Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.03.2015, 20 W 160/13
Leitsätze:
1. Zur Frage der Sicherung der Kapitalaufbringung bei dem Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH nach § 220 Abs. 1 UmwG und zur Abgrenzung zu den Vorschriften der Sachkapitalgründung (hier: Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 3 GmbHG).

2. Die Ermittlung des nach § 220 Abs. 1 UmwG maßgeblichen Aktivvermögens erfolgt nicht nach Buchwerten, sondern nach dem Verkehrswert, wobei im Hinblick darauf, dass bei dem Formwechsel Gegenstand der „Sacheinlage“ das Unternehmen der Gesellschaft ist, in erster Linie auf dessen Ertragswert abgestellt werden kann. (amtliche Leitsätze)

Gründe:
I. Mit in elektronischer Form am 30.8.2012 bei dem Registergericht eingegangener Anmeldung vom 28.8.2012 haben A. sowie B. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der „C. GmbH“ u.a. den Formwechsel der C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: die Gesellschaft) in die „C. GmbH“ – deren Stammkapital 25.000 € betragen soll – zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Weiterhin haben sie in der Anmeldung mitgeteilt, dass die von den Gesellschaftern auf das Stammkapital der „C. GmbH“ übernommenen Einlagen dadurch erbracht worden seien, dass das Gesamtvermögen der Gesellschaft auf die „C. GmbH“ übergegangen sei. Der Anmeldung liegt der Umwandlungsbeschluss vom 28.8.2012 zugrunde.

Mit Schreiben vom 7.9.2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts u.a. mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da Zweifel an der Werthaltigkeit des in die GmbH eingebrachten Unternehmens bestünden. Auf der Aktivseite der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2011 würden Forderungen gegen deren Kommanditisten i. H. v. 124.085,55 € ausgewiesen. Eine Forderung gegen einen Gesellschafter sei aber nach allgemeiner Auffassung kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Es werde daher um weiteren Vortrag zur Werthaltigkeit gebeten und zur Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit gegeben.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Werthaltigkeit des Unternehmens durch die Werthaltigkeitsbescheinigung vom 30.8.2012 nachgewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts mitgeteilt, die Bedenken im Hinblick auf die Werthaltigkeit der eingebrachten Gesellschaft bestünden nach wie vor. Mit Schreiben vom 23.4.2013 hat die Rechtspflegerin dann an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 26.11.2012 erinnert, nochmals auf die bereits genannten Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit hingewiesen und dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft haben sodann mit Schreiben vom 17.5.2013 erklärt, es seien dritte Personen bereit, die Schuld der Kommanditisten zu übernehmen oder Bürgschaften hierfür zu stellen, woraufhin die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 23.5.2013 mitgeteilt hat, derartiges käme nicht in Betracht, das Gebot der realen Kapitalaufbringung nach § 7 Abs. 3 GmbHG sei nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft dann „Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 7.9.2012, 23. 4. und 23.5.2013“ eingelegt. Mit Beschluss vom 4.6.2013 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 382 Abs. 4, § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Gesellschaft ist begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dabei nur die von der Rechtspflegerin des Registergerichts in den angefochtenen „Zwischenverfügungen“ und der Nichtabhilfeentscheidung vertretene, einer Eintragung derzeit angeblich entgegenstehende Auffassung über ein noch nicht erledigtes Eintragungshindernis, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Senatsbeschl. v. 30.8.1993 – 20 W 336/93, juris; BayObLG, Beschl. v. 13.7.1983 – BReg 3 Z 122/83, BayObLGZ 1983, 176, 178). Die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist insoweit darauf beschränkt, ob die erhobene Beanstandung berechtigt ist, und es ist nicht seine Sache, in für das Registergericht bindender Weise darüber zu befinden, ob dem Antrag möglicherweise statt des beanstandeten ein anderes Hindernis entgegensteht (BayObLG, Beschl. v. 25.1.1972 – 2 Z 69/71, BayObLGZ 1972, 24, 28; so auch Senat zum Grundbuchrecht, Beschl. v. 17.6.2013 – 20 W 166/13, juris Rz. 11).

Prüfungsgegenstand ist somit die sich aus den als „Zwischenverfügungen“ angefochtenen Schreiben der Rechtspflegerin vom 7.9.2012, 23. 4. und 23.5.2013 – unter Zusammenfassung in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 4.6.2013 – unter Berufung auf die Entscheidung des KG vom 3.5.2005 (1 W 319/03, ZIP 2005, 1639, dazu EWiR 2005, 673 (Priester)) ergebende Rechtsauffassung, dass derzeit einer Eintragung das Gebot der realen Kapitalaufbringung (§ 7 Abs. 3 GmbHG) entgegenstehe, da die Aktiva der Gesellschaft überwiegend aus Forderungen gegen deren beiden Kommanditisten bestünden, die auch die Gesellschafter der neuen Gesellschaft seien, und ihre Aufforderung, die Werthaltigkeit weiter darzulegen. Die Forderungen gegen die Kommanditisten überstiegen die Kommanditeinlagen von zusammen 10.000 € um ein Vielfaches und es bestünden begründete Zweifel, dass das Kommanditkapital der Gesellschaft unversehrt vorhanden sei und bei der Bewertung der Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen herangezogen worden sei. Eine in Aussicht gestellte Übernahme der Schuld der Kommanditisten durch Dritte oder Bürgschaften ändere hieran nichts. Es fehle an einem entsprechenden Zufluss zur freien Verfügung der GmbH, der zum Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sein müsse.

Dabei lässt der Senat vorliegend offen, ob die angefochtenen Verfügungen der Rechtspflegerin bereits deswegen aus formellen Gründen aufzuheben wären, weil deren Inhalt nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung i. S. v. § 382 Abs. 4 FamFG sein kann. Mit einer Zwischenverfügung darf nämlich nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben, mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen wird (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.1.2012 – 3 W 129/11, juris Rz. 4; OLG München, Beschl. v. 11.10.2006 – 31 Wx 74/06, juris Rz. 4; auch Heinemann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382 Rz. 22). Insoweit erscheint es im Hinblick auf die Argumentation der Rechtspflegerin fraglich, ob sie den von ihr angenommenen Verstoß gegen das Gebot der realen Kapitalaufbringung (§ 7 Abs. 3 GmbHG) zum Zeitpunkt der Anmeldung als zentrales Argument angesehen hat, was zwingend zu einer Zurückweisung der Anmeldung hätte führen müssen, oder aber der Gesellschaft nach wie vor Gelegenheit bieten wollte, die Werthaltigkeit der Gesellschaft weiter darzulegen.

Jedenfalls trägt die Argumentation der Rechtspflegerin auch in der Sache nicht. Die Rechtspflegerin geht zwar zu Recht davon aus, dass nach allgemeiner Auffassung obligatorische Ansprüche gegen einen Einlageschuldner als nicht sacheinlagefähig gelten, da es insoweit an einer realen Kapitalaufbringung unter Aussonderung des Einlagegegenstands aus dem Gründervermögen fehlt. Der einzulegende Vermögenswert bleibt in diesen Fällen somit in der Hand des Gesellschafters und wird nicht der jeweiligen Gesellschaft zur Verfügung gestellt, so dass es auch an einem entsprechenden Zufluss zur freien Verfügung bei der Gesellschaft fehlt. Nach § 7 Abs. 3 GmbHG sind Sacheinlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nämlich so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.2.2009 – II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, dazu EWiR 2009, 443 (Schodder); KG ZIP 2005, 1639 m.w. N.).

Allerdings berücksichtigt die Rechtspflegerin bei ihrer Heranziehung dieses Gebots der realen Kapitalaufbringung nicht ausreichend, dass es sich vorliegend nicht um eine Sachkapitalgründung (oder -erhöhung) handelt, sondern um einen Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 190 ff., 214 ff. UmwG.

Zutreffend ist zwar, dass auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, allerdings nur, soweit sich aus dem UmwG nichts anderes ergibt (§ 197 Satz 1 UmwG). Eine rechtliche Gleichstellung des Formwechsels mit der Gründung folgt daraus jedoch nicht (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.2.1999 – 20 W 72/99, juris, dazu EWiR 1999, 417 (Seibert)); der Formwechsel stellt vielmehr keine Neugründung des formwechselnden Rechtsträgers dar, an der Identität des Rechtsträgers ändert sich nichts (vgl. u.a. Decher/Hoger, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., 2014, § 197 Rz. 5 m.w. N. auch zu teilweise abweichenden Ansichten).

Somit gehört zum Wesen des Formwechsels auch, dass dieser nicht mit einem Vermögensübergang verbunden ist. Das Vermögen verbleibt vielmehr bei dem Rechtsträger, bei dem es sich befindet, und der nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der nach dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht (vgl. Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 197 Rz. 23; Schlitt, in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 218 Rz. 8).

Im Hinblick darauf, dass es somit anders als bei einer Sachgründung zu keiner Vermögensübertragung kommt, kann es sich bei der angeordneten Geltung der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften nur um deren sinngemäße Geltung handeln (Schlitt, a. a. O., § 218 Rz. 8 m.w. N.) bzw. es sind trotz der allgemeinen Verweisung des § 197 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht sämtliche Sachgründungsvorschriften anwendbar, da andernfalls praktisch eine Neugründung erforderlich würde, die ausweislich der Gesetzesmaterialien durch den Formwechsel gerade vermieden werden soll (Decher/Hoger, a. a. O., § 197 Rz. 6 m.w. N.; BR-Drucks. 75/96, S. 141).

Ausgehend von diesen Grundlagen kann der Rechtspflegerin des Registergerichts nicht gefolgt werden, soweit sie unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des KG vom 3.5.2005 (ZIP 2005, 1639) im Hinblick auf die in der vorgelegten Bilanz zum 31.12.2011 als Aktiva enthaltenen Forderungen gegen die Kommanditisten der Gesellschaft, die auch die Gesellschafter der GmbH sind, i. H. v. insgesamt 124.085,55 €, und die die Kommanditeinlagen von jeweils 5.000 € um ein Vielfaches übersteigen, das Gebot der realen Kapitalaufbringung nach § 7 Abs. 3 GmbHG nicht erfüllt sieht und daraus ein Eintragungshindernis herleitet.

Es geht vorliegend im Hinblick auf die geschilderte Rechtsqualität des Formwechsels bei diesem gerade nicht darum, dass einem Rechtsträger „von außen“ durch einen Gesellschafter (Sach-)Einlagen zugeführt werden, die nach § 7 Abs. 3 GmbHG so an die Gesellschaft zu bewirken sind, dass sie tatsächlich (real) zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, was voraussetzt, dass der Gesellschafter seine bisherige Verfügungsmacht über den Einlagegegenstand endgültig und ohne Vorbehalte zu Gunsten der GmbH aufgibt, mit der Folge, dass deren Geschäftsführer rechtlich wie tatsächlich uneingeschränkt über die Einlagemittel verfügen können (zu Letzterem vgl. MünchKomm-Herrler, GmbHG, 2. Aufl., 2015, § 7 Rz. 130). Eine solche Einlagenzuführung durch Gesellschafter „von außen“ findet bei dem Formwechsel gerade nicht statt. Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers ist und bleibt dessen Vermögen, der in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UmwG; so wohl auch Bärwaldt, in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 197 Rz. 29; Joost, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., 2014, § 220 Rz. 17; Meister/Klöcker, a. a. O., § 218 Rz. 24). Somit bedarf es eines sonstigen realen Bewirkens gerade nicht. Diese rechtliche, gegenüber der von der Rechtspflegerin des Registergerichts zitierten Entscheidung des KG – deren Gegenstand eine Sachkapitalerhöhung war – abweichende Ausgangslage erklärt, dass § 7 Abs. 3 GmbHG entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin vorliegend keine Anwendung findet.

Auch Meister/Klöcker (a. a. O., § 218 Rz. 24) gehen davon aus, dass Vorschriften, welche sich auf den Einbringungsvorgang und auf Einbringungsakte beziehen, grundsätzlich nicht etwa so anwendbar sind, als wäre der Formwechsel seiner Natur nach in Wirklichkeit eine Sachgründung, so etwa § 7 Abs. 3 GmbHG mit der Leistung der Sacheinlagen vor Anmeldung. Bärwaldt (a. a. O., § 197 Rz. 29) weist insoweit darauf hin, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 GmbHG (Bewirkung der Sacheinlagen) beim Formwechsel überflüssig sei, da das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers mit der Eintragung kraft Gesetzes übergehe (§ 202 Abs. 1 UmwG), und Schlitt (a. a. O., § 218 Rz. 8 m.w. N.) weist darauf hin, dass aufgrund des Umstands, dass bei dem Formwechsel keine Gründung im eigentlichen Sinne stattfindet, das Sachgründungsrecht nur hinsichtlich der Kapitaldeckung gilt, also nicht, soweit es um die Technik des Einbringungsvorgangs selbst geht.

Eine andere Frage ist, ob § 7 Abs. 2 GmbHG, wonach die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist, und § 7 Abs. 3 GmbHG insoweit entsprechend auf den Formwechsel Anwendung finden, als bei dem formwechselnden Rechtsträger entsprechende Einlagepflichten wegen noch nicht voll bzw. in Höhe von einem Viertel geleisteter Bareinlagen oder unvollständiger Sacheinlagen noch bestehen (vgl. hierzu und zu der streitigen Frage, ob bislang nicht voll eingezahlte Bareinlagen vor der Anmeldung des Formwechsels voll einzuzahlen sind, u.a. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 16; Joost, a. a. O., § 220 Rz. 11 ff.; Meister/Klöcker, a. a. O., § 218 Rz. 24 a.E.). Einen derartigen Sachverhalt hat die Rechtspflegerin jedoch nicht angenommen und nicht zum Gegenstand ihrer Verfügungen gemacht, was schon daran zu erkennen ist, dass in dem Nichtabhilfebeschluss nur darauf abgestellt wird, dass „begründete Zweifel“ bestünden, ob das Kommanditkapital noch „unversehrt“ vorhanden sei.

Maßgeblich ist somit im Rahmen der vom Registergericht nach § 197 Abs. 1 UmwG i.V. m. §§ 9, 9c GmbHG vorzunehmenden Prüfung hinsichtlich der Sicherung der Kapitalaufbringung allein § 220 UmwG, der das für Kapitalgesellschaften geltende Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung für den Formwechsel umsetzt und damit dem Gläubigerschutz und dabei in erster Linie dem Schutz der neuen Gläubiger der Gesellschaft dient (vgl. u.a. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 1; Joost, a. a. O., § 220 Rz. 2; Meister/Klöcker, a. a. O., § 218 Rz. 25; zur Notwendigkeit dieses Gläubigerschutzes durch Deckung des Stammkapitals der Gesellschaft neuer Rechtsform auch bei dem Formwechsel einer Personengesellschaft auch BR-Drucks. 75/94, S. 150). Dieser Gläubigerschutz soll nach der Gesetzesformulierung in § 220 Abs. 1 UmwG dadurch gewährt werden, dass im Falle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine GmbH der Nennbetrag deren Stammkapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen darf. Das Gesetz setzt somit für den Formwechsel eine sofortige Volldeckung des Stammkapitals voraus (Grundsatz der sog. Reinvermögensdeckung, vgl. Dirksen, in: Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 220 Rz. 5). Dabei ist Vermögen der formwechselnden Gesellschaft deren nach rechnerischem Abzug der Schulden verbleibendes Aktivvermögen (sog. Aktivreinvermögen) und das Stammkapital ist ein bloßer Rechnungsposten in der Bilanz der Gesellschaft, der den Betrag benennt, der aufgrund zwingender Kapitalschutzvorschriften (für die GmbH §§ 5, 30 GmbHG) von den Gesellschaftern aufzubringen ist und danach nicht wieder an diese zurückgezahlt werden darf (vgl. u.a. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 9; Joost, a. a. O., § 220 Rz. 5).

Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien sagen allerdings, wie das Aktivreinvermögen der formwechselnden Gesellschaft zu ermitteln ist. Abzustellen für die Ermittlung des Vermögens i. S. v. § 220 Abs. 1 UmwG ist dabei mit der nunmehr ganz herrschenden Meinung in der Literatur nicht auf die Buchwerte einer Gesellschaft, sondern auf den jeweils nach dem Zeitwert bewerteten Saldo aus Aktiva und Passiva, also den jeweiligen Verkehrswert (vgl. u.a. die umfassenden Darstellungen bei Dirksen, a. a. O., § 220 Rz. 8; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 6. Aufl., 2013, § 220 Rz. 5 und 6 m.w. N.; Joost, a. a. O., § 220 Rz. 10 m.w. N., jew. auch zu vereinzelten älteren Gegenansichten; Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 13 m.w. N.; Priester, DStR 2005, 788, 793, und Priester, in: Festschrift Zöllner, 1998, S. 45, jew. m.w. N. auch zu vereinzelten Gegenansichten; Carlé/Bauschatz, GmbHR 2001, 1149, 1150; Busch, AG 1995, 555, 558). Nur durch Zugrundelegung der wirklichen Werte des Gesellschaftsvermögens kann – wenn auch, wie oben dargelegt, bei nur sinngemäßer Geltung der (Sach-)Gründungsvorschriften – ein Gläubigerschutz vergleichbar mit dem bei einer unmittelbaren Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung sichergestellt werden. Insoweit wird zu Recht auch darauf hingewiesen, dass bei einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft unter Einbringung eines Handelsunternehmens als Sacheinlage unzweifelhaft dessen Verkehrswert zugrunde zu legen ist, und dann für den vereinfachten Weg der formwechselnden Umwandlung nichts anderes gelten kann (Dirksen, a. a. O., § 220 Rz. 8 m.w. N.). Somit gehören alle Gegenstände, denen ein Vermögenswert beizumessen ist, unabhängig davon, ob sie bilanzierungsfähig oder -pflichtig sind, zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen, also auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, sofern sie bewertbar sind (vgl. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 9).

Daraus folgt weiterhin, dass dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung der wirklichen Werte eine Unterdeckung und somit eine sog. „materielle Unterbilanz“ ergibt, der Formwechsel entweder mangels Kapitaldeckung scheitert, wenn man darauf abstellt, dass diese Kapitaldeckung durch das vorhandene (eingezahlte) Vermögen der formwechselnden Gesellschaft sichergestellt sein muss (so Joost, a. a. O., § 220 Rz. 16 m.w. N.), oder aber nach anderer Ansicht noch die Möglichkeit zur Zahlung des Differenzbetrags in bar begründet wird (so Stratz, a. a. O., § 220 Rz. 3 und 10 m.w. N.). Umgekehrt hindert lediglich eine allein formelle, also bilanzielle Unterbilanz den Formwechsel nicht, wenn materiell eine Reinvermögensdeckung gewährleistet ist.

Allerdings wird trotzdem allgemein vertreten, dass für die von dem Registergericht vorzunehmende Prüfung der Reinvermögensdeckung – und den insoweit durch den Anmelder zu führenden entsprechenden Nachweis für die handelsrechtlich nicht zur Erstellung einer Schlussbilanz oder Eröffnungsbilanz verpflichtete formwechselnde Personenhandelsgesellschaft – die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Einbringungsbilanz vorgelegt werden könne. Ergebe sich nach den dort ausgewiesenen Buchwerten bereits ein zur Deckung des Stammkapitals ausreichendes Eigenkapital (Reinvermögen), solle diese Steuerbilanz zum Nachweis der Reinvermögensdeckung ausreichen, ohne dass eine weitere Bewertung erforderlich sei (vgl. u.a. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 19; Dirksen, a. a. O., § 220 Rz. 11; Stratz, a. a. O., § 220 Rz. 7).

Unabhängig davon, ob diese Auffassung mit der erforderlichen – oben dargestellten – materiellen Reinvermögensdeckung in Einklang zu bringen ist, ergibt sich aus der im vorliegenden Fall vorgelegten Bilanz zum 31.12.2011 – bei der es sich im Hinblick auf die „Überschrift“ wohl auch lediglich um die Bilanz nach Handels- und nicht nach Steuerrecht handelt – schon nicht, dass das Eigenkapital der Gesellschaft von 25.000,- € durch das Eigenkapital der formwechselnden Gesellschaft gedeckt ist. Selbst unter Berücksichtigung der als Aktiva in die Bilanz eingestellten „Forderungen gegen Kommanditisten“ i. H. v. 124.085,55 € ergibt sich aus dieser, dass die Aktiva die Summe aus (echten) Passiva und Stammkapital der GmbH selbst ohne Berücksichtigung der gebildeten Rückstellungen nicht decken (Aktiva = 237.624,74 €; Passiva 217.928,94 € zzgl. Stammkapital von 25.000 € = 242.928,94 €).

Bei der somit in jedem Fall erforderlichen Ermittlung der Verkehrswerte im Rahmen des § 220 Abs. 1 UmwG kann nach Ansicht des Senats im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Formwechsel letztlich materiell um eine Sachgründung handelt, auf die für die Bewertung von Sacheinlagen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. Joost, a. a. O., § 220 Rz. 10). Insoweit kann daher, da Gegenstand der „Sacheinlage“ das Unternehmen der Personengesellschaft ist, im Hinblick auf die anzuwendenden allgemeinen Grundsätze zur Unternehmensbewertung für die Vermögensbewertung in erster Linie auf dessen Ertragswert abgestellt werden (vgl. Schlitt, a. a. O., § 220 Rz. 14; Busch, AG 1995, 555, 558 m.w. N.).

Insoweit ist auch im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts anerkannt, dass Unternehmen bei Sacheinlagen nicht nach ihrem Substanz- oder Buchwert, sondern nach der sog. modifizierten Ertragswertmethode zu bewerten sind. Danach wird der Wert eines Unternehmens in erster Linie nach dessen Erträgen bestimmt, die es zukünftig erzielen wird. Diese müssen zunächst geschätzt werden und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Weiterhin ist der so bestimmte Ertragswert um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen (vgl. im Einzelnen u.a. die umfassende Darstellung bei Ebbing, in: Michalski, GmbHG, § 14 Rz. 21 ff. m.w. N.; s.a. Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., 2012, § 5 Rz. 57; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 5 Rz. 34 m.w. N.; MünchKomm-Schwandtner, GmbHG, 2. Aufl., 2015, § 5 Rz. 14; Reuter, BB 2000, 2298, 2299 f. m.w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.3.2008 – I-26 W 8/07 AktE, juris Rz. 21; zur Anwendung des Ertragswerts im Rahmen der Prüfung einer Unterbilanzhaftung unter Berücksichtigung einer Sachgründung zur Ermittlung des Unternehmenswerts auch BGH, Urt. v. 9.11.1998 – II ZR 190/97, ZIP 1998, 2151). Dabei soll der Ertragswert nur dann nicht maßgeblich sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens höher liegt; der Liquidationswert soll also in aller Regel den Mindestwert des Unternehmens darstellen (vgl. Ebbing, a. a. O., § 14 Rz. 33 m.w. N. auch zur Gegenansicht; s.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.3.2008 – I-26 W 8/07 AktE, juris Rz. 21, zur streitigen Frage, ob der Liquidationswert im Rahmen der Bemessung einer Barabfindung stets oder nur unter bestimmten Voraussetzungen die Untergrenze für eine Abfindung bildet).

Schon daraus folgt auch, dass es vorliegend für die Bewertung entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin des Registergerichts auch nicht darauf ankommen kann, ob das Kommanditkapital der Gesellschaft im Hinblick auf die hohen, in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen gegen die Kommanditisten überhaupt noch unversehrt vorhanden ist.

Das Registergericht wird somit nunmehr erstmals nach den oben dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben, ob vorliegend die in § 220 Abs. 1 Satz 1 UmwG geforderte Reinvermögensdeckung gewahrt ist, und sich dabei erstmals – und vor dem ggf. erforderlichen Verlangen weiterer Wertnachweise – mit dem bereits vorliegenden Wertgutachten des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers E. vom 30.8.2012 nebst dessen weiteren Erläuterungen in seiner Stellungnahme an das Registergericht vom 25.10.2012 auf Basis der modifizierten Ertragswerttheorie auseinanderzusetzen haben.