Zum Zeitmoment der Verwirkung des Rechts einer Bank auf Darlehensrückzahlung

OLG Nürnberg, Urteil v. 28.07.2014, 14 U 2180/13
Leitsatz:
1. Verlangt eine Bank die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens, geben die schlichten Rollen der Parteien für sich genommen keinen Anlass, unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Schuldners die Anforderungen an die Annahme einer Verwirkung abzusenken.

2. Auch während der langjährigen Hemmung der Verjährung gem. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB kann die Bank ihren Rückzahlungsanspruch nicht allein dadurch verwirken, dass sie den über die Aufrechterhaltung der Forderung informierten Schuldner später nicht erneut an seine Zahlungspflicht erinnert. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:

I. Die klagende Bank verfolgt einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag.

Im April 2000 nahm der Beklagte bei der Klägerin zur Finanzierung einer Kapitalanlage ein Annuitätendarlehen i. H. v. (umgerechnet) 18.437,19 € auf. Mit Schreiben vom 16.6.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos (19.929,09 €) binnen Monatsfrist.

Die Verwertung der gestellten Sicherheit erbrachte 12.731,17 €, worüber die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28.9.2004 informierte. Darin hieß es weiter: „Die Höhe der Forderung beträgt gemäß beigefügter Abrechnung per 28.9.2004 7.451,58 €. Hinzu kommen Tageszinsen i. H. v. € 1,2684 ab 28.9.2004. Wir bitten um Mitteilung bis zum 10.10.2004, wie Sie sich die Tilgung dieser Restforderung vorstellen.“ Der Beklagte reagierte hierauf nicht.

Auf Antrag der Klägerin vom 9.4.2011 erging ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 10.533,31 € (einschließlich ausgerechneter Zinsen bis zum 25.3.2011), gegen den der Beklagte fristgerecht Widerspruch einlegte. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 28.4.2011 bezifferten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens zahlte die Klägerin am 22.3.2012 ein. Nach Eingang der Akten forderte das Streitgericht die Klägerin mit Verfügung vom 12.4.2012 auf, ihren Anspruch zu begründen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 9.10.2012.

Mit Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.9.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann ihren in Entstehung und Höhe unstreitigen Anspruch noch immer geltend machen und durchsetzen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des LG nicht von einer Verwirkung auszugehen.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten infolge der Kündigung des Darlehensvertrags einen Anspruch auf Zahlung von 10.533,31 €. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 7.197,92 €, der nach erfolgter Verrechnung des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung auf die noch geschuldete Tilgung entfällt, sowie einem Teilbetrag von 3.335,39 €, der an ausgerechneten Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum 25.3.2011 geltend gemacht wird. Hinzu treten die verlangten weiteren Verzugs- bzw. Prozesszinsen (aus dem erstgenannten Teilbetrag) für den Zeitraum ab dem 26.3.2011. Die Richtigkeit der detaillierten Forderungsaufstellung, die die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 7.11.2012 hin nachgereicht hat, ist vom Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt worden.

2. Der Weiterverfolgung und Durchsetzung des Anspruchs stehen keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen entgegen.

a) Ohne Erfolg – wie schon vom LG festgestellt – erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Darlehensrückzahlung und Zinsen war vom Eintritt des Verzugs an gehemmt (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). In Verzug geriet der Beklagte erst mit Ablauf der im Kündigungsschreiben gesetzten Monatsfrist (im Juli 2004), da es naheliegt (und wegen des Fehlens gegenteiliger Hinweise zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen ist), dass der nach der Sicherheitenverwertung mit anschließender Verrechnung noch zur Rückzahlung offene Betrag keine rückständigen Raten mehr enthielt. Da der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), hätte die Regelverjährung (§ 195 BGB) auch ohne Einschaltung der Gerichte erst im vergangenen Monat mit dem Ende der besonderen zehnjährigen Höchstfrist (ab Anspruchsentstehung durch Kündigung) des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu laufen beginnen können. Dass Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB einer Anwendbarkeit dieses Sonderhemmungstatbestands (auch) auf solche Schuldverhältnisse nicht entgegensteht, die vor dem 1.11.2002 begründet wurden, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 5.4.2011 – XI ZR 201/09, BGHZ 189, 104 = ZIP 2011, 996, Rz. 19, dazu EWiR 2011, 373 (Saenger)). Mithin kommt es nicht einmal darauf an, dass im Zuge der gerichtlichen Geltendmachung weitere eigenständige Hemmungstatbestände i. S. d. § 204 Abs. 1 BGB ausgelöst wurden.

b) Die Klageforderung ist auch nicht verwirkt. In diesem zentralen Streitpunkt tritt der Senat der landgerichtlichen Entscheidung (BeckRS 2013, 16958) entgegen.

aa) Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.1.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, Rz. 13; BGH, Urt. v. 16.5.2014 – V ZR 181/13, Rz. 19; BGH, Urt. v. 6.2.2014 – I ZR 86/12, NJW 2014, 1888, Rz. 38; BGH, Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, ZVI 2014, 50 = NJW-RR 2014, 195, Rz. 7; jew. m.w. N.).

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Recht der Klägerin, die Tilgung des noch offenen Darlehensbetrags (und die Verzugszinsen) geltend zu machen, nicht verwirkt.

(1) Allerdings kommt, wie das LG zunächst zutreffend festgehalten hat, das Zeitmoment hier zum Tragen. Die Dauer der insoweit erforderlichen Zeitspanne richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin nach der Kündigung (im Juni 2004) die Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs möglich wurde, und der letztendlichen Einschaltung des Mahngerichts (im April 2011) vergingen nahezu sieben Jahre, was in Anbetracht des überschaubaren Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien als eine „längere Zeit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gelten darf. Diese Einordnung wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.

(2) Jedoch kann dem LG nicht in der Annahme gefolgt werden, auch das Umstandsmoment sei im vorliegenden Fall gegeben. Stichhaltige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, auch dieses zweite Kriterium als erfüllt anzusehen, sind weder vortragen worden noch sonst ersichtlich.

(a) Es steht kein Verhalten der Klägerin im Raum, aus dem der Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach erfolgter Verwertung der Sicherheit mit Schreiben vom 28.9.2004 ausdrücklich aufgefordert, kurzfristig mitzuteilen, wie er sich die Tilgung der noch offenen – konkret bezifferten – Restforderung vorstelle. Durch dieses Schreiben war der Beklagte sowohl darüber informiert, dass der Erlös der Sicherheitenverwertung zur Rückführung des offenen Saldos aus dem gekündigten Darlehensvertrag nicht ausgereicht hatte, als auch darüber, dass die Klägerin gerade nicht gewillt war, es bei der Verwertung bewenden zu lassen und auf den Differenzbetrag zu verzichten.

Erstinstanzlich beschränkte sich der Beklagte zur Frage der Verwirkung auf das Vorbringen, er habe „die Darlehensangelegenheit bereits seit vielen Jahren für vollständig erledigt [gehalten], nachdem die Beklagte [richtig: die Klägerin] die ihr als Sicherheit abgetretenen Fondsanteile verwertet hatte und sich nicht wieder bei ihm meldete“. Der Tatbestand des Ersturteils hält es als unstreitigen Umstand fest, dass dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 28.9.2004 zuging. Dies ist vom Beklagten hingenommen worden; er hat sich in der Berufungsinstanz nicht dagegen verwahrt, das im Ersturteil wiederholt thematisierte Schreiben erhalten zu haben. Hiervon abgesehen spricht für einen tatsächlichen Zugang auch, dass der Beklagte gerade durch dieses Schreiben vom Ergebnis der Sicherheitenverwertung erfahren haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist der zitierte – unpräzise formulierte – Einwand des Beklagten (nur) dahin zu verstehen, dass er nach (Hervorhebung des Gerichts) dem Schreiben vom 28.9.2004 nichts mehr von der Klägerin gehört habe. Damit stützt sich der Einwand freilich nicht auf ein vermeintliches völliges Schweigen der Klägerin im Anschluss an die Verwertung, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Situation hinreichenden Anlass gegeben hätte, von einem konkludenten Verzicht auf eine etwa übersteigende Forderung auszugehen. Die mit der Erteilung der Abrechnung verbundene Einforderung des noch offenen Betrags entzieht einer entsprechenden Annahme hier jedenfalls den Boden.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 7.7.2014 hat der Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22.4.2003 angefochten und zugleich angekündigt habe, keine Zahlungen mehr zu leisten. Die Klägerin habe den Eingang dieser Erklärung mit Schreiben vom 23.4.2003 bestätigt und die Ankündigung der Zahlungseinstellung „zur Kenntnis genommen“. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum einen zitiert der Beklagte aus dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 23.4.2003 nur unvollständig. Im dritten Absatz des Schreibens wird die Anfechtung ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen. Der letzte Absatz, der von der „Kenntnisnahme“ handelt, schließt mit der Ankündigung, dass der Beklagte in standardisierter Form gemahnt werde, falls er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen sollte. Angesichts dessen ist es gänzlich fernliegend, aus der erklärten „Kenntnisnahme“ eine rechtlich relevante Hinnahme von Anfechtung und Zahlungseinstellung ableiten zu wollen. Zum anderen liegen die Kündigung, die Sicherheitenverwertung und die Abrechnung mit Zahlungsaufforderung zeitlich später; sie haben den Schriftwechsel vom April 2003 „überholt“, der damit nicht zur Begründung des Umstandsmoments herhalten kann.

Der Vertrauenstatbestand, den das Umstandsmoment voraussetzt, kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH NJW 2014, 1230, Rz. 14; BGH ZVI 2014, 50 = NJW-RR 2014, 195, Rz. 11 m.w. N.). Auf die Tatsache, dass die Klägerin nach dem 28.9.2004 in der streitgegenständlichen Angelegenheit über einen außergewöhnlich langen, vom LG in plakativer Zuspitzung als „historisch“ bezeichneten Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, kommt es deshalb für sich genommen hier nicht an. Dass die Klägerin später auch das gerichtliche Verfahren „nur schleppend betrieben“ hat, ist unter dem Gesichtspunkt der fraglichen Erzeugung eines Vertrauenstatbestands unerheblich. Die gebotene klare Unterscheidung zwischen Zeit- und Umstandsmoment lässt das Ersturteil vermissen, soweit darin eine einfache chronologische Übersicht über die Phasen des schlichten Untätigbleibens der Klägerin mit der Feststellung geschlossen wird, „nach alledem“ habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, keinen weiteren Ansprüchen mehr ausgesetzt zu werden.

Ausgehend davon, dass der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 28.9.2004 erhalten hatte, ist er in seiner bloßen Hoffnung, auf eigenes Schweigen hin von der Klägerin im Laufe der Zeit vielleicht „vergessen“ zu werden, nicht schutzwürdig. Entgegen der Ansicht des LG kann eine vermeintliche Schutzwürdigkeit auch nicht darauf gestützt werden, dass sich hier ein Kreditinstitut und ein Verbraucher gegenüberstehen; insbesondere begründete dieser Umstand keine Obliegenheit der Klägerin, nach Ablauf der dem Beklagten im genannten Schreiben gesetzten Frist zur Stellungnahme (10.10.2004) zur Vermeidung der Schaffung eines Vertrauenstatbestands „in einem überschaubaren Zeitraum“ erneut an ihn heranzutreten. Das Erstgericht beruft sich auf eine Entscheidung des LG Trier (Urt. v. 29.5.1992 – 2 O 174/91, NJW-RR 1993, 55), die aus dem „besonderen Treueverhältnis“ zwischen der Kreditbank und dem Kunden, der „im Bereich des Kreditwesens“ wegen der „Gefahr der Zinshäufung und damit der Überschuldung“ einer „besonderen Betreuung“ bedürfe, eine „schützenswerte Position“ des Kunden ableitete, die sich bei der Verwirkungsfrage dahin auswirke, dass die Fehlinterpretation eines Untätigbleibens „der Risikosphäre der Bank zuzurechnen“ sei. Diese Überlegungen lassen sich indes nicht in der im Ersturteil vertretenen Form verallgemeinern. Auch im Trierer Fall hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass ein Darlehensnehmer trotz jahrelanger Untätigkeit der Kreditbank grundsätzlich nicht darauf vertrauen könne, wegen der Restschuld nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass dort „die Klägerin [Kundin] nicht darauf vertraut hat, die Beklagte [Bank] werde auf die Restschuld verzichten, sondern davon ausgegangen ist, die Restschuld bestehe nicht mehr“. Diese Annahme stützte sich darauf, dass die letzten unstreitigen und streitigen Zahlungen auf die Darlehenschuld in einen Zeitraum fielen, für den die Bank entgegen aller Übung keine Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse mehr erteilte. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung waren maßgebliche beweiskräftige Unterlagen ohne Zutun der Darlehensnehmerin bereits vernichtet. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation, in der dem Beklagten aufgrund des Schreibens vom 28.9.2004 der Grund, die Höhe und die Aufrechterhaltung der Restforderung bekannt waren, so dass er sich auf die Weiterverfolgung einrichten konnte und musste.

Soweit das Erstgericht darüber hinaus betont, dass auch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB „bereits nach Ablauf der Regelverjährung die Annahme einer Verwirkung naheliegend“ sei, wenn die Bank es unterlasse, „den Kunden nach Kündigung eines Darlehens über den weiteren behaupteten Fortbestand der Forderung zu informieren“, kann dieses Argument vorliegend schon deshalb nicht greifen, weil der Beklagte durch das schon mehrfach erwähnte Abrechnungsschreiben ausreichend unterrichtet wurde. Im Übrigen tritt der Senat auch der Argumentation als solcher entgegen, weil sie auf eine Aushebelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hinausläuft, indem sie die im Verbraucherinteresse hinausgeschobene Verjährung durch den (eventuell gar auf das Zeitmoment reduzierten) Rechtsgedanken der Verwirkung faktisch wieder auf das Maß des § 195 BGB abkürzt. Um eine Verwirkung gar nicht erst zu riskieren, wären die Banken letztlich gezwungen, jeden Darlehensnehmer im Falle der Kündigung nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung in regelmäßigen Abständen und in beweissicherer Form an den Fortbestand der offenen Restforderung zu erinnern. Es stünde zu befürchten, dass der erforderliche Zusatzaufwand in die naheliegende Überlegung münden würde, mit Ablauf der Frist des § 195 BGB gleich zu einer gerichtlichen Geltendmachung überzugehen. Vor dem Hintergrund des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB können die Banken mit der Rechtsverfolgung an sich entsprechend lange zuwarten, sie müssen (Hervorhebungen des Gerichts) es aber nicht. Das gesetzgeberische Ziel, durch Einführung dieser Vorschrift „zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde“ (BT-Drucks. 14/6857, S. 66), könnte im Ergebnis schnell konterkariert werden.

Der Senat sieht keine Gefahr, dass er mit der Verneinung des Umstandsmoments die Anforderungen an dieses Kriterium „überfrachten“ könnte, wie es der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz rügt. Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch zu der vom Beklagten angeführten Entscheidung eines anderen Senats des Berufungsgerichts (Beschl. v. 9.1.2008 – 5 W 2508/07, NJW-RR 2008, 1156). Im dortigen Fall hatte ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ohne sachlichen Grund mit seiner umstrittenen, außergewöhnlich umfangreichen Abrechnung (insgesamt 1.027 Leistungspositionen aus 82 Behandlungstagen; Gesamtforderung 62.879,96 €) noch vier Jahre lang zugewartet (und anschließend weitere drei Jahre der angelaufenen Verjährungsfrist ausgeschöpft), nachdem der Patient die Behandlung abgebrochen, ihre Fehlerhaftigkeit gerügt und den Arzt unter Androhung rechtlicher Schritte ausdrücklich aufgefordert hatte, auf die Stellung einer Rechnung zu verzichten. Das Gericht stützte die Annahme der Verwirkung darauf, dass der Arzt, der aufgrund spezieller Vorschriften der Gebührenordnungen den erst durch die Erteilung einer Rechnung ausgelösten Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung selbst bestimmen (und so praktisch beliebig hinausschieben) könne, gehalten sei, seine Abrechnung in angemessener Frist zu erstellen, da für den Patienten deren Überprüfung mit zunehmendem Zeitablauf absehbar immer schwieriger werde, während der Arzt sich auf seine Behandlungsunterlagen berufen und hieraus Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen könne. Von einer vergleichbar illoyal anmutenden, berechtigte Interessen der Gegenseite gezielt unterlaufenden Vorgehensweise kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

(b) Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich in relevanter Weise auf das Ausbleiben einer weiteren Inanspruchnahme eingerichtet hatte.

Das Umstandsmoment der Verwirkung setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete – unterstellt, er durfte sich bei objektiver Bewertung auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten – in seinem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hat (Hervorhebungen des Gerichts), dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH NJW 2014, 1230, Rz. 13; BGH, Urt. v. 27.6.1985 – III ZR 150/83, WM 1985, 1271 = juris Rz. 8; jew. m.w. N.). Diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht dargetan.

Erstinstanzlich hat der Beklagte zur Frage etwaiger Dispositionen überhaupt nicht Stellung genommen. Der in der Berufungsinstanz nachgelassene Schriftsatz enthält das Vorbringen des Beklagten, er habe sich „aufgrund des Verhaltens der Klägerin darauf eingerichtet, keine Zahlungen mehr erbringen zu müssen, geheiratet und eine Familie gegründet“. Die allgemeine Aussage, sich auf den Status quo eingerichtet zu haben, ist unsubstantiiert. Die daneben konkret genannten Schritte – Eheschließung und Familiengründung – können zwar durchaus als grundlegende Dispositionen in der Lebensführung gelten; die diesbezüglich erforderliche, ohnehin allenfalls konkludent aufgestellte Behauptung eines Kausalzusammenhangs dergestalt, dass der Beklagte im Falle eines frühzeitigen nachhaltigen Bestehens der Klägerin auf der Zahlung von 10.533,31 € nicht geheiratet und keine Kinder in die Welt gesetzt hätte, ist freilich nicht plausibel. Dass die Klageforderung, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie, eine erhebliche Belastung darstellt, mag auf der Hand liegen; isoliert ist dies aber nicht von Bedeutung.

3. Im Ergebnis konnte das Ersturteil keinen Bestand haben. Mangels eingetretener Verwirkung war der Klägerin der verlangte Betrag (nebst Verzugszinsen) zuzusprechen.