Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" und Pflichtteilsanspruch gem. § 2306 Abs. 1 BGB

OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2014, 3 U 3/14
Leitsatz:
1. Die Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 I BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Will der Pflichtteilsberechtigte die Frage klären, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, steht ihm § 2314 I BGB zur Verfügung, auch wenn der geltend gemachte Anspruch Ausforschungscharakter hat. Auskunft ist nach Sinn und Zweck der Norm in diesem Fall auch dann zu erteilen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen zur Verfügung stehen. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt:

I. Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 15. August 2008 ein gemeinschaftliches Testament zur UR-Nr. ...6/2008 des ... Notars … errichtet ... Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Außerdem beschwerten sie die Schlusserben mit einem Vermächtnis, wonach die Beklagte das Hausgrundstück in der X-Straße … zu Alleineigentum und beide Kinder das Hausgrundstück in der Y-Straße … zu je ½ ideellen Miteigentumsanteil erhalten sollten. Es war der Wunsch der Eltern, dass die beiden Grundstücke im Familienbesitz verbleiben sollten. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 13. November 2012 hat der Kläger „die Erbschaft aus allen Berufungsgründen“ ausgeschlagen (Bl. 32 d. A.). Auch die beiden Kinder des Klägers haben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, und zwar am 28. November 2012 (so der unbestrittene Vortrag der Beklagten, Bl. 31 d. A.).

Hinsichtlich des Wortlauts des gemeinschaftlichen Testaments vom 15. August 2008 sowie des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Stufenklage zulässig und mit ihrem Auskunftsbegehren in der ersten Stufe auch begründet sei. Die Beklagte sei als Erbin gegenüber dem Kläger als Pflichtteilberechtigtem gemäß § 2314 BGB auskunftspflichtig. Gemäß § 2306 BGB könne auch ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlage, sofern dieser z. B. mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert sei. Der Kläger sei im Verhältnis zur Beklagten beschwert, da sie einen größeren Anteil an den zur Erbmasse gehörenden Immobilien erhalte. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er die Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ erklärt habe. Eine derartige Ansicht werde lediglich vereinzelt in der Literatur geäußert. Die Entscheidung des OLG Celle vom 6. Juli 2006 sei hier nicht heranzuziehen, da ihr kein Fall des § 2306 BGB zugrunde liege. Der Kläger sei sowohl als gesetzlicher als auch als eingesetzter Erbe durch das Vermächtnis beschwert, wobei die rechtliche Einordnung als Vermächtnis oder Auflage dahingestellt bleiben könne, da sich daraus im Hinblick auf § 2306 BGB keine Unterschiede ergäben. Gemäß § 2161 BGB sei davon auszugehen, dass das Vermächtnis auch nach der Ausschlagung wirksam bleibe. Die Auslegung des Testaments führe somit dazu, dass der Kläger sowohl als gesetzlicher als auch als gewillkürter Erbe mit Beschränkungen im Sinne von § 2306 BGB belegt gewesen sei, so dass er trotz Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen einen Anspruch auf den Pflichtteil habe. Daher stehe ihm auch der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB mit den von ihm geltend gemachten Bestandteilen zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber im Wesentlichen nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.

1. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2306 Abs. 1 BGB kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als Sohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Er wurde durch das Testament vom 15. August 2008 gemeinsam mit der Beklagten als Schlusserbe eingesetzt und durch das in diesem Testament vorgesehene Vermächtnis beschwert. Durch die Erklärung vom 13. November 2012 hat der Kläger die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Auch der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte kann nach der Ausschlagung die in § 2314 Abs. 1 BGB genannten Auskunftsansprüche geltend machen (OLG Brandenburg, Urt. v. 7. Januar 2004 - 13 U 25/03, bei juris, Rn. 26; BayObLG, Beschl. v. 6. März 1959 - BReg. 1 Z 184/58, NJW 1959, 1734).

2. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ erklärt hat ... Diese umfassende Ausschlagungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger einen Verzicht auf jede Beteiligung am Nachlass und damit auch auf den Pflichtteil erklärt hat.

a) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten lässt sich aus der umfassenden Ausschlagungserklärung des Klägers kein Pflichtteilsverzicht herleiten. Ein Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB kommt ohnehin nicht in Betracht, da dafür ein Vertrag mit dem Erblasser erforderlich gewesen wäre, der hier nicht vorhanden ist. Aber auch ein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall liegt nicht vor. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. November 1996 (IV ZR 63/96) auf die Unterschiede zwischen einem Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers und einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall, der Gegenstand eines Erlassvertrages mit den Erben sein kann, hingewiesen (bei juris, Rn. 15). Auch an einen solchen Pflichtteilsverzicht sind angesichts des Verfassungsrangs des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge (BVerfG, Beschl. v. 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, BVerfGE 112, 232) sehr strenge Anforderungen zu stellen. Bei der notariell beurkundeten Erklärung des Klägers handelt es sich aber weder überhaupt um einen Vertrag mit der verbliebenen Erbin noch enthält sie ausdrücklich einen Pflichtteilsverzicht.

b) Ein Pflichtteilsverzicht des Klägers lässt sich auch nicht aus seiner Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ herleiten. Die Entscheidungen des OLG Celle vom 6. Juli 2006 (6 U 53/06) und des OLG Hamm vom 17. Februar 2011 (15 W 167/10), auf die sich die Beklagte beruft, lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen (dazu unter aa). In der Literatur ist die Frage, ob eine umfassende Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB zum Ausschluss auch des Pflichtteilsanspruchs führe, bisher lediglich vereinzelt erörtert worden (dazu unter bb).

aa) Das OLG Celle vertritt in seinem Urteil vom 6. Juli 2006 (6 U 53/06) die Auffassung, dass § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern restriktiv auszulegen sei, als „er Auskunftsrechte nur einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsbedürftigen Nicht-mehr-Erben wählt“ (bei juris, Rn. 4). Die Ausschlagung dürfe nicht dazu dienen, die Stellung des ausschlagenden Miterben gegenüber dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm in seiner Stellung als Miterbe nicht zustünden.

Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, die im Übrigen in der Literatur ein kritisches Echo gefunden hat (Damrau, ZEV 2006, 557 f.; Damrau zustimmend: Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2314, Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2314, Rn. 3; kritisch zum Urteil des OLG Celle auch: Uta Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, Diss. Gießen, Frankfurt/Main 2010, 72 f.), überhaupt einen Fall des § 2306 BGB a. F. betrifft. Darauf hat auch schon das Landgericht Lübeck zu Recht hingewiesen. Von Beschränkungen und Beschwerungen der als Erbin berufenen Pflichtteilsberechtigten und Klägerin ist in der ganzen Entscheidung nicht die Rede; auch wird § 2306 BGB an keiner Stelle erwähnt. Sollte es sich um eine Ausschlagung ohne die erforderlichen Beschränkungen oder Beschwerungen im Sinne von § 2306 BGB handeln, leuchtet die Argumentation des OLG Celle ein und ist es nur folgerichtig, der Klägerin keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu gewähren.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 17. Februar 2011 (15 W 167/10) betrifft einen Sonderfall. Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss zwar davon aus, dass eine ausdrückliche Ausschlagung einer Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“ so zu verstehen sei, dass dem Erklärenden der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei und er auf eine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert lege. Zum einen geht es in diesem Fall aber eindeutig nicht um eine Anwendung des § 2306 BGB. Zum anderen und vor allem hatte der Ausschlagende deutlich gemacht, dass er als Kind der Erblasserin in jedem Fall auf jede - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte (bei juris, Rn. 10). „Gleichsam zur Sicherheit“ wollte der Ausschlagende die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen erklären, um so zum Ausdruck zu bringen, dass er auf keinen Fall (Mit-)Erbe werden wollte (ebd.). Im Übrigen macht die Entscheidung des OLG Hamm deutlich, dass derjenige, der ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ die Erbschaft ausschlägt, zum Ausdruck bringt, „dass er die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen will und dass ihm der Berufungsgrund gleichgültig ist“ (ebd., m. w. N.). Diese Auslegung ist richtig, aus ihr lässt sich aber nicht ohne weiteres ein gleichzeitiger Pflichtteilsverzicht herleiten.

bb) In der Literatur werden zu den Wirkungen einer Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ nach § 2306 Abs. 1 BGB drei Ansichten vertreten:

(1) De Leve ist der Meinung, dass eine derartige umfassende Ausschlagungserklärung auch den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge einschließe, der gerade Grundlage für die Zuerkennung eines Pflichtteilsanspruchs sei. Ohne den von der allumfassenden Ausschlagungserklärung erfassten gesetzlichen Erbteil gebe es keinen Pflichtteil. De Leve empfiehlt daher, wie folgt zu formulieren, um den Pflichtteil zu erhalten: „… schlage ich die mir hinterlassene Erbschaft aus, um den Pflichtteil geltend machen zu können (§ 2306 BGB)“ (de Leve, ZEV 2010, 184, 185).

(2) Dem hält Sachs entgegen, dass die umfassende Lossagung des Erben von der Erbschaft durch eine Ausschlagung nicht zugleich auch eine Lossagung vom Pflichtteilsanspruch bedeute. Erbenstellung und bloße Pflichtteilsberechtigung unterschieden sich bekanntlich gravierend. Sachs plädiert daher stets für eine umfassende Ausschlagungserklärung (Sachs, ZEV 2010, 556, 557).

(3) Soweit die Frage überhaupt in den Kommentaren behandelt wird, sprechen sich die Autoren für eine differenzierende Sichtweise aus. Eine abstrakt-generelle Aussage, ob die hinterlassene Erbschaft immer nur nach dem Berufungsgrund der gesetzlichen bzw. der testamentarischen Erbfolge oder umgekehrt stets umfassend auszuschlagen ist, wird abgelehnt (MK/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2306, Rn. 19). Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen: Schlage der als testamentarischer Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge aufgrund der in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Belastungen aus, verbiete es sich, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den Pflichtteil verlangen zu können, sofern er nach den allgemeinen Regeln unbeschränkter und unbeschwerter Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge werde, da er dann nicht schutzwürdig sei. Daher sei es nicht überzeugend, stets eine umfassende Ausschlagung zu verlangen (so die Argumentation von Lange, a. a. O.). Danach besteht das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. Deshalb seien in jedem Einzelfall die Auswirkungen zu prüfen, die sich nach den allgemeinen Regeln nach Ausschlagung eines durch letztwillige Verfügung zugewendeten belasteten Erbteils hinsichtlich der Beschränkungen und Beschwerungen für den gesetzlichen Erbteil ergeben (juris-Pk/Birkenheier, BGB, 6. Aufl. 2012, § 2306, Rn. 93; Lange/Honzen, Folgeprobleme der Erbrechtsreform im Pflichtteilsrecht (1), ZErb 2011, 289 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2306, Rn. 2).

cc) Der Senat ist der Ansicht, dass der differenzierenden, auf den Einzelfall abstellenden Sichtweise der Vorzug zu geben ist. Gegen die Auffassung de Leves sprechen vor allem die drei folgenden Argumente:

- Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc, der Anfall der Erbschaft gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Der Senat hat dementsprechend in einem Urteil vom 5. November 2002 entschieden, in den Fällen der §§ 2306 f. BGB bewirke die Ausschlagung der Erbschaft, dass der Ausschlagende rückwirkend zum Pflichtteilsberechtigten werde (3 U 184/00, bei juris, Rn. 10, mit Hinweis auf Pentz, NJW 1966, 1648). Demnach ist der Pflichtteilsberechtigte, der zum Erben berufen war, aber ausgeschlagen hat, nie Erbe gewesen (Damrau, a. a. O., 557; ebenso Heidenreich, a. a. O., 72). Ein Pflichtteilsverzicht wird mit der Ausschlagung nicht erklärt.

- Es ist nicht einzusehen, wieso der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlägt, zwar nach § 2306 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen darf, ihm aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht zustehen soll. Dies würde dazu führen, dass es Pflichtteilsberechtigte mit umfassenden und mit eingeschränkten Rechten geben würde, wofür es aber keinen plausiblen Grund gibt. Der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlägt, macht lediglich von einer ihm durch das Gesetz gewährten Möglichkeit Gebrauch, ihm ist weder eine Gesetzesumgehung noch sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen (so Damrau, a. a. O., 558; ebenso Heidenreich, a. a. O., 72). Im vorliegenden Fall ist zudem auf die Pflichtteilsklausel im Testament hinzuweisen: Wenn diese Klausel eingegriffen hätte, hätte der Kläger ebenfalls den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend machen können. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihm dieser Anspruch, der ihm bei einer Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs in dem in Ziffer V. des gemeinschaftlichen Testaments genannten Fall zugestanden hätte, nach der Ausschlagung der Erbschaft nicht gewährt werden sollte.

- Entgegen de Leve enthält § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Regelung über die Höhe der Pflichtteilsquote (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils). Hingegen kann der Norm nicht eine Wertentscheidung in dem Sinn entnommen werden, dass Grundlage des Pflichtteilsrechts der gesetzliche Erbteil sei und es deshalb ohne den durch eine umfassende Ausschlagungserklärung erfassten gesetzlichen Erbteil auch keinen Pflichtteil gebe (a. a. O., 185). Diese Argumentation, für die de Leve keinen Nachweis nennt, ist unzutreffend. Das Pflichtteilsrecht hat nicht seine Grundlage in der gesetzlichen Erbfolge, vielmehr wurzeln Pflichtteilsrecht und gesetzliche Erbfolge jeweils in dem Prinzip der Familienerbfolge, das der Testierfreiheit gegenübersteht. Die Ausprägung des gesetzlichen Erbrechts als Familienerbrecht und das ebenfalls auf diesem Prinzip basierende Pflichtteilsrecht sind verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) geschützt und auch jeweils garantiert (grundlegend zur verfassungsrechtlichen Garantie des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge: BVerfG, Beschl. v. 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, BVerfGE 112, 232). Auch wenn somit gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht eine gemeinsame gedankliche Grundlage haben, so handelt es sich doch um unterschiedliche Regelungsbereiche, so dass man aus einer Ausschlagung der gesetzlichen Erbfolge keineswegs automatisch auf einen Verlust des Pflichtteilsrechts schließen kann. Dies gilt umso mehr, als der aus dem Pflichtteilsrecht hergeleitete Pflichtteilsanspruch kein Erbrecht ist, sondern ein auf eine Mindestteilhabe am Nachlass gerichteter schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben. Lediglich für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird auf den Wert des gesetzlichen Erbrechts Bezug genommen.

c) Dem Kläger steht ein Pflichtteilsanspruch und damit auch ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu, da die vom Erblasser angeordneten Belastungen nicht nur bei der Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, sondern auch für den gesetzlichen Erbfall gelten sollen.

Als Beschränkung bzw. Belastung kommt hier die im Testament als „Vermächtnis“ bezeichnete Regelung in Betracht. Ob es sich dabei um ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Teilungsanordnung handelt, kann, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, offen bleiben, da es sich in jedem Fall um Beschränkungen bzw. Belastungen im Sinne von § 2306 Abs. 1 BGB handelt.

Der Kläger ist insofern beschwert, als das Testament genaue Anordnungen hinsichtlich der Aufteilung der beiden zum Nachlass gehörenden Immobilien enthält und der dadurch auf die Beklagte entfallende Anteil deutlich größer ist, auch wenn man bedenkt, dass sie und ihr Ehemann die Hausverwaltung für beiden Häuser weiterhin durchführen sollen (Ziffer III. 2. d). Immerhin erhält die Beklagte zusätzlich zum hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie Y-Straße auch noch das Alleineigentum an dem Hausgrundstück X-Straße. Auch die Regelung in Ziffer III. 2. e), wonach eine Belastung oder Veräußerung des Objektes in der Y-Straße ohne Zustimmung des anderen Vermächtnisnehmers praktisch ausgeschlossen werden soll, stellt eine Beschwerung dar, auch wenn sie beide Kinder in gleicher Weise trifft.

Gemäß § 2161 BGB bleibt ein Vermächtnis wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, sofern kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Der Kläger ist aufgrund der Ausschlagung nicht Erbe geworden. Das Landgericht hat das Testament dahingehend ausgelegt, dass der Erblasser und seine Frau vor allem den Wunsch hatten, die beiden Grundstücke im Familienbesitz zu erhalten. Dieser Wunsch wird unter III. 2. e) ausdrücklich ausgesprochen. Die Auslegung des Landgerichts, dass dieser Wunsch auch gelten sollte, wenn einer der beiden Schlusserben die gewillkürte Erbfolge ausschlagen sollte und sodann als gesetzlicher Erbe ebenfalls einen Anspruch auf das Erbe hätte, ist lebensnah und plausibel. Daher wäre der Kläger auch als gesetzlicher Erbe durch das Vermächtnis belastet gewesen. Dementsprechend musste er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlagen.

3. Der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten ins Spiel gebrachte Gedanke eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers ist nicht stichhaltig. Das Gesetz gewährt allen Erben die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB). In dieser (ohnehin recht knappen) Frist mussten beide Miterben damit rechnen, dass eine/r von ihnen möglicherweise die Erbschaft ausschlagen würde. Dass der Kläger in dieser Überlegungsphase zwischen Annahme und Ausschlagung hin- und herschwankte, wird man ihm kaum vorhalten können, zumindest sind nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die Schwelle zu einem treuwidrigen Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium überschritten sein könnte.

4. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger das Vermächtnis angenommen habe, ist nicht ersichtlich. Im (unstreitigen) Tatbestand wird auf diese Frage gar nicht eingegangen. Eine Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Kläger ist nicht vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, dass die Ausschlagung des vom Erblasser mit dem Vermächtnis belastenden Erbteils durch den Kläger zu einem Pflichtteilsanspruch nach § 2306 Abs. 1 BGB führt, auf den das angenommene Vermächtnis anzurechnen ist (vgl. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) (Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2307, Rn. 5). Der volle Pflichtteilsanspruch stünde dem Kläger nur dann zu, wenn er Vermächtnis und den belasteten Erbteil ausgeschlagen hätte, was aber hier nicht der Fall ist.

5. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung die vom Landgericht zuerkannte Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB angreift, sind ihre Rügen im Wesentlichen unbegründet. Lediglich der Anspruch nach Ziffer 1. d) des Urteilstenors auf Auskunft über die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten zugunsten Dritter getätigten Zuwendungen ist dahingehend zu präzisieren, dass er sich auf den Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall bezieht.

Der Auskunftsanspruch ist hinsichtlich der Schenkungen an die Beklagte nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu begrenzen. Die Auskunft bezieht sich nämlich nicht nur auf pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB, sondern auch auf die anrechnungs- und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2315, 2316, 2052 und 2055 BGB. Letztere finden auch über einen Zehn-Jahres-Zeitraum hinweg Berücksichtigung (Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2010, 371, Rn. 19 f.). Zuwendungen im Sinne der §§ 2315, 2316, 2052 und 2055 BGB können jedoch nur zugunsten der Beklagten, nicht aber zugunsten Dritter getätigt worden sein. Insofern ist die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der vom Erblasser zugunsten Dritter getätigten Zuwendungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu begrenzen.

Die weitere Rüge der Berufung, dass eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der Schenkungen an die Beklagte nur dann bestehe, wenn der Kläger insoweit Anhaltspunkte für die Schenkungen des Erblassers im fraglichen Zeitraum nachweise, greift nicht durch. Zwar wird in der Literatur immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Verdachtsausforschung im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB unzulässig sei (MK/Lange, a. a. O., § 2314, Rn. 8; Staudinger/Haas, BGB, Neubearb. 2006, § 2314, Rn. 13; Bittler, a. a. O., 371 f., Rn. 23; Baumgärtel, Festschrift für Heinz Hübner, 1984, 395, 402), die in diesem Zusammenhang regelmäßig zitierten Gerichtsentscheidungen bestätigen jedoch die Aussage, dass der Auskunftsanspruch keinen Ausforschungscharakter habe, in dieser Allgemeinheit nicht. So betreffen die Urteile des BGH vom 2. Juni 1993 (IV ZR 259/92), des OLG Düsseldorf vom 23. September 1994 (7 U 198/93) und des Senats vom 15. August 2007 (3 U 3/05) jeweils den Sonderfall des Wertermittlungsanspruchs. Die Urteile des BGH vom 21. Dezember 1964 (III ZR 226/62) und vom 9. November 1983 (IVa ZR 151/82) sowie des OLG Düsseldorf vom 18. Dezember 1998 (7 U 78/98) beziehen sich jeweils auf den Sonderfall konkreter Veräußerungsgeschäfte, über die der Pflichtteilsberechtigte wegen des Verdachts der Schenkung Auskunft begehrte und bei denen der Grundsatz gilt, dass er gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers darlegen muss. Hingegen ist § 2314 Abs. 1 BGB dann, wenn es allgemein um die Frage geht, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, gerade ein Anspruch mit Ausforschungscharakter, so dass diese Auskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen nachweisen kann (ebenso: Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1812; Schindler, ZEV 2007, 279; s.a. Rauscher, Reformfragen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts, Bd. II, 2. Teilband, 1993, 394, der zwischen einem Auskunftsanspruch gegen den Erben, der keinen Einschränkungen unterliegt, und einem Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten, der die Darlegung gewisser Umstände erfordert, die das Vorliegen einer Schenkung nahelegen, differenziert und im Übrigen lediglich als allgemeine Begrenzung „die prinzipiell jedem Auskunftsanspruch eigene Vermeidung von Ausforschung und Missbrauch“ sieht, ebd., 396). Auch das OLG Frankfurt am Main vertritt die Ansicht, dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, bezüglich etwaiger Schenkungen nicht davon abhänge, dass Anhaltspunkte für solche bestünden (Beschl. v. 2. Mai 2011 - 1 U 249/10, ZEV 2011, 379; ebenso: Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2314, Rn. 9).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Übrigen waren die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.