Rückzahlung an Erblasser geleisteter Sozialhilfe durch den Erben

Der 1946 geborene Vater der Klägerin stellte am 13. Oktober 2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem beklagten Sozialamt. Insgesamt erhielt er ab Januar 2005 bis zu seinem Tod zwischen dem … Oktober 2006 und dem ... November 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 11.918,04 EUR von dem beklagten Sozialamt (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), davon 7.896,53 EUR Regelleistung und 4.021,51 EUR für Kosten der Unterkunft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Vater der Klägerin ein Vermögen in Höhe von insgesamt 22.122,81 EUR. Die Klägerin erhielt zu keinem Zeitpunkt selbst Leistungen nach dem SGB II.

 


Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 forderte der Beklagte die Klägerin als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung von 11.918,04 EUR auf Grundlage von § 35 SGB II auf. Mit Bescheid vom 31. November 2008 hat er Beklagte die Forderung um 1.700,00 EUR auf 10.218,04 EUR reduziert.

SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, S 149 AS 21300/08
Das Urteil:
Das Sozialgericht hat die Rechtsansicht des Sozialamts bestätigt. Nach § 35 Abs.1 SGB II ist der Erbe zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700,- € übersteigen. Die Erbin hat somit gesamtschuldnerisch 10.218,04 € zurückzuzahlen.
Dem Vater der Klägerin kam aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1946 ein Vermögensfreibetrag gem. § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II zugute, welcher sein Vermögen überstieg. Nach § 65 Abs. 5 SGB gilt § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 S. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520,00 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13.000,00 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800,00 Euro tritt. Bei den in § 4 Abs. 2 S. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung genannten Personen handelt es sich um Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind.


Die Leistungen sind auch innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden und übersteigen den Betrag von 1.700,00 EUR. Die vom Beklagten zurückgeforderte Summe erreicht im Übrigen nicht den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Auch § 35 Abs.2 Nr.1 SGB II findet keine Anwendung, weil der Wert des Nachlasses über 15.500,- € lag. Weiter wäre der Ersatzanspruch ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin mit ihrem Vater in Häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte und ihn gepflegt hätte.
Die Rückforderung ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Keine besondere Härte ergibt sich auch daraus, dass das Erbe für die Klägerin selbst Schonvermögen wäre. Die Klägerin ist selbst nämlich nicht hilfebedürftig.

§ 35 Abs.3 SGB II enthält eine dem BGB-Verjährungsrecht angelehnte Regelung: der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. Vorliegend griff aber auch diese Regelung nicht zugunsten der Klägerin ein. Sie musste das Ererbte in der geschilderten Höhe zurückbezahlen.