(Beitrag zum Urteil des BGH v. 17.10.2017, XI ZR 419/15)
Der Gesetzgeber hat durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) Verbrauchern einen einklagbaren Anspruch auf ein Zahlungskonto geschaffen. Anspruchsberechtigt bezüglich des Abschlusses eines Basiskontovertrages ist jeder Verbraucher, der rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat. Das Basiskonto ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragseingang einzurichten.
Der Antrag kann nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen abgelehnt werden (z.B. der Anspruchssteller verfügt bereits über ein Zahlungskonto, dem Anspruchsteller ist ein Girokonto bei demselben Kreditinstitut innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung wegen missbräuchlicher Nutzung des Kontos gekündigt worden oder dem Anspruchsteller wurde bereits ein Basiskonto bei diesem Kreditinstitut wegen Zahlungsverzuges gekündigt). Häufig dürfte ein solches Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Alleine die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto beschäftigen nach wie vor die Gerichte.
Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall vor, in dem eine Verbraucherin bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto in Form eines Pfändungsschutzkontos gem. § 850k ZPO unterhielt. Ein Gläubiger der späteren Klägerin betrieb die Pfändung in dieses Girokonto. Ende April 2014 wies dieses Girokonto noch ein Guthaben i.H.v. 355,- € aus. Im drauffolgenden Monat flossen dem Konto 832,- € zu, die Klägerin verfügte aber nur 239,- €. Am 31. Mai 2014, also an einem Samstag, hob die Klägerin mittels ihrer Bankkarte 500,- € von dem Girokonto ab. Die Bank ging nun davon aus, dass der von der Klägerin mit der Abhebung rechtstechnisch erteilte Zahlungsauftrag erst am 2. Juni 2014, dem darauffolgenden Montag, wirksam geworden sein und überwies dem Pfändungsgläubiger 116,- €.
Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage und bestätigte die Verurteilung der Bank zur Wiedergutschrift des Betrages i.H.v. 116,- € auf dem Girokonto der Klägerin. Grundlegend führt der Bundesgerichtshof aus: “Soweit der Schuldner in dem betreffenden Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem (neu) geschützten Guthaben für diesen Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst. Wird ein übertragenes Guthaben allerdings auch im Folgemonat nicht verbraucht, gebührt es dem Gläubiger.“
Im Falle von Barabhebungen am Automaten sei für das Vorliegen einer Verfügung der Zeitpunkt der Abhebung des Geldes maßgeblich; denn alle Tage, an denen der Geldautomat betreiben wird, seien Geschäftstage (i.S.d. § 675n BGB). Die Sparkasse könnte Anderes auch nicht wirksam durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbaren.
Zuzustimmen ist dem Bundesgerichtshof auch in der Annahme, dass die Klägerin mit der Barabhebung i.H.v. 500,- € zunächst das übertragenen Restguthaben aus dem Monat April (.H.v. 116,- €) verfügt habe: “Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.“
Nur so kann erreicht werden, dass der ein Pfändungsschutzkonto unterhaltende Verbraucher in begrenztem Umfang Guthaben ansparen kann, um in einem Zweimonatszeitraum eine Ausgabe zu tätigen, die über den Freibetrag eines Monats hinausgeht.