Vorsatzanfechtung im Falle der Zahlung einer Geldstrafe durch den Schuldner

BGH, Urteil v. 10.07.2014, IX ZR 280/13
Leitsatz:
1. Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist. (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19.5.2009 über das Vermögen des Schuldners am 29.5.2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG Ingolstadt vom 24.10.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Vor dem AG gab der Schuldner an, mit Verbindlichkeiten i. H. v. rund 15.000 € belastet zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Verurteilung hat der Schuldner einschließlich der Verfahrenskosten 1.682,83 € an den beklagten Freistaat zu zahlen. Vereinbarungsgemäß überweis der Schuldner im Zeitraum vom 17.8.2007 bis 17.4.2009 in monatlichen Raten von jeweils 50 € einen Betrag von insgesamt 1.050 € an den Beklagten. Während dieses Zeitraums bezog der seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtige Schuldner als Arbeitnehmer einen monatlichen Nettolohn zwischen 1.217,80 € und 1.933,37 €.

Gegen den Schuldner, der bis zum Jahr 2004 selbstständig einen Imbissbetrieb führte, erging am 14.3.2005 ein Vollstreckungsbescheid über 2.303,82 € und am 14.12.2008 ein Vollstreckungsbescheid über 4.911,68 €. Ferner wurde gegen ihn am 14.3.2005 ein Vollstreckungsbescheid über 8.375,38 € erwirkt, aus dem nach Verfahrenseröffnung ein Restbetrag von 2.141,01 € zur Tabelle angemeldet wurde. Die Betriebskrankenkasse meldete für den Zeitraum vom 1.11.2003 bis 9.1.2004 rückständige Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten über 2.632,82 € zur Tabelle an.

Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung Erstattung der von dem Schuldner an den Beklagten erbrachten Zahlungen über 1.050 €. Die Vorinstanzen haben dem Begehren stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. (Ausführungen des Berufungsgerichts.)

II. Die Bezahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, sofern – wie im Streitfall – deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Strafcharakter rechtfertigt insofern keine Sonderbehandlung (BGH, Urt. v. 5.6.2008 – IX ZR 17/07, ZIP 2008, 1291 = ZVI 2008, 533 = WM 2008, 1412, Rz. 19; BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10, ZIP 2010, 2358 = ZVI 2011, 28 = WM 2010, 2319, Rz. 6).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass infolge der Zahlungen des Schuldners von insgesamt 1.050 € eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) eingetreten ist.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 74/09, WM 2011, 2293, Rz. 6 m.w. N., dazu EWiR 2012, 291 (Habereder); BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 4/13, ZIP 2013, 2113 = WM 2013, 2074, Rz. 12, dazu EWiR 2014, 153 (Lau)). Da die Zugriffslage wieder hergestellt werden soll, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, scheidet eine Anfechtung aus, wenn der veräußerte Gegenstand nicht der Zwangsvollstreckung unterlag und darum gem. § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse gefallen wäre (BGH, Urt. v. 8.7.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 = ZIP 1993, 1662, dazu EWiR 1993, 1141 (Gerhardt); BGH, Urt. v. 24.3.2011 – IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 = ZIP 2011, 820 = ZVI 2011, 215, Rz. 21; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 – IX ZA 99/11, WM 2011, 2376, Rz. 4; BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – IX ZB 247/11, ZIP 2013, 2112 = ZVI 2013, 447 = WM 2013, 2025, Rz. 7).

b) Eine Gläubigerbenachteiligung ist eingetreten, weil der Schuldner die angefochtenen Zahlungen aus seinem pfändbaren Arbeitseinkommen erbracht hat.

aa) Nach den Feststellungen des AG, auf die sich das Berufungsurteil bezogen hat, hatte der Schuldner für das Konto, über das er die angefochtenen Zahlungen abwickelte, keinen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30.6.2010 geltenden Fassung gestellt. Nach der damaligen Rechtslage waren die für die Überweisungen eingesetzten Mittel des Schuldners deshalb pfändbar, und zwar ungeachtet ihrer Herkunft aus dem pfändbaren oder unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850k Rz. 1 ff.). Dies hat das AG in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt.

bb) Aus der Senatsentscheidung zum Lastschriftwiderruf vom 20.7.2010 (IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 = ZIP 2010, 1552 (m. Bespr. Jacoby, S. 1725 u. Wagner, ZIP 2011, 846) = ZVI 2010, 382, Rz. 16 f., dazu EWiR 2010, 537 (Vosberg)) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revision betrifft sie nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat. Danach hat es der Insolvenzverwalter nach dem auslaufenden Recht hinzunehmen, dass der Schuldner vor der Buchung der Lastschrift keinen Pfändungsschutzantrag nach § 850k ZPO a.F. gestellt und der Belastungsbuchung in der Folgezeit auch nicht widersprochen hat, obwohl sie rechnerisch sein pfändungsfreies Schonvermögen betraf (vgl. BGHZ 186, 242 = ZIP 2010, 1552, Rz. 16, 23). Die Pfändbarkeit derartiger Guthaben und damit deren Zugehörigkeit zur späteren Masse (vgl. § 36 Abs. 1 InsO) wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Folgerichtig hat der Senat auch hervorgehoben, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der Abbuchung stets widersprechen kann, wenn die Genehmigung der Zahlung später anfechtbar wäre und ohne einen Widerspruch auf diesem Wege rückgängig gemacht werden müsste (BGHZ 186, 242 = ZIP 2010, 1552, Rz. 24).

2. Der Schuldner hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO).

a) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85, Rz. 14 m.w. N.; BGH, Urt. v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 = ZVI 2013, 65 = WM 2013, 174, Rz. 15, dazu EWiR 2013, 175 (Bremen); BGH, Urt. v. 10.1.2013 – IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 = WM 2013, 180, Rz. 14, dazu EWiR 2013, 123 (Römermann)). Ausnahmsweise handelt der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – IX ZR 62/10, ZIP 2013, 79 = WM 2013, 88 Rz. 7, dazu EWiR 2013, 183 (Knof); BGH ZIP 2013, 174 = WM 2013, 180, Rz. 14). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH ZIP 2013, 174 = WM 2013, 180, Rz. 15).

b) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt. Dabei beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 7.11.2013 – IX ZR 49/13, ZIP 2013, 2318 = ZVI 2013, 480 = WM 2013, 2272, Rz. 8, dazu EWiR 2014, 51 (Laroche)). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht ersichtlich.

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 7.5.2013 – IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 = ZVI 2013, 362 = WM 2013, 1361, Rz. 17). Haben in dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt nicht unerhebliche fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH ZIP 2013, 174 = WM 2013, 180, Rz. 16; BGH ZIP 2013, 2323 = WM 2013, 1361, Rz. 18).

bb) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte bestanden gegen den Schuldner im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung fällige, außerdem teils titulierte Forderungen i. H. v. mindestens 12.139,52 €, die er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen hat. Mit Rücksicht auf diese erheblichen Verbindlichkeiten, die der Schuldner ungeachtet etwaiger Zahlungen zu Gunsten anderer Gläubiger nicht abzulösen vermochte, lag eine Zahlungseinstellung vor. Diese Forderungen waren – wie der Schuldner wusste – weiterhin offen, als er die angefochtenen monatlichen Zahlungen an den Beklagten erbrachte. Die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gewährten Zahlungen waren folglich von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners getragen.

cc) Ein Benachteiligungsvorsatz scheidet nicht – wie die Revision meint – deshalb aus, weil der Schuldner mit den Zahlungen die Verbüßung der ansonsten unausweichlichen Freiheitsstrafe abzuwenden suchte.

Die Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt nicht voraus, dass die Benachteiligung der Gläubiger Zweck oder Beweggrund des Handelns des Schuldners war. Die Vorschrift begnügt sich anstelle von Absicht vielmehr mit einem bedingten Vorsatz des Schuldners (BGH, Urt. v. 11.11.1993 – IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 81 f. = ZIP 1994, 40, dazu EWiR 1994, 169 (Haas); BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 79/07, ZIP 2009, 573 = WM 2009, 615, Rz. 29). Der Benachteiligungswille wird folglich nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit der Zahlung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen ist bei anfechtbarer Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Einzugsstelle der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a StGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht (BGH ZIP 2008, 1291 = WM 2008, 1412, Rz. 19).

dd) Aus den vorstehenden Erwägungen lässt der Wunsch des Schuldners, durch die Zahlungen seinen bei Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gefährdeten Arbeitsplatz zu erhalten, entgegen der Auffassung der Revision den Benachteiligungsvorsatz ebenfalls nicht entfallen.

Ein Schuldner handelt ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2009 – IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87, Rz. 2; BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496, Rz. 3). Im Falle einer bargeschäftsähnlichen Lage kann dem Schuldner infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein (Kayser, NJW 2014, 422, 427). Diese Ausnahme kann außerhalb eines vertraglichen Austauschverhältnisses keine Bedeutung gewinnen. Das Bestreben des Schuldners, durch die Zahlungen seinen Arbeitsplatz zu erhalten, lässt schon mangels einer geldwerten Gegenleistung der Beklagten das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Durch eine Zahlung erstrebte mittelbare finanzielle Vorteile haben außer Betracht zu bleiben, weil dies mit der im Insolvenzanfechtungsrecht gebotenen Einzelsicht unvereinbar wäre (BGH, Urt. v. 12.7.2007 – IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 = WM 2007, 2071, Rz. 10).

3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt hat.

a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, denn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH WM 2012, 85, Rz. 15; BGH, Urt. v. 25.4.2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127 = WM 2013, 1044, Rz. 28 m.w. N., dazu EWiR 2013, 491 (Rußwurm)). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH ZIP 2013, 174 = WM 2013, 180, Rz. 24 f.).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt.

aa) Dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger war infolge der Lektüre des Strafurteils geläufig, dass gegen den als Inhaber eines Imbissbetriebs selbstständig tätig gewesenen Schuldner Verbindlichkeiten i. H. v. rund 15.000 € bestanden. Außerdem hatte der Schuldner, weil er zur Zahlung der Geldstrafe i. H. v. 1.000 € außerstande war, um die Gewährung von Ratenzahlung gebeten. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 70/08, WM 2010, 1756, Rz. 10; BGH, Urt. v. 15.3.2012 – IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 = WM 2012, 711, Rz. 27, dazu EWiR 2012, 353 (Höpker); BGH ZIP 2013, 228 = WM 2013, 174, Rz. 21; BGH, Urt. v. 3.4.2014 – IX ZR 201/13, ZIP 2014, 1032 = WM 2014, 1009, Rz. 34, dazu EWiR 2014, 591 (Freudenberg)). Allein die Zahlung der monatlichen Raten von 50 € gegenüber dem Beklagten gestattete schon angesichts der erheblichen Höhe der weiteren Verbindlichkeiten nicht die Annahme, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hatte (vgl. BGH ZIP 2013, 228 = WM 2013, 174, Rz. 42). Vielmehr war damit zu rechnen, dass die zu Gunsten des Beklagten bewirkten Zahlungen den weiteren, aus der selbstständigen Tätigkeit verbliebenen Gläubigern entgehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2010 – IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841 (m. Bespr. Berger, S. 2078) = ZVI 2010, 221 = WM 2010, 851, Rz. 21, dazu EWiR 2010, 655 (Junghans)). Bei dieser Sachlage war der Beklagte über die weiterhin ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet, was die Schlussfolgerung einer auf einer Zahlungseinstellung beruhenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründete.

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe von einer Zahlung des Schuldners aus seinem pfändungsfreien Vermögen ausgehen können, weil dieser nach dem Inhalt des Strafurteils Sozialhilfe bezogen habe. Der Beklagte musste wegen der naheliegenden Möglichkeit einer Zahlung aus dem Entgelt einer zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeitstätigkeit oder aus angesparten Sozialleistungen nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen (vgl. BGH ZIP 2013, 2113 = WM 2013, 2074, Rz. 24; BGH, Urt. v. 24.10.2013 – IX ZR 104/13, ZIP 2013, 2262 = ZVI 2014, 112 = WM 2013, 2231, Rz. 19, dazu EWiR 2014, 151 (Henkel)).

4. Dem Anspruch steht schließlich nicht § 242 BGB entgegen. Der Insolvenzverwalter übt das Anfechtungsrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit aus (BGH, Urt. v. 10.2.1982 – VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 105= ZIP 1982, 467). Der Schuldner hat darum keinen Anspruch gegen den Verwalter, ihm die im Wege der Anfechtung erwirkten Mittel zu überlassen.