Berechnung des pfändbaren Einkommens bei ausländischen gesetzlichen Renten

BGH, Beschl. v. 18.09.2014, IX ZB 68/13
Leitsatz:
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
A. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1934 geborenen Schuldnerin wurde am 18. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund (künftig: Deutsche Rentenversicherung) eine Altersrente in Höhe von monatlich netto 620,83 € und eine große Witwenrente in Höhe von monatlich netto 310,27 €. Weiter bezog sie von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien eine monatliche Pension in Höhe von 756,14 €.

Der Treuhänder hat beantragt, die beiden Renten und die Pension zusammenzurechnen und den pfändbaren Betrag der deutschen Rente zu entnehmen. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat dem Antrag ohne Anhörung der Drittschuldner entsprochen. Hiergegen hat die Deutsche Rentenversicherung Erinnerung eingelegt, die der Richter des Insolvenzgerichts zurückgewiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Treuhänder die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 577 Abs. 5 ZPO) und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung sei zulässig, insbesondere sei diese beschwerdebefugt. Das Rechtsmittel sei auch begründet. Das Insolvenzgericht habe die Zusammenrechnung der deutschen Renten und der Pension aus Österreich nicht anordnen dürfen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Zusammenrechnung fehle. Nach § 850e Nr. 2a ZPO könnten auf Antrag Arbeitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet werden, soweit diese der Pfändung unterworfen seien. Die österreichischen Pensionszahlungen stellten jedoch weder Arbeitseinkommen noch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch dar. Auch komme eine analoge Anwendung von § 850 Nr. 2, 2a ZPO nicht in Betracht.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2013 ( IX ZB 22/12 ,ZInsO 2013, 2573). Die Sachverhalte unterscheiden sich grundlegend. Im dortigen Fall hat die Deutsche Rentenversicherung sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl der pfändbare Betrag der ausländischen Rente entnommen werden sollte. Vorliegend soll demgegenüber der pfändbare Betrag der deutschen Rente entnommen werden. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drittschuldner, der aufgrund dieses Beschlusses den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen muss, beschwert und damit beschwerdebefugt (zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76 , BGHZ 69, 144, 148 ; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03 , WM 2004, 444; OLG Düsseldorf, VersR 1967, 750; OLG Köln, OLGR 1994, 205; zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Zusammenrechnungsbeschluss: Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850e Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 51; BeckOKZPO/Riedel, 2014, § 850e Rn. 34).

2. Nach § 35 Abs. 1 InsO (vgl. im Verhältnis zu Österreich Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. b EuInsVO) erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das der Schuldnerin zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das sie während des Verfahrens erlangt. Dazu gehört auch Auslandsvermögen; das folgt aus dem Universalitätsprinzip (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 150 zu § 1 KO; Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 74/03 , nv, Rn. 6). Deswegen fällt - neben der deutschen Alters- und Witwenrente (§ 54 SGB I) - auch die österreichische gesetzliche Altersrente (Pension) als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, soweit diese Renten nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO etwa in Verbindung mit § 850c ZPO unpfändbar sind. § 850e ZPO findet Anwendung.

3. Richtig hat das Beschwerdegericht auch gesehen, dass die ausländischen Rentenansprüche nicht unter den Wortlaut des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO fallen (vgl. LG Aachen, MDR 1992, 521 [LG Aachen 22.08.1991 - 5 T 252/91] ; AG Nienburg,JurBüro 2004, 559; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850e Rn. 35; Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850e Rn. 59; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850e Rn. 15; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850e Rn. 13; Hk-ZPO/Kemper, 5. Aufl., § 850e Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 850e Rn. 8). Danach sind auf Antrag bei der Pfändung mehrere Arbeitseinkommen oder Arbeitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Die Pensionszahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt an die Schuldnerin (nach §§ 221 bis 314 des österreichischen Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG), veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) sind jedoch weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ( §§ 18 bis 29 SGB I ; vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850e Rn. 30), was auf der Hand liegt, noch Arbeitseinkommen.

a) Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850e Rn. 21; Zöller/Stöber, aaO § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitsleistungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850 Rn. 19). § 850 Abs. 2 ZPO nennt neben den Dienst- und Versorgungsbezügen der Beamten und den Arbeits- und Dienstlöhnen die Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge, § 850 Abs. 3 ZPO die Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind ( § 850 Abs. 3 ZPO ).

b) Unter Ruhegeldern und ähnlichen Einkünften werden Bezüge verstanden, die vom Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses und im Hinblick auf erbrachte Arbeit für die Zeit nach dem Ausscheiden zugesagt wurden, so etwa Betriebsrenten, betriebliche Teilrenten, Bezüge aus durch den Drittschuldner eingerichteten Pensionskassen, Invalidenrenten oder sonstige betriebliche Altersversorgung, Direktversicherungen, Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern, soweit sie laufenden Charakter haben (Meller-Hannich, aaO § 850 Rn. 50; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850 Rn. 25). Hierunter fallen jedoch nicht die gesetzlichen Renten (Meller-Hannich, aaO; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850 Rn. 12). § 850 Abs. 3 lit. b ZPO betrifft demgegenüber Versorgungsrenten früherer Arbeitnehmer, die auf Versicherungsverträgen beruhen und bestimmungsgemäß Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen. Gesetzliche Rentenansprüche fallen nach ganz allgemeiner Ansicht ebenfalls nicht hierunter (Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850 Rn. 30; Kessal-Wulf, aaO Rn. 16).

c) Die Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien sind - wie die Zahlungen der Rente nach dem SGB VI - Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 221 ff ASVG). Mithin sind sie weder Ruhegelder im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO noch Zahlungen aus privaten Versicherungsrenten.

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebenso LG Aachen, MDR 1992, 521 [LG Aachen 22.08.1991 - 5 T 252/91]) sind jedoch deutsche und ausländische gesetzliche Renten in analoger Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO zusammenzurechnen.

a) Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammenrechnung sind lückenhaft. Nach § 850e Nr. 2 ZPO werden nur Arbeitseinkommen zusammengerechnet, nach Nummer 2a Arbeitseinkommen mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Es ist jedoch unbestritten, dass unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch entsprechend § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden. Entschieden ist der Fall, dass der Schuldner zwei Renten von unterschiedlichen deutschen Rententrägern bezieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 , BGHZ 183, 258 Rn. 2 , 11 - unter Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO). Die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen (etwa Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Landeserziehungsgeld) ist ebenfalls anerkannt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05 , WM 2005, 1369, 1370 - unter Anwendung des § 850e Nr. 2a ZPO ; vgl. Kessal-Wulf, aaO § 850e Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO, § 850e Rn. 30).

b) Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 , NJW 2007, 3124 Rn. 11 mwN). Das ist bei der Zusammenrechnung inländischer und ausländischer gesetzlicher Renten der Fall.

aa) § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO enthalten im Hinblick auf die ausländischen gesetzlichen Renten eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Zusammentreffen von inländischen und ausländischen Rentenansprüchen des Schuldners ersichtlich im Rahmen des § 850e ZPO nicht bedacht. Diese Vorschrift (einschließlich Nr. 2 ohne Nr. 2a) wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952). Die Möglichkeit, Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, um aus dem zusammengerechneten Arbeitseinkommen den Pfändungsfreibetrag zu errechnen, gab es jedoch jedenfalls seit den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Geregelt wurde dies allerdings in Nebengesetzen (zuletzt in § 7 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, RGBl. I S. 1451). § 850e Nr. 2a ZPO wurde mit Einführung des Sozialgesetzbuches durch Art. II § 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführt, geändert durch Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung vom 18. Juni 1994, geändert durch Artikel 4 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Mit dem erwähnten Gesetz vom 11. Dezember 1975 hat der Gesetzgeber in § 54 SGB I die Möglichkeit, Sozialleistungen zu pfänden, erweitert. Er wollte für die Pfändung von Geldleistungen eine differenzierte Regelung schaffen, die einerseits den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten beachtete, andererseits den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränkte (BTDrucks. 6/3764 S. 27 zu § 52 und § 53; BT-Drucks. 7/868 S. 32). Die Gläubiger- und Schuldnerinteressen sollten in sozial- und rechtpolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen werden. Jedenfalls sollten die für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen eingehalten werden. Soweit die laufenden Geldleistungen diesen Betrag überstiegen, sollte das Vollstreckungsgericht zusätzlich prüfen, ob und in welcher Höhe die Pfändungen der Billigkeit entsprachen (BT-Drucks. 6/3764 S. 27 zu § 53; BT-Drucks. 7/868 S. 32 zu § 54). Als Folge der erweiterten Pfändbarkeit der Sozialleistungen regelte der Gesetzgeber in § 850e Nr. 2a ZPO die Zusammenrechenbarkeit von Arbeitseinkommen mit laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit dies entsprechend den Regelungen in § 54 Abs. 2 SGB I der Billigkeit entsprach (vgl. BT-Drucks. 6/3764 S. 31 zu § 14; BT-Drucks. 7/868 S. 37 zu § 15).

Durch das Erste Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch vom 20. Juli 1988 verlangte der Gesetzgeber sowohl im Rahmen von § 54 SGB I wie auch im Rahmen des § 850e Nr. 2a ZPO die Anhörung von Schuldner und Gläubiger vor Pfändung und Zusammenrechnung zu der Billigkeitsentscheidung. Anlass für den Gesetzgeber war, dass es dem Gläubiger häufig Schwierigkeiten bereitete darzulegen, dass die beantragte Pfändung der Billigkeit entsprach und sie nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners führte (BR-Drucks. 315/87, S. 15). Weiter bestimmte er, dass der unpfändbare Grundbetrag, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolge, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen sei (vgl. zu den Gründen BR-Drucks. 315/87 S. 40). In der weiteren Debatte ging es vor allem darum sicherzustellen, dass der Schuldner nicht durch die Pfändung sozialbedürftig wird (vgl. nur BR-Drucks. 315/1/87 S. 4).

Mit der Gesetzesänderung vom 13. Juni 1994 verzichtete der Gesetzgeber auf die Billigkeitsprüfung. Er meinte, die Sondervorschriften bei der Pfändung laufender Sozialleistungen hätten zu Verwerfungen mit dem Vollstreckungsrecht geführt. Um für die Zukunft bei der Pfändung von Sozialleistungen einerseits den Zweck der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, andererseits aber das Pfändungsverfahren von schwierigen Einzelfallprüfungen zu entlasten, sollten laufende Sozialleistungen entweder von vornherein unpfändbar gestellt werden oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. § 850e Nr. 2a ZPO wurde diesen Vorgaben angepasst (BT-Drucks. 12/5187 S. 29).

Die letzte Gesetzesänderung betraf § 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO. Sie wurde erforderlich - so die Gesetzesbegründung -, um die Regelung an die Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich durch das Jahressteuergesetz 1996 redaktionell anzupassen (BT-Drucks. 13/3084 S. 22).

Diese Gesetzesvorhaben waren sämtlich vom Willen des Gesetzgebers getragen, die Pfändung von Sozialleistungen im Interesse der Gläubiger zu ermöglichen, den Schuldner aber nicht schutzlos zu stellen. Die Möglichkeit eines Bezugs ausländischer Renten wurde hierbei vom Gesetzgeber in keinem Fall angesprochen und nicht bedacht. Dagegen spricht nicht, dass der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang das ausländische Einkommen berücksichtigt hat (§ 17a , § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV , § 31 Fremdrentengesetz).

bb) Der zu beurteilende Sachverhalt - Zusammenrechnung einer inländischen mit einer ausländischen Rente - ist in rechtlicher Hinsicht mit den in § 850e Nr. 2 und 2a ZPO geregelten Sachverhalten vergleichbar. § 850e ZPO ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850e Rn. 1). Nach § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind demnach mehrere dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegende Leistungen zur Bemessung eines gemeinsamen pfandfreien Betrages nach den Gesamtbezügen auf Antrag zusammenzurechnen. Entsprechend diesem Grundgedanken hat der Gesetzgeber auch in § 851c Abs. 3 ZPO die Zusammenrechnung von Rentenzahlungen aus privater Altersvorsorge, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, mit anderen Zahlungen auf eine private und gesetzliche Rente oder anderen geschützten Leistungen angeordnet.

cc) Diesen Grundsätzen widerspräche es, die ausländischen Renten nicht mit den inländischen geschützten Einkünften zur Bemessung eines gemeinsamen pfandfreien Betrages nach § 850c ZPO zusammenzurechnen. Die Gläubiger würden ohne Rechtfertigung unter Eingriff in ihre grundrechtlich geschützten Positionen benachteiligt, weil ihre Vollstreckungsaussichten geschmälert würden. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 , Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge ( §§ 850 ff ZPO ) zu sichern. Auch im Inhalt eines Rechtes angelegte Pfändungshindernisse sind in Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erfordern (BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 , BGHZ 160, 197, 200).

Zwar könnte der Treuhänder auf die Renten- und Pensionszahlungen nach ihrer Auszahlung nach §§ 808 ff, § 811 ZPO bei einer Barauszahlung und nach §§ 829 ff, § 835 Abs. 3 Satz 2, §§ 850k, 850l ZPO bei einer Geldüberweisung auf ein Girokonto zugreifen, weil nur die Forderungen, nicht aber die eingenommenen Zahlungen geschützt sind (vgl. Meller-Hannich, aaO § 850 Rn. 5). Dieser Schutz kann im Einzelfall aber nicht ausreichend sein.

c) Die Zusammenrechnung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die ausländische Rente im Grundsatz pfändbar ist. Denn sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370). Dies ist für die österreichische Pension - entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeerwiderung - aber nicht der Fall.

Nach österreichischem Recht regelt das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), inwieweit Pensionsansprüche pfändbar sind (§ 98a ASVG). Nach Art. 290a Abs. 1 Nr. 4 EO sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach - dem vorliegend allein relevanten - Art. 291a EO pfändbar. Danach schützt die Exekutionsordnung das Existenzminimum durch einen unpfändbaren Freibetrag, der für die Schuldnerin (nach Zusammenrechnung der Renten) derzeit 1.206,66 € betrüge. Die Zusammenrechnung der österreichischen mit den deutschen Renten erlaubt Art. 292 EO (LG Steyr, Arbeitsgemeinschaft der Rechtspfleger in Exekutionssachen beim Exekutionsgericht Wien, Rechtsmittelentscheidungen in Zivilprozess- und Exekutionssachen, 1996, Nr. 84 zur Zusammenrechnung einer deutschen mit einer österreichischen Rente; Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, 15. Aufl., Art. 292 Anm. E 14), sofern die aus österreichischer Sicht ausländische Rente pfändbar ist (Angst/Jakusch/Mohr, aaO Anm. E 15).

5. Beanstandungsfrei hat das Amtsgericht ebenfalls angeordnet, dass der pfändbare Betrag den deutschen Renten zu entnehmen ist. Allerdings ist nach § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO der unpfändbare Grundbetrag, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Damit wollte der Gesetzgeber zum Schutz des Schuldners sicherstellen, dass der unpfändbare Grundbetrag grundsätzlich dem jeweilig sichersten Einkommen entnommen wird (BR-Drucks. 315/87 S. 40). Das sah er in den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Vorliegend sind die Leistungen der inländischen wie der österreichischen Versicherung gleich sicher. In einer solchen Lage darf der Treuhänder wählen, welcher Rente er den pfändbaren Betrag entnehmen will.

III. Der Zusammenrechnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hat Bestand, obwohl in ihm die Höhe des Gesamteinkommens nicht angegeben worden ist (so in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, NZI 2008, 607 Rn. 14). Diese Angabe ist hier nicht erforderlich, zumal sich die Einkünfte ständig verändern können (vgl. BeckOK-ZPO/Riedel, 2014, § 850e Rn. 32). So liegen dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Juli 2010 und die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Monat November 2008 zugrunde mit einem Gesamteinkommen in Höhe von monatlich netto 1.687,24 €, während die Schuldnerin nach dem Bericht des Treuhänders vom 15. Mai 2013 zwischenzeitlich Gesamteinnahmen in Höhe von monatlich netto 1.778,14 € bezieht.