Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer unwirksam in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr

LG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2014, 13 S 14/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch wegen eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag von 2009 war 2013 noch nicht verjährt. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 455 € nebst Verzugszinsen. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrags aus dem Jahr 2009, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist. Das AG hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben.

II. Der Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1. Die Kläger haben das sog. Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gem. § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine AGB i. S. d. § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte den Klägern vorgegeben hat.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt i. H. v. 455 € im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.

2. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sog. Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält. Dies hat der BGH erst kürzlich in vergleichbaren Fällen entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12, ZIP 2014, 1266, dazu EWiR 2014, 437 (Casper), und BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 170/13, ZIP 2014, 1369, dazu EWiR 2014, 439 (Bunte)). Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Beklagte will sich mit dem Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung vergüten lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“ Bonitätsprüfung. Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als Hauptpreisabrede qualifiziert werden. Die Beklagte hätte auch direkt einen höheren Nominalzinssatz in Ansatz bringen können und die Bearbeitungsgebühren einpreisen. Eben das wollte aber die Beklagte nicht. Sie hat ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für die Kunden ins Auge springenden) Zinssatz und daneben das Bearbeitungsentgelt. Das erkennende Gericht vermag darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache zu sehen, weil das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren Rechtsprechung folgend nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht unzulässig, sie darf neben den Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss nach dem Willen des Gesetzgebers aber hinnehmen, dass diese daneben verlangte und nicht ausgehandelte Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-Kontrolle unterliegt.

3. Der Anspruch der Kläger ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das AG davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die 2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmte.

b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2010 – XI ZR 309/09, ZIP 2010, 1536, und BGH, Urt. v. 7.12.2010 – XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046, jew. m.w. N.).

c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt – anders als das Disagio – als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben i. S. V. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahin gehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den immer wieder zitierten, nicht rechtskräftigen Entscheidungen des LG Mönchengladbach. Auch das dortige Urteil vom 20.11.2013 – 2 S 77/13, ZIP 2014, 410, erkennt grundsätzlich an, dass im Einzelfall ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung entgegenstehen kann (ZIP 2014, 410 = juris Rz. 32). Nur wurde dort die Ausnahme aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen, dies aber bei abweichendem Sachverhalt. Das zitierte Urteil des LG Mönchengladbach stellt ganz wesentlich auf die Rechtsprechungslage zum Bearbeitungsentgelt im Jahr 2004 ab. Hier wurde der Vertrag aber erst im April 2009 geschlossen, so dass der Verjährungszeitraum und damit die relevante Rechtsprechungslage eine ganz andere ist. Die Berufungskammer ist sich mit derjenigen des LG Mönchengladbach (ZIP 2014, 410 = juris Rz. 36) einig, dass dann, wenn ein Anspruch verjährt ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten Verjährungsfrist gefestigt war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung führen kann. Anders sieht die Kammer jedoch die Situation, wenn während der Verjährungsfrist die Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Die vom LG Mönchengladbach (vgl. Urt. v. 4.9.2013 – 2 S 48/13) erkannte Ungerechtigkeit der möglicherweise abweichenden Urteile von verschiedenen Anspruchsberechtigten je nach Zeitpunkt der Klageerhebung, ist nämlich vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Fortbildung des Rechts durch Gerichtentscheidungen grundsätzlich nicht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen durchbricht. Das Risiko für einen Anspruchsteller, zur „falschen“ Zeit zu klagen, indem er einer für ihn positiven Rechtsprechungsänderung zuvorkommt oder eine für ihn nachteilige Rechtsfortbildung der endgültigen Entscheidung seiner Rechtssache zuvorkommt, besteht immer. Nicht zu verkennen ist, dass dieses Risiko im Allgemeinen durch eine längere Verjährungsfrist größer wird und im Besonderen zusätzlich durch das von der Rechtsprechung des BGH begründete Hinausschieben der Verjährung bei unklarer Rechtslage. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, deswegen von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH ZIP 2010, 1536, und BGH ZIP 2011, 1046) abzuweichen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen, wie hier, vorliegen. Die Kammer sieht in der bisherigen Rechtsprechung des XI. Senats des BGH auch keine tatbestandliche Einschränkung des Hinausschiebens der Verjährung auf Fälle aus dem Bereich der Amts- und Notarhaftung, sondern vielmehr einen allgemeinen Rechtsgedanken.

Piekenbrock, Ludwig, u. Rodi, haben in ZIP 2014, 1353 ebenfalls bezüglich des Entstehens und möglicher Verjährungshemmung der streitgegenständlichen Bereicherungsansprüche ausgeführt:

„Die Antwort auf die Frage, wann der Bereicherungsanspruch jeweils entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hängt davon ab, wann das Bearbeitungsentgelt jeweils bezahlt worden ist. Zu denken ist dabei an die Zahlung im Wege der Verrechnung bei der Auszahlung der Darlehensvaluta (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB), an die Zahlung mit den ersten Darlehensraten, an die anteilige Zahlung mit allen Raten oder an die Zahlung der letzten Raten. Für den Fall, dass ein Anspruch auf das vereinbarte Bearbeitungsentgelt und das vereinbarte Disagio nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht besteht, hat sich der BGH stets im Sinne der ersten Auffassung geäußert (BGH ZIP 2004, 2180, 2183; BGH ZIP 2010, 1536).“

Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, „dass alle bereicherungsrechtlichen Ansprüche seit 2002, die auf die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Bearbeitungsentgelts gerichtet sind, ab dem Schluss des Kalenderjahres verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Darlehensnehmer Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt hat, die zur Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung geführt haben (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Aufschub der Verjährung wegen unklarer Rechtslage kommt in dem gesamten Zeitraum nicht in Betracht, weil eine Klage jedenfalls hinreichende Erfolgsaussichten i.S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehabt hätte und daher zumutbar war. Da die erforderliche Tatsachenkenntnis regelmäßig gegeben sein wird, sind die Ansprüche verjährt, soweit sie vor dem 1.1.2011 entstanden und bisher keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Das kann man aber auch anders sehen. Die Autoren selbst skizzieren die Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung: „Im Jahre 2008 folgte dann der viel beachtete Beitrag von Nobbe (WM 2008, 185) dem mit Blick auf die Autorität des hohen richterlichen Amtes des Autors naturgemäß eine besondere Bedeutung beigemessen werden muss und der letztlich die Unterlassungsklagen der Verbraucherverbände ausgelöst haben dürfte. Nobbe subsumierte einzelne Entgeltarten und klassifizierte dabei unter anderem auch formularmäßig erhobene Bearbeitungsentgelte als unzulässige Entgeltklauseln, weil die Bearbeitung des Darlehensantrags den Vermögensinteressen der Bank diene. Dabei konzedierte auch Nobbe eine Erosion der früheren BGH-Rechtsprechung speziell zu Bearbeitungsentgelten. Im Jahre 2012 erschien schließlich der bereits erwähnte Beitrag von Schmieder.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat als erstes das OLG Bamberg am 4.8.2010 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren angenommen, dass die im Preisaushang einer Sparkasse verwendete Entgeltklausel „einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % für Privatkredite“ im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 BGB unwirksam sei. Im Jahre 2011 folgten u.a. das OLG Zweibrücken, das OLG Karlsruhe und das OLG Dresden. Im selben Jahr schwenkte schließlich auch das OLG Celle ein, das in einer Entscheidung aus dem Vorjahr noch gegensätzlich votiert hatte.“

Es lässt sich also vertreten, dass durch den Aufsatz von Nobbe im Jahr 2008 eine Klageerhebung unzumutbar wurde. Spätestens zum Jahr 2011 sollte die Rechtslage aber geklärt gewesen sein. Damit konnte es bezüglich aller vor 2008 entstandenen Ansprüche keine Anlaufhemmung bezüglich der Verjährung gegeben haben; denn bis zum Jahr 2008 war die Rechtslage so, dass eine Klageerhebung nicht unzumutbar war.

Bezüglich der in den Jahren 2008 bis 2010 entstandenen Ansprüche könnte von einer Anlaufhemmung der Verjährung ausgegangen werden, mit der Folge, dass zum 31.12.2010 die Verjährung begann anzulaufen. Damit sind heute alle Ansprüche, die in 2010und früher entstanden sind, verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.