Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzanspruch des Anlegers

BGH, Urteil v. 17.07.2014, III ZR 218/13
Leitsatz:
1. Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin.

2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994). (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 9. Juni 1999 durch Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 DM (25.564,59 EUR) zuzüglich 5% Agio an der C. II KG. Er erhielt Ausschüttungen von 8.180,66 EUR. Als Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 26.842,82 EUR und den Ausschüttungen ergibt sich ein Betrag von 18.662,16 EUR.

Am 4. Januar 2000 erwarb der Kläger durch Abschluss einer weiteren "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 80.000 DM (40.903,35 EUR) zuzüglich 5% Agio an der C. III KG. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen von 10.757,58 EUR. Die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 42.948,52 EUR und den Ausschüttungen beträgt 32.190,94 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortliche sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20% des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. GmbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei.

Der Kläger hat für die Beteiligung an der C. II KG einen Betrag i.H.v. 18.662,10 EUR nebst Zinsen und für die Beteiligung an der C III KG einen Betrag von 32.190,94 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an den jeweiligen Fondsgesellschaften beantragt, hinsichtlich der Beteiligung an der C. III KG jedoch nur in Höhe eines Teilbetrags von 24.389,30 EUR. In Höhe des zuletzt genannten Teilbetrags hat er die Verurteilung der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3 beantragt.

Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. der Beklagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hatte sich zunächst dem Problem zu widmen, dass das Berufungsgericht zu einer Zug-um-Zug-Leistung verurteilt hat: Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderungen könnten zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligungen berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 a.a.O. und vom 9. Juli 2013 a.a.O. Rn. 17). Der Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligungen sei noch tatsächlich festzustellen.

In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1 zu ersetzenden Schadens des Klägers sei auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abzustellen. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Klägers finde nicht statt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25).

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile müsse allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachse, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 a.a.O. Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 20). Eine nähere Berechnung sei aber nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 a.a.O.; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 a.a.O., jeweils m.w.N.).

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 a.a.O. Rn. 36 m.w.N.; so vor kurzem auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 a.a.O. Rn. 20). Die Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schuldner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.