Verwirkung des Widerrufsrechts und Berechnung des Nutzungsersatzes bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Immobiliardarlehensvertrags

 

OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015, 14 U 2439/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Die Bank kann sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen, wenn in der Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckte Fußnote mit folgendem Text verweist: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
2. Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag mehr als fünf Jahre nach dessen Abschluss widerruft.
3. Zu den gegenseitigen Ansprüchen nach wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrags durch den Kreditnehmer, wenn § 357a BGB noch keine Anwendung findet. (amtliche Leitsätze)

Entscheidung:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags und über einen Anspruch der Kläger auf teilweise Rückzahlung des zur Ablösung des Darlehens an die beklagte Bank geleisteten Betrages. Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten am 09.04.2008 ein Darlehen mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag von 50.000,00 €. Die bis zum 30.04.2013 unveränderliche Verzinsung betrug nominal 6,00% und effektiv 6,17%. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 3% jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) sollte 4.500,00 € betragen, die in jeweils am Monatsende fälligen monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 375,00 € erbracht werden sollte. Zinsen sollten erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 gezahlt werden. Als Sicherheiten sollten mehrere Grundschulden bestellt werden. Den Klägern wurde am 09.04.2008 eine von ihnen unterschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt.

Eine monatliche Annuität in Höhe von 375,00 € leisteten die Kläger letztmals am 30.04.2013.

Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 24.06.2013 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und zahlten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 40.625,33 € an die Beklagte. Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und der Beklagten hätte lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 34.809,73 € zugestanden. Entsprechend habe die Beklagte an die Kläger 5.815,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013 zu zahlen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Die Berufung zu dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte in der Sache teilweise Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 2.015,55 € verlangen. Ein dahingehender Anspruch stehe ihnen aus §§ 812 I 1 Alt. 1, § 818 II BGB zu. In Höhe eines Betrags von 2.015,55 € liege eine Überzahlung der Kläger vor, deren Wert ihnen nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB, § 818 II BGB von der Beklagten zu erstatten ist.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB). Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch nach Jahren ausüben, denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen habe nicht begonnen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht dem in § 355 II BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebot genügt. Eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung [beginnt]“, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9 m. w. N.). Auch wenn die Vertragserklärungen und die Widerrufsbelehrung jeweils am 09.04.2008 unterzeichnet und übergeben worden sein sollten, ergebe sich keine andere Beurteilung. Auch in einem Fall, in dem Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgen, schaffe die zitierte Formulierung Unklarheiten über den Fristbeginn.

Die erteilte Belehrung gelte auch nicht gemäß § 14 I BGB-InfoV in Verbindung mit der in § 16 BGB-InfoV enthaltenen Überleitungsregelung als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 II BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster jedoch nicht vollständig. Die vorliegende Gestaltung schaffe unnötige Unklarheiten hinsichtlich der Länge der Widerrufsfrist und stelle damit keine nur geringfügige Anpassung, sondern eine eigene inhaltliche Bearbeitung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) der Musterbelehrung durch die Beklagte dar (ebenso OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 27).

Diesbezüglich wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2015 - 5 U 9/15; LG Hanau, Urteil vom 29.05.2015 - 1 O 600/14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2015 - 3 U 120/15), eine der streitgegenständlichen Fußnote entsprechende Gestaltung nehme auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss.

Die Beklagte könne sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Zwar sei die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14).

Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. In der (vollständigen) Rückführung des Darlehens kann ein ein Vertrauen der Bank erzeugendes Umstandsmoment nicht gesehen werden, da die Rückzahlung erst nach Erklärung des Widerrufs erfolgt ist.

Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

Unerheblich sei auch, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den Motiven ihrer Kunden abhängen kann.

Nun unternimmt das Oberlandesgericht die Berechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Beklagten gegen die Kläger beläuft sich auf 63.423,38 €. Die vor der Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen Rechtsfolgen, die nach einem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen eintreten, gestalten sich wie folgt:

Die Kläger schulden der Beklagten die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Beklagte den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Danach schulden die Kläger der Beklagten neben der Herausgabe des in Höhe von 50.000,00 € ausgereichten Darlehens

2. einen Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, mithin 13.423,38 €. Diese Gebrauchsvorteile sind unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen der Kläger (in Höhe von 3% jährlich des Darlehensbetrags) zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu ermitteln. Der Berechnung sei eine im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% zugrunde zu legen. Zugrunde zu legen ist die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, konkret die Zinssätze für eine Zinsbindungsdauer von fünf Jahren (SUD121).

Es werden zunächst sämtliche Zahlungen der Kläger ermittelt: 125,- € + 60 * 375,- € = 22.625,- €.

Das Restkapital zum Wirksamwerden des Widerrufs im Juni 2013 berechnet sich nach der Formel
Formel

und ergibt einen Betrag i.H.v. 2013 i.Hv. 40.798,38. Von den geleisteten Zahlungen der Kläger wären unter diesen Vorgaben 9.021,62 € auf das Kapital erfolgt. Das bedeutet, dass marktüblich von den Klägern 13.423,38 € (= 22.625,- € - 9.201,62 €) aufzuwenden gewesen wären (= Wertersatz für Gebrauchsvorteile). Die Ansprüche der Beklagten belaufen sich auf insgesamt 63.423,38 €.

Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass der Berechnung zugrunde liege, dass die Kläger zum 30.04.2008 noch keine volle Annuität in Höhe von 375,00 € geleistet haben (können), da nach dem am 09.04.2008 geschlossenen Darlehensvertrag Zinsen „erstmals an dem auf die erste Auszahlung folgenden Zahlungstermin, Tilgungsbeiträge erstmals am 30.04.2008 zu zahlen“ sein sollten.

3. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Kläger gegen die Beklagte beläuft sich auf 24.813,60 €. Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 22.625,00 €.

4. Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.607,02 €. Es wird (widerleglich) vermutet, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 35). Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall nach § 497 I 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 II BGB in der ab 11.06.2010 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der Kredit durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert war. Es ist von einem Immobiliardarlehen im Sinne des § 492 Ia 2 BGB a. F. bzw. § 503 I BGB nF auszugehen. Von der für Schadenersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 23). Auf die zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen Hat eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erfolgen. Jede einzelne Rate ist vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an bis zum Juni 2013 entsprechend zu verzinsen. Bei Addition dieser Zinsbeträge ergibt sich ein Betrag i.H.v. 1.607,02 €.

Zurückzuerstatten hat die Beklagte des Weiteren die bei Vertragsschluss vereinnahmte Schätzgebühr in Höhe von 500,00 € sowie hierauf bezogene Nutzungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 24.06.2013 in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mithin 81,58 €. Insgesamt haben die Kläger somit Ansprüche auf Zahlung von 1.607,02 + 581,58 € + 40.625,33 € + 22.625,- € (= 65.438,93 €).

5. Die Parteien können nun aufrechnen. Die Klageschrift bringe unter Berücksichtigung der in ihr angestellten Berechnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Heranziehung von § 812 I 1 Alt. 1 BGB aus Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten zweifelsfrei zum Ausdruck, eine Aufrechnung im Sinne des § 388 S. 1 BGB erklären zu wollen. Ansprüchen der Beklagten i.H.v. 63.423,38 € stehen Ansprüche der Kläger i.H.v. 65.438,93 € gegenüber.

Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung von dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO), weil die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene und die Dauer der Widerrufsfrist betreffende Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) im Sparkassenbereich häufig Verwendung gefunden hat, Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen ist und von Obergerichten kontrovers beurteilt wird.