Urteile aus dem Insolvenzrecht | Kanzlei Michael Adams in 57610 Altenkirchen

Insolvenzrecht | Urteile und Beschlüsse

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Insolvenzrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen.

BGH, Urteil v. 04.02.2016, IX ZR 42/14
Leitsatz:
Veranlasst ein Schuldner einen Mittler zur Erbringung von Leistungen, die aus seinem Vermögen stammen, an seinen Gläubiger, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, beide Insolvenzverwalter die Leistungen an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfechtungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter, der die Deckungsanfechtung geltend macht, zurückgewährt (Ergänzung zu BGHZ 174, 228 ). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 28.01.2016, IX ZR 185/13
Leitsatz:
Werden durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts über den Zahlungsbetrag hinausgehende Verbindlichkeiten getilgt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen wird.

Eine durch eine Anweisung auf Kredit bewirkte Zahlung löst auch dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des Angewiesenen nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 21.01.2016, IX ZR 84/13
Leitsatz:
Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können auch dann unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu bejahen sein, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung noch uneingeschränkt zahlungsfähig ist, aber bereits feststeht, dass Fördermittel, von denen eine kostendeckende Geschäftstätigkeit abhängt, alsbald nicht mehr gewährt werden. (amtlicher Leitsatz)

LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2015, 326 T 109/15
Leitsatz:
1. Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan gem. § 231 I Nr.1 InsO zurückweisen, wenn die in einem Insolvenzplan vorgesehenen Drittmittel (§ 230 III InsO) gem. einzureichender Erklärung des Dritten nicht frei verfügbar und bestandssicher zur Verfügung stehen.

2. Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan gem. § 231 I Nr. 2 InsO zurückweisen, wenn die in diesem Rahmen zu überprüfende Vergleichsrechnung zeigt, dass der im Planverfahren Restschuldbefreiung gem. § 227 I InsO erstrebende Schuldner für die fiktive Restlaufzeit des Gesamtverfahrens in die Plansummenbemessung keine angemessene Gehaltssteigerung einkalkuliert hat.

BGH, Urteil v. 17.12.2015, IX ZR 287/14
Leitsatz:
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1, § 142
Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588).

BGH, Urteil v. 17.12.2015, IX ZR 61/14
Leitsatz:
Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschluss v. 03.12.2015, IX ZR 131/15
Leitsatz:
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09 , WM 2012, 1401 Rn. 21 f). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschluss v. 03.12.2015, IX ZA 32/14
Leitsatz:
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 22.10.2015, IX ZB 3/15
Leitsatz:
1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).