Unerheblichkeit geringfügiger Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.07.2014 – 23 U 172/13 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Eine geringfügige, keine inhaltliche Bearbeitung darstellende Abweichung der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bzw. steht einem Berufen auf die Schutzwirkungen des § 14 I BGB-InfoV nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Kläger machen gegen die (verbliebene) Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten sowie auf Freistellung aufgrund Widerrufs im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in ... im Jahr 2008 geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch gegen die - nach Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) und Rücknahme gegenüber der Beklagten zu 3) - verbliebene Beklagte zu 2) aus § 280 Abs. 1 BGB mangels Pflichtverletzung nicht zustehe, ebenso wenig aus Anfechtungsrecht mangels arglistiger Täuschung. Ein Freistellungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich auch nicht als Folge einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags, da die Kläger den Widerruf nicht ordnungsgemäß innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. ausgeübt hätten. Die Kläger seien über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Einwand, dass es an einer korrekten Belehrung über den Fristbeginn fehle, greife nicht durch, weil die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung aus Anlage 2 zur anzuwendenden Regelung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprochen habe. Mit Urteil vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11) habe der BGH entschieden, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung, die dem Muster aus der Anlage 2 zu dem jeweils geltenden § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspreche, auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Dieser Fiktion von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu 100% der Musterbelehrung entspreche. Zwar weiche die Widerrufsbelehrung an zwei Stellen von der Musterbelehrung ab, die eine Stelle sei aber marginal und folgenlos, die andere wirke sich mangels Relevanz der betreffenden Passage nicht aus. Die Abweichung durch Verwendung des Wortes „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ sei unerheblich, weil aus dem Kontext ganz eindeutig folge, dass mit Frist die Widerrufsfrist gemeint sei. Auch werde in der Musterbelehrung selbst im vorangehenden Satz das Wort Frist mit der Bedeutung als Widerrufsfrist verwendet, weshalb es nicht entscheidend auf die genaue Begrifflichkeit „Widerrufs“Frist ankommen könne. Die Abweichung in dem Unterabschnitt „Finanzierte Geschäfte“, bei der anstelle „Darlehensgeber“ das Wort „wir“ verwendet wird, bewirke nicht, dass ein Verbraucher nicht verstehe, dass damit jeweils die Bank als Darlehensgeber gemeint sei. Außerdem wirke sich diese Abweichung deshalb nicht aus, weil der betreffende Passus hier ohnehin keine Relevanz besitze, weil kein verbundenes Geschäft vorliege, wie bereits vom OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 10.8.20012 ausgeführt, dem sich das Landgericht anschließe. Eine wirtschaftliche Einheit der Geschäfte liege nicht vor.

Selbst wenn man dem nicht folgen sollte, stünde den Klägern der begehrte Freistellungsanspruch nicht zu, da dieser nicht berücksichtige, dass im Falle eines Widerrufs auch die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren seien. Die Kläger wären danach verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte auszukehren und ggf. auch zu verzinsen. Alleine die Befreiung von zukünftigen Pflichten aus dem Darlehensvertrag sei nicht möglich.

II. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auf Freistellung aufgrund Widerrufs im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in ... im Jahr 2008 verneint, denn der Widerruf ist vorliegend nicht fristgerecht und damit nicht wirksam ausgeübt worden.

Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass die hier in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend ist und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht genügt.

So hat der BGH mit Urteil vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 - bei juris) unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung entschieden:

„Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 m. w. N.). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).“

Mit Urteil vom 15.8.2012 hat der VIII. Zivilsenat des BGH (VIII ZR 378/11 - bei juris) dies wie folgt nochmals bekräftigt:

„Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).“

Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).“

In diesem Urteil hat der BGH zugleich die im zuvor zitierten Urteil noch dahingestellte - umstrittene - Frage, ob die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der jeweils geltenden Fassung einen Vertrauensschutz zugunsten des Verwenders begründe mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, positiv beantwortet und zur Begründung ausgeführt (BGH, VIII ZR 378/11 - bei juris):

„Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.

Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die gesetzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann. ...

26In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.

Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208):

„Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser „Informationslast“, die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung...“

Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.“

Hiernach kann sich die Beklagte zu 2) als Verwenderin einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn sie das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat.

Im Tatbestand des vorstehend zitierten Urteils des BGH vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11 - bei juris) heißt es zur Verwendung der Musterbelehrung lediglich: „Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt.“ Der BGH spricht demnach in diesem Urteil vom Erfordernis einer „inhaltlichen Übereinstimmung“ von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung.

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte zuvor in seinem Urteil vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 - bei juris), in dem er die Frage ausdrücklich hatte dahinstehen lassen, ob die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der jeweils geltenden Fassung einen Vertrauensschutz zugunsten des Verwenders begründen kann mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, ein vollständiges Entsprechen von inhaltlicher und äußerer Gestaltung von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt:

„Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. ...

Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.“

Vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständige Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung geht auch der II. Zivilsenat des BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18.3.2014 (II ZR 109/13 - bei juris) aus, hat jedoch (unter Berufung auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11, BGHZ 194,238) ausdrücklich eine Ausnahme hiervon zugelassen für den Fall, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat.

Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des BGH keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Änderung eine „inhaltliche Bearbeitung“ liegt.

Eine solche inhaltliche Bearbeitung ist vorliegend nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall weicht die von der Beklagten zu 2) verwendete Widerrufsbelehrung nach der Rüge der Kläger zwar an zwei Stellen von der damals geltenden Fassung der Musterbelehrung ab, indem es zum einen in Satz 3 in der Musterbelehrung „Widerrufsfrist“ statt „Frist“ heißt und zum anderen in der verwendete Belehrung bei der Passage zu den finanzierten Geschäften die Bezeichnung „der Darlehensgeber“ durch das Wort „wir“ mit den entsprechenden rein grammatikalischen Veränderungen ersetzt worden ist.

Auf die Abweichung bei dem Passus zu den finanzierten Geschäften kann es - ungeachtet des Umfangs der Veränderung angesichts der obigen Maßstäbe des BGH - indessen wohl schon deshalb nicht ankommen, weil es sich hier nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts nicht um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass die dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlicht überflüssig ist. Insoweit ist diese Passage für „eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht“ ohne jeden Belang.

Es kann deshalb dahinstehen, ob in dieser Veränderung überhaupt eine inhaltliche Bearbeitung liegt.

Danach ist vorliegend lediglich eine relevante Abweichung gegeben, nämlich die Verwendung des Wortes „Frist“ statt „Widerrufsfrist“.

Hierzu hat das Landgericht in nachvollziehbarer Weise die Auffassung vertreten, diese Abweichung sei unerheblich, weil aus dem Kontext ganz eindeutig folge, dass mit Frist die Widerrufsfrist gemeint sei. Auch werde in der Musterbelehrung selbst im vorangehenden Satz das Wort Frist mit der Bedeutung als Widerrufsfrist verwendet, weshalb es nicht entscheidend auf die genaue Begrifflichkeit „Widerrufs“Frist ankommen könne.

Demgegenüber meint die Berufung, nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte dürfe sich die Beklagte zu 2) nur dann auf das Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn der verwendete Text vollständig dem Muster entspreche, wobei es im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht darauf ankomme, ob die Abweichung marginal und folgenlos sei oder sich nicht ausgewirkt habe, da dies nicht transparent sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte. Dies vermag aber nach den dargelegten Kriterien des BGH jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, denn hier handelt es sich lediglich um den Austausch eines Wortes durch ein - zuvor auch in der Musterbelehrung im gleichen Sinne verwendetes - Synonym bzw. die Verkürzung eines Wortes ohne jegliche sinntragende oder inhaltliche Auswirkung bzw. Veränderung des Gehalts der Widerrufsbelehrung sowie ohne jeden Einfluss auf den Informationsinhalt. Auch ist dadurch in keiner Weise irgendeine Möglichkeit eines Missverständnisses für den Adressaten der Widerrufsbelehrung entstanden.

Angesichts dessen liegt hier noch eine „inhaltliche Übereinstimmung“ von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung im Sinne der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11 - bei juris) vor; eine hundertprozentige Identität wird dort nicht gefordert.

Es handelt sich ferner auch noch nicht um eine „eigene inhaltliche Bearbeitung“ der Musterbelehrung durch die Beklagte zu 2) im Sinne der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 - bei juris), die nicht dahingehend verstanden werden muss bzw. kann, dass ausnahmslos jede Veränderung der Musterbelehrung zwangsläufig zum Verlust des Vertrauensschutzes führen müsste. Denn die Musterbelehrung kann schon aufgrund der in ihr enthaltenen, unterschiedliche Sachverhalte betreffenden und daher im Einzelfall vom Verwender immer anzupassenden bzw. nicht aufzunehmenden Klammerzusätze nicht unter Vermeidung jeglicher Änderung verwendet werden, womit die Forderung nach einer vollständigen Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung unter Ausschluss jedweder Änderung bereits denklogisch nicht aufgestellt werden kann.

Außerdem hat - wie ausgeführt - aktuell auch der II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 18.3.2014 (II ZR 109/13 - bei juris) ausdrücklich eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständige Entsprechens zugelassen für den Fall, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat, was zweifelsfrei sogar eine inhaltliche Bearbeitung durch den Verwender darstellt.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Urteilen des OLG Bamberg vom 25.6.2012 (4 U 262/11 - bei juris) sowie des OLG Düsseldorf vom 7.12.2012 (17 U 139/11).

Das OLG Bamberg (a. a. O.) hat dazu folgendes überzeugend ausgeführt:

„Nennenswerte Abweichungen des vorliegenden Belehrungsformulars vom Aufbau und Inhalt des Mustertextes der Verordnung vom 05.08.2002 in der damals maßgebenden Ausgestaltung vom 8.12.2004 (vgl. oben B.2 lit.b und Palandt, 64. Auflage (2005), dort S. 2733, 2734) aber zeigt die Klägerseite auch in ihrer Stellungnahme vom 15.5.12 (dort S. 2ff. = Bl. 175ff.) nicht auf.

46Im Abschnitt „Widerruf/Finanzierte Geschäfte“wird - entsprechend dem sog. Gestaltungshinweis (9) - die sog. Mitwirkungsalternative im zweiten Satz des Mustertextes in der im beurteilungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung wie folgt umschrieben:“... oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ... bedienen.“ Demgegenüber heißt es an dieser Stelle in dem gegenständlichen Belehrungsformular:“...oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ... bedienen.“

„... oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ... bedienen.“

Diese punktuelle Abweichung lässt indessen keine dem Schutzzweck der Vorgaben des Verordnungsgebers zuwiderlaufende Ausgestaltung des gegenständlichen Belehrungsformulars erkennen. Für das Vorliegen einer verordnungswidrigen Diskrepanz kommt es vielmehr darauf an, ob die Unternehmerseite den Mustertext des Vorordnungsgebers ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH NJW-RR 2012, 183, dort Rn.39). Greift nämlich der Unternehmer in den ihm angebotenen Mustertext selbst ein, kann er sich schon aus diesem Grunde auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (BGH a. a. O.). Von einem derartigen inhaltsbezogenen Eingriff der Beklagtenseite aber kann - objektiv betrachtet - im Streitfall keine Rede sein. Das erschließt sich bereits daraus, dass die hier verwendete Formulierung wortgleich in dem ursprünglichen Mustertext der Verordnung vom 05.08.2002 enthalten war (vgl. Palandt 63. Auflage (2004), dort S. 2710). Diese ursprüngliche Fassung der Musterbelehrung aber war erst im Rahmen des FernAbsÄndG vom 02.12.2004 (BGBl I S. 3102, 3105) geändert worden und hatte somit ihre Gültigkeit erst mit Ablauf des 07.12.2004 verloren (Palandt, 65. Auflage (2006), dort Rn.2 vor § 312 BGB). Demzufolge geht die in diesem Punkt bestehende Abweichung allein darauf zurück, dass die Beklagte zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.12.2004 ihre Belehrungsformulare noch nicht an die erst wenige Tage zurückliegende Änderung der Verordnungsmuster angepasst hatte.

Dass es sich bei dieser punktuellen Abweichung vom vorgegebenen Mustertext auch nach der inhaltlichen Seite zu um eine Bagatelle handelt, wird schon darin deutlich, dass es bei der Änderung lediglich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens und keineswegs um eine inhaltliche Überarbeitung ging (vgl. Palandt, 64. Auflage (2005), Rn.1 zu § 14 BGB- InfoV; MK, 5. Auflage, Rn.3 zu Art. 245 EGBGB). Dementsprechend wird in dem die „Neufassung“ des Belehrungsmusters statuierenden Art. 3 Nr. 2 FernAbsÄndG die betreffende Änderung erst gar nicht näher bezeichnet, sondern nur auf die Anlage mit dem „neugefassten“ Mustertext verwiesen (BGBl I a. a. O., dort S. 3105).“

Das OLG Düsseldorf hat folgendermaßen eine relevante Abweichung sogar für gegenüber dem Sachverhalt im vorangegangenen Urteil deutlich weitergehende Änderungen verneint:

„Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH v. 12.04.2007, NJW 2007, 1946; BGH v. 09.12.2009, NJW 2010, 989; BGH v. 28.06.2011, NJW-RR 2011, 183).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsbelehrungen enthalten keine sachliche Abweichung gegenüber der Musterbelehrung, die dem Adressaten das Verständnis erschweren können und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aufheben. Die Beklagte hat die Musterbelehrung inhaltlich unverändert gelassen. Von den darin eröffneten Möglichkeiten der Ergänzung hat sie Gebrauch gemacht, indem sie Erläuterungen zu der „Vertragserklärung“ eingefügt sowie bei der Angabe zum Widerrufsadressaten einen inländischen Empfangsbevollmächtigten genannt und diesen als solchen bezeichnet hat. Den Konditionalsatz des Hinweises für finanzierte Geschäfte hat sie sprachlich marginal umformuliert.

Diese Abweichungen zwischen den verwendeten Widerrufsbelehrungen und der Musterbelehrung erscheinen dem Senat unschädlich. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung liegt darin nicht. Insoweit vermag der Senat der Beurteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29. 12. 2011, von den Klägervertretern vorgelegt) nicht zu folgen.

Keinerlei Änderungen der Musterbelehrung zulassen wollen demgegenüber das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29.12.2011 (6 U 79/11 - bei juris) und das OLG Köln mit Urteil vom 23.1.2013 (13 U 217/11 - bei juris), wobei die dortige Berufung vor allem bzw. allein auf das Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 - bei juris) aus den oben dargelegten Gründen nicht zu überzeugen vermag. Dies gilt jedenfalls für eine Abweichung von der Musterbelehrung wie im vorliegenden Fall.

Aus den dargelegten Gründen kann sich die Beklagte zu 2) somit auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs durch die Kläger bereits abgelaufen war und der Widerruf somit keine Wirkung entfalten konnte, weshalb ihre Berufung ohne Erfolg bleibt.

Auf die weiteren Bedenken des Landgerichts zum Freistellungsanspruch der Kläger kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich an; allerdings dürfte die begehrte Freistellung von „sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag“ in jedem Fall zu weitgehend sein, da dies auch einen etwaigen Kondiktionsanspruch bzw. jeglichen Rückabwicklungsanspruch der Beklagten betreffen würde.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).