Keine Pflicht zur abstrakten Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

BGH, Urteil v. 18.02.2016, III ZR 14/15
Leitsatz:
BGB §§ 675, 280
Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68). (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der Kläger macht der Beklagten den Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung und nimmt sie auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen N. zeichnete der Kläger am 26. August 1996 eine Beteiligung als Kommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds M. Nr. 37 D., W. M. K. KG, D. (im Folgenden: M. Nr. 37) mit einer (Haft-)Einlage von 50.000,- DM zuzüglich 5 % Agio. In Höhe von 42.500,- DM finanzierte er die Beteiligung über zwei Bankdarlehen, die bis zum Jahr 2008 vollständig zurückgeführt wurden.

Der Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Hinweise:

"Fungibilität (S. 7) Grundsätzlich sollte die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds langfristig ausgerichtet sein. Der Verkauf einer Fondsbeteiligung ist prinzipiell jederzeit möglich.

Ausschüttung (S. 23) Da die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen die laufenden Ausgaben regelmäßig übersteigen, entstehen Liquiditätsüberschüsse, die zum größten Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Ausschüttungen sind, auch wenn sie zu einem "negativen Kapitalkonto" führen würden, nicht nach § 15 a Abs. 3 EStG steuerpflichtig, da durch die Ausschüttung die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (höchstens jedoch bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme). Gesellschaftsvertrag [Hinweise] (S. 28) Der Text ist auf den Seiten 39 bis 43 abgedruckt. ... Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, eine Nachschusspflicht besteht nicht. Unbeschadet hiervon gilt die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und Seite 23 "Ausschüttungen"). § 6 [des Gesellschaftsvertrags] Keine Nachschusspflicht. (S. 40) Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage hinausgehen ... Der vertragliche Ausschluß einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt."

Die Seiten 20 und 21 des Prospekts enthalten eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2016. In dieser sind zunächst die erwarteten jährlichen Einnahmen und Ausgaben saldiert. Der Saldo wird als "Liquider Einnahmeüberschuß" ausgewiesen.

Ab 1999 kam es zu einer allmählichen Reduzierung und schließlich ab 2006 zu einer Einstellung der Ausschüttungen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 schlug der Beirat der Fondsgesellschaft ein Entschuldungskonzept zur Abwendung der drohenden Insolvenz vor.

Der Kläger verlangt - jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Gesellschaftsbeteiligung - Freistellung von den Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Zahlung von 34.315,99 € nebst Zinsen. Er hat unter anderem geltend gemacht, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass jährliche Ausschüttungen als vorzeitige Kapitalrückzahlung gewertet würden mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Ebenso wenig sei er auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligung hingewiesen worden. Die Beklagte beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Revision führt zur vollständigen Klageabweisung.

Zwischen den Parteien ist – das ist die Auffassung aller Instanzen - ein stillschweigender Kapitalanlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Verhandlungen hatten eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand.

Ein Anlageberater ist in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört es auch, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung bei Rückzahlung der Einlage gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung komme im Regelfall besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Eine derartige Aufklärung kann auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötige Information wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.

Das Gesamtbild des Prospekts, das sich dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre zeigt, sei vorliegend ausreichend. Die Beklagte habe ihre Pflicht, über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) aufzuklären, nicht verletzt.

Der Prospekt führt zu Liquiditätsüberschüssen aus, die sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen einerseits und den laufenden Ausgaben andererseits ergeben. Dass es sich bei diesen Liquiditätsüberschüssen nicht um Gewinne der Gesellschaft handelt, müsse sich auch dem in wirtschaftlichen Dingen nicht erfahrenen, jedoch hinreichend aufmerksamen Anlageinteressenten erschließen. In dem Kapitel "Ausschüttungen" wird erläutert, dass es infolge der Ausschüttungen zu einem "negativen Kapitalkonto" bei den Gesellschaftern kommen könne und "durch die Ausschüttung die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt" mit der Folge, dass die Ausschüttung gemäß § 15a Abs. 3 EStG nicht als Gewinn versteuert werden müsse. Wenn steuerliche Verluste gewollt sind, dann erschließe sich jedem verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen und deshalb die Haftung des Kommanditisten wiederaufleben könne. Eine weitergehende (abstrakte) Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB sei nicht geboten gewesen.

Von einem verständigen Anleger sei zu erwarten gewesen, dass er den Prospektinhalt hinsichtlich der steuer- und haftungsrechtlichen Auswirkungen der Ausschüttungen und des Umfangs der Kommanditistenhaftung sowie den im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag sorgfältig zur Kenntnis nehme.

Der Prospekt erkläre auch hinreichend die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Bedingungen verkaufen zu können. Auf eine eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei auch grundsätzlich hinzuweisen. Dies bedeutet, dass ein institutionalisierter Handel nicht besteht und ein Verkauf auf praktische Schwierigkeiten stoßen kann und wesentlich davon abhängt, wie sich die wirtschaftliche Lage des Fonds entwickelt. Ein Weiterverkauf von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds - wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten – sei grundsätzlich möglich.