieben, wollten sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber tatsächlich nicht bestand. Die Rückbuchung begründete unter diesen Umständen keine Forderung der Schuldnerin gegen ihre Banken, sondern lediglich eine Buchposition (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 14 mwN). Konnte aber die Schuldnerin die Auszahlung des ausgewiesenen Guthabens nicht beanspruchen, fehlte den gleichwohl vorgenommenen Überweisungen der rechtliche Grund.
b) Der Beklagte hat deshalb den auf Kosten der beiden Schuldnerbanken erlangten, auf die Rückbuchungen der Lastschriften der Klägerin zurückgehenden Betrag in der geltend gemachten Höhe von 124.648 € herauszugeben. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen (§ 818 Abs. 3 BGB). Das Berufungsgericht hat eine Entreicherung nicht festgestellt. Die erstmals in der Berufungsverhandlung ohne Beweisangebot vorgetragene Behauptung des Beklagten, er habe das Guthaben auf dem Treuhandkonto längst der Insolvenzmasse zugeführt, wurde von der Klägerin wirksam bestritten und kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen hätte schon in erster Instanz Anlass bestanden, zu einem Wegfall der Bereicherung vorzutragen, nachdem die Klage ausdrücklich auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus abgetretenem Recht gestützt war.