Maßgeblicher Kontostand im Fall der Anfechtung einer Darlehensrückführung

BGH, Beschl. v. 26.06.2014, IX ZR 130/13
Leitsatz:
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirkungen eines Lastschriftwiderrufs abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Februar 1977 - II ZR 52/75, BGHZ 69, 82, 84 f; vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 6 f; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10) gestattet der Forderungsschuldner seinem Gläubiger im Einziehungsermächtigungsverfahren alter Art, um das es hier noch geht, lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs. Verweigert er (oder nach einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 oder 2 InsO statt seiner der vorläufige Insolvenzverwalter) die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Sie ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 14). Die Berichtigung kann sich nur auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung beziehen. Ficht der Verwalter die Rückführung eines Darlehens im "kritischen" Zeitraum der §§ 130, 131 InsO an, ist der Umfang der Rückführung auf der Grundlage des berichtigten Kontenausweises zu ermitteln. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.