Massezugehörigkeit einer Abfindungsanspruchs, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers entsteht

BAG, Beschl. v. 12.08.2014, 10 AZB 8/14
Leitsatz:
Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.
(amtlicher Leitsatz)

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Rechtsbeschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist ehemalige Arbeitgeberin eines Insolvenzschuldners, über dessen Vermögen durch Beschluss des AG Spandau vom 10.11.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Treuhänder bestellt wurde. Mit der Insolvenzantragstellung hatte der Insolvenzschuldner die Gewährung von Restschuldbefreiung beantragt und zukünftige Vergütungsansprüche nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten. Restschuldbefreiung wurde dem Insolvenzschuldner am 7.1.2013 erteilt; das Insolvenzverfahren ist hingegen – u.a. wegen des vorliegenden Rechtsstreits – noch nicht abgeschlossen.

Die Schuldnerin, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2008 zum 13.12.2008. In einem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren schlossen der Insolvenzschuldner und die Schuldnerin im Kammertermin am 23.4.2009 einen Vergleich, der – soweit noch relevant – folgenden Inhalt hat:

„1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis d. Klägers/in aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung d. Beklagten am 31.1.2009 endete. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 14.12.2008 bis zum 31.1.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

2. D. Beklagte zahlt an d. Kläger/in zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000 € brutto (siebentausend).

Dieser Betrag ist wie folgt zur Zahlung fällig: Es sind jeweils 1.000 € zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30.4.2009 zu zahlen. ...“

Der Treuhänder war am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligt. Die Schuldnerin zahlte den sich aus der Abfindung ergebenden Nettobetrag in mehreren Raten auf das Konto der Ehefrau des Insolvenzschuldners.

Mit Schreiben vom 15.3.2012 beantragte der Antragsteller unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde im Original die Umschreibung des Vergleichs auf sich als Rechtsnachfolger und die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Dem hat die Rechtspflegerin am 23.3.2012 entsprochen; eine vorherige Anhörung der Schuldnerin ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.8.2013 legte die Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung ein. Sie hat diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlerhaft gewesen sei, weil die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO nicht vorgelegen hätten. Der Antragsteller sei nicht nach Abschluss des Vergleichs Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners geworden.

Durch Beschluss vom 13.9.2013 half die Rechtspflegerin des ArbG der Erinnerung ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus der am 23.3.2012 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das LAG den Beschluss teilweise ab und erklärte – der Sache nach – die Vollstreckung in Bezug auf die in Ziff. 2 des Vergleichs titulierte Abfindung für zulässig. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände des Vergleichs (Zeugnis etc.) hielt es hingegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13.9.2013 aufrecht.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin weiterhin, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich insgesamt für unzulässig zu erklären.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LAG hat zutreffend erkannt, dass der Vergleich vom 23.4.2009 hinsichtlich des in Ziff. 2 titulierten Abfindungsanspruchs antragsgemäß in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO auf den Antragsteller als Treuhänder über das Vermögen des Insolvenzschuldners umzuschreiben und ihm insoweit die Vollstreckungsklausel zu erteilen war.

1. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner alle Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Dazu gehört auch der Einwand, die Rechtsnachfolge sei nicht eingetreten (Kroppenburg, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 732 Rz. 5; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 732 Rz. 7 f.); es handelt sich hierbei um einen Mangel in der Klauselvoraussetzung (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rz. 12). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Schuldnerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Berechtigung des Anspruchs aus Ziff. 2 des Vergleichs selbst (zur Unzulässigkeit eines solchen Einwands im Rahmen des § 732 ZPO: z.B. BGH v. 29.6.2011 – VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 = ZIP 2011, 1438 (m. Anm. Kesseler, S. 1442), Rz. 20 ff., dazu EWiR 2011, 579 (Wolfsteiner); BGH v. 16.4.2009 – VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855 (m. Bespr. Bork, S. 1261), Rz. 12, dazu EWiR 2009, 359 (Koch)) und erhebt auch nicht den einem Verfahren nach § 767 ZPO vorbehaltenen Erfüllungseinwand. Vielmehr macht sie geltend, die Voraussetzungen für die Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Antragsteller hätten nicht vorgelegen (vgl. zu einer solchen Rüge: BGH v. 30.3.2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 = ZIP 2010, 1072 (m. Bespr. Heinze, S. 2030), Rz. 39, dazu EWiR 2010, 409 (Schulz)).

2. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in einem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs bezeichneten Person; auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (Zöller/Stöber, a. a. O., § 727 Rz. 2). Auf gerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795 ZPO entsprechend anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch dem Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Titels erteilt werden, sofern der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft und der Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage der Bestallungsurkunde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InsO) im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift erfolgt (BGH v. 5.7.2005 – VII ZB 16/05, ZIP 2005, 1474 = ZVI 2005, 428). Gleiches gilt für den Gläubiger, der einen Titel gegen den Insolvenzschuldner erlangt hat und nunmehr eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Insolvenzverwalter begehrt (BGH v. 3.2.2011 – V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 = ZIP 2011, 926 = ZVI 2011, 376, dazu EWiR 2011, 313 (Undritz); BGH v. 14.4.2005 – V ZB 25/05). In beiden Fällen handelt es sich allerdings um keinen Fall der Rechtsnachfolge, die Notwendigkeit der Titelumschreibung ist vielmehr bedingt durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO. § 727 ZPO findet deshalb nur entsprechende Anwendung (allg.M., z.B. BGHZ 188, 177 = ZIP 2011, 926, Rz. 8; BGH v. 14.4.2005 – V ZB 25/05, zu II 2 b der Gründe; Zöller/Stöber, a. a. O., § 727 Rz. 18).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 727 Abs. 1 ZPO in Bezug auf Ziff. 2 des Vergleichs vom 23.4.2009 eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

a) Die materiellrechtliche Wirksamkeit des Titels, für den die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt wird, unterliegt im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO keiner Überprüfung (BGHZ 190, 172 = ZIP 2011, 1438, Rz. 21 m.w. N.). Deshalb könnte die Rüge mangelnder Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners zum Abschluss des Vergleichs der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Diese wird von der Schuldnerin auch nicht erhoben.

Unabhängig hiervon geht das LAG zutreffend davon aus, dass der Insolvenzschuldner trotz laufenden Insolvenzverfahrens befugt war, sein Arbeitsverhältnis im Wege des Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt, und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für das Arbeitsverhältnis als solches. Die Entscheidung über eine Klage gegen eine Arbeitgeberkündigung und die Prozessführungsbefugnis verbleiben beim Insolvenzschuldner (vgl. insgesamt dazu: BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 789/11, ZVI 2013, 433, Rz. 15 ff. m.w. N.; BAG v. 5.11.2009 – 2 AZR 609/08, Rz. 10 m.w. N.). Daraus folgt, dass allein dieser berechtigt ist, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er sein Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung im Wege des Vergleichs beendet. Eine Zustimmung des Treuhänders – auch wenn er die Funktion des Insolvenzverwalters nach § 313 Abs. 1 InsO in der bis 30.6.2014 geltenden Fassung innehat – zu einem solchen Vergleichsschluss ist für die Wirksamkeit des Vergleichs nicht erforderlich. Daran ändert nichts, dass ein solcher Beendigungsvergleich typischerweise den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die dem Massebeschlag nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO unterliegt, beinhaltet. Die mittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse ist hinzunehmen. Andernfalls könnte das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft selbst zu verfügen, durch den Treuhänder eingeschränkt werden (BAG ZVI 2013, 433 (zur Änderung des Arbeitsvertrags durch Annahme einer Änderungskündigung); Reinfelder, NZA 2009, 124, 127; ähnlich Mohn, NZA-RR 2008, 617, 622; zweifelnd Hergenröder, ZVI 2011, 1, 10).

b) Der mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 23.4.2009 entstandene Abfindungsanspruch ist Teil der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO und unterlag mit seinem Entstehen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Antragstellers als Treuhänder nach § 313 Abs. 1 InsO a.F.

aa) Nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb). Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH v. 13.2.2014 – IX ZB 23/13, ZVI 2014, 147, Rz. 5 ff. m.w. N., dazu EWiR 2014, 425 (Harder); vgl. auch seit 1.7.2014 § 300a InsO). Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist. Die Pfändbarkeit bestimmt sich dabei gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – nach §§ 850 ff. ZPO (BAG ZVI 2013, 433, Rz. 17 ff.). Zum Arbeitseinkommen i. S. V. § 850 ZPO gehören auch Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, beispielsweise nach §§ 9, 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (BAG v. 20.8.1996 – 9 AZR 964/94, zu II 2 c der Gründe; BGH v. 11.5.2010 – IX ZR 139/09, ZIP 2010, 1186 = ZVI 2010, 261, Rz. 11, dazu EWiR 2010, 499 (Looff)). Eine Abfindung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung i. S. V. § 850i ZPO (vgl. umfassend Hergenröder, ZVI 2006, 173); sie wird nicht als Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung geleistet (BAG 20.8.1996 – 9 AZR 964/94, zu II 2 c der Gründe). Um einen solchen Abfindungsanspruch geht es hier; dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dass die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wurde, ändert an ihrem Charakter als Einmalzahlung nichts. Einen Pfändungsschutzantrag nach § 850i ZPO hat der Insolvenzschuldner nicht gestellt, so dass der Abfindungsanspruch mit seinem Entstehen in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterlag.

bb) Dass der Insolvenzschuldner bereits mit der Stellung des Insolvenzantrags gem. § 287 Abs. 2 InsO seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abgetreten hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Da Restschuldbefreiung noch nicht angekündigt und das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch nicht aufgehoben war, konnte diese Abtretung noch keine Wirkung entfalten (§§ 291, 289 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F.). Maßgeblich war vielmehr ausschließlich der Insolvenzbeschlag des Abfindungsanspruchs nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO (BGH v. 3.12.2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 = ZVI 2010, 68 (m. Anm. Heyer, S. 72), Rz. 15, dazu EWiR 2010, 221 (Wallner); Waltenberger, in: HK-InsO, 7. Aufl., § 287 a.F. Rz. 32 m.w. N.).

c) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erst mit dem Abschluss des Vergleichs eingetreten, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

aa) Voraussetzung für die Erteilung der Klausel nach § 727 ZPO ist, dass die Rechtsnachfolge bei Urteilen nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Bei anderen Vollstreckungstiteln, denen kein Klageverfahren vorausging, ist maßgebender Zeitpunkt frühestens der ihrer Errichtung (allg.M., vgl. z.B. Seiler, a. a. O., § 727 Rz. 11). Gleiches gilt bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (BGH v. 9.12.1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, zu II 1 der Gründe, dazu EWiR 1993, 623 (Deppe-Hilgenberg)).

bb) Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) auf den Antragsteller als Treuhänder nach § 313 Abs. 1 InsO a.F. bestand das Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und der Schuldnerin noch. Ein Abfindungsanspruch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Insolvenzschuldner zu diesem Zeitpunkt weder kraft Gesetzes noch kraft vertraglicher Vereinbarung zu. Die Verfügungsbefugnis über einen solchen Anspruch konnte daher auch nicht auf den Antragsteller übergehen. Ebenso wenig war ein solcher Abfindungsanspruch Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens vor dem ArbG Berlin, vielmehr stritten die dortigen Parteien ausschließlich über die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.11.2008. Deshalb konnte der Antragsteller die Forderung auf die Abfindung i. H. v. 7.000 € vor dem Wirksamwerden des Vergleichs noch nicht erworben haben (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: BGHZ 120, 387, zu II 1 b der Gründe).

cc) Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen die Schuldnerin ist durch Abschluss des Vergleichs am 23.4.2009 entstanden. Erst durch die wirksame Verfügung des Insolvenzschuldners über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses kam es im Gegenzug zum Entstehen des Abfindungsanspruchs (vgl. zum Gegenseitigkeitsverhältnis: BAG v. 10.11.2011 – 6 AZR 357/10, BAGE 139, 376 = ZIP 2012, 91, Rz. 18, dazu EWiR 2012, 105 (Greiner)). Erst zu diesem Zeitpunkt hat damit auch der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 35 Abs. 1 Alt. 2, § 80 Abs. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die nunmehr zur Masse gehörige Forderung erlangt und hat diese in Verwaltung zu nehmen (Depré, in: HK-InsO, 7. Aufl., § 148 Rz. 5). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es deshalb insoweit auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an.

d) Die Rechtsnachfolge hat der Antragsteller durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InsO) im Original nachgewiesen (BGH ZIP 2005, 1474).