Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in den AGBs einer Bausparkasse

OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2015, 2 U 75/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Bezüglich der Kontrollfähigkeit einer Bausparbedingung über die Erhebung einer Darlehensgebühr ist das durch Besonderheiten geprägte Leitbild für Bausparverträge maßgebend. Eine prozentuale Darlehensgebühr läuft dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrags nicht zuwider. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe:
I. Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer AGB einer Bausparkasse über eine Darlehensgebühr sowie die Erstattung von pauschalierten Auslagen.

Die Klausel lautet:

§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr i. H. v. 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gem. § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berufung vermag das landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern, welches nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidet und gegen welches der Kläger Verfahrensrügen nicht erhebt.

A. Bei der beanstandeten Klausel Nr. 10 in den ABB der Beklagten zu ihrem Tarif N handelt es sich, worum die Parteien auch nicht streiten, um eine vorformulierte AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die BaFin das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des BSpkG ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gem. §§ 3, 8, 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt es aber nicht, die Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB auszuschließen (BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263, Rz. 17 m. w. N.).

B. Dahinstehen kann, ob es sich bei der streitgegenständlichen Nr. 10 der ABB der Klägerin zu ihrem Tarif N um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (so OLG Hamburg, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 10 U 12/09, juris Rz. 4, unter Hinw. auf die Grundsätze aus BGHZ 161, 189, 190 f. = ZIP 2005, 245; BGHZ 180, 257 = ZIP 2009, 1106, Rz. 16 m. w. N.; s. a. BGHZ 136, 261, 264 und 266 = ZIP 1997, 1638; BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f. = ZIP 1999, 1090) oder um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede (s. Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff., und die Nachweise daselbst in Fußn. 7 bis 9) handelt.

C. Die angegriffene Bestimmung ist, Kontrollfähigkeit unterstellt, wirksam und ihre Verwendung daher nicht zu untersagen. Sie ist weder intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch benachteiligt sie den Kunden der Beklagten unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Irreführung ist nicht dargetan und ein Verstoß gegen ein besonderes Klauselverbot nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich.

1. Die Klausel ist nicht intransparent i. S. d. § 307 BGB.

a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr, vgl. BGHZ 194, 208, Rz. 45; BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263, Rz. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313 = ZIP 1992, 1542; BGH, Urt. v. 14. 1. 2014 – XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rz. 23; BGH, Urt. v. 8. 5. 2013 – IV ZR 174/12, r+s 2013, 334, Rz. 8, unter Hinw. auf BGH, Urt. v. 11. 5. 2005 – IV ZR 25/04, VersR 2005, 976, und BGH, Urt. v. 30. 4. 2008 – IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rz. 15, jew. m. w. N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 29. 4. 2014 – II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 = MDR 2014, 787, Rz. 27, unter Hinw. u. a. auf BGH ZIP 2014 310, Rz. 23, und BGH, Urt. v. 10. 11. 2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rz. 30 m. w. N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).

Für das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, welches der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat, bei dessen erkennenden Mitgliedern zudem eigene Erfahrungen mit Bausparverträgen gegeben sind, selbst beurteilen kann (st. Rspr.; vgl. BGH r+s 2013, 334), ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Geschäftsbedingungen mit der bei Verträgen der gegebenen Art zu erwartenden Aufmerksamkeit durchsieht, verständig würdigt und dabei den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298 = ZIP 2012, 2489, Rz. 16; BGHZ 194, 208, Rz. 21, unter Hinw. u. a. auf BGHZ 123, 83, 85 m. w. N.).

AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, Rz. 21 m. w. N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. 12. 2010 – IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rz. 10 m. w. N.). In erster Linie ist bei der Auslegung vom Wortlaut der Klausel auszugehen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263, Rz. 29; BGHZ 190, 66 = ZIP 2011, 1299, Rz. 21; BGHZ 195, 298 = ZIP 2012, 2489, Rz. 16). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben aber Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGHZ 180, 257 = ZIP 2009, 1106, Rz. 11; BGHZ 195, 298 = ZIP 2012, 2489, Rz. 16; BGHZ 201, 168 = ZIP 2014, 1266, Rz. 25; BGH, Urt. v. 28. 7. 2015 – XI ZR 434/14, ZIP 2015, 1720 = MDR 2015, 1084, Rz. 31).

Der mit der Klausel verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (BGHZ 194, 208, Rz. 21, unter Hinw. u. a. auf BGH, Urt. v. 9. 3. 2011 – IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rz. 16 f.; s. zum Auslegungsmaßstab auch BGH ZIP 2015, 1720 = MDR 2015, 1084, Rz. 31 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29. 10. 2015 – 2 U 80/15).

Zur Reichweite einer AGB gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. BGH ZIP 2015, 1720 = MDR 2015, 1084, Rz. 32, und BGH, Urt. v. 27. 1. 2015 – XI ZR 174/13, ZIP 2015, 517 = WM 2015, 519, Rz. 13 m. w. N., dazu EWiR 2015, 233 (Schwarz/Linardatos)). Damit wird zugleich der Grundsatz der verbraucherfeindlichsten Auslegung begrenzt.

In AGB können auch Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies ist häufig gar nicht zu vermeiden. Maßgebend dafür, ob ein Rechtsbegriff oder eine andere Formulierung hinreichend klar und damit transparent ist, sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt für das Verbraucherverständnis kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Vertragsbedingungen zu beachten ist (BGH VersR 2005, 976, m. w. N.; vgl. ergänzend BGHZ 123, 83, 85). Nimmt ein Rechtsbegriff erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug, so ist bei seiner Auslegung von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH ZIP 2014, 1166 = MDR 2014, 787, Rz. 24; und BGH, Urt. v. 19. 3. 2003 – VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Dadurch erfährt der Grundsatz, dass AGB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, nur darin eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch der Verwender einer AGB nichts anderes verstehen will und der Verbraucher hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 25. 5. 2011 – IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179, Rz. 14; BGH, Urt. v. 29. 10. 2008 – IV ZR 128/07, VersR 2009, 216, Rz. 13: BGH, Urt. v. 25. 4. 2007 – IV ZR 85/05, VersR 2007, 939, Rz. 12, und BGH, Urt. v. 17. 1. 2007 – IV ZR 124/06, VersR 2007, 535, Rz. 14; ferner BGH r+s 2013, 334, Rz. 12 m. w. N.).

b) An diesem Maßstab gemessen ist die angegriffene Klausel nicht zu beanstanden.

aa) Der Wortlaut der Klausel ist klar. Der Begriff der Darlehensgebühr ist für den durchschnittlichen Kunden, der sich mit dem Abschluss eines Bausparvertrags befasst, verständlich. Dabei kommt es trotz des rechtlichen Bezugs nicht auf die rechtliche Einordnung des Wortbestandteils „Gebühr“ an, sondern darauf, dass der Kunde versteht, dass er einen durch ein prozentuales Verhältnis zur Darlehenssumme zu berechnenden Betrag an die Bausparkasse bezahlen muss, wenn das Darlehen an ihn ausbezahlt wird.

bb) Auch die Voraussetzungen, an die das Entstehen der Darlehensgebühr geknüpft ist, sind in der Klausel klar und verständlich aufgezeigt.

cc) Die Höhe der Gebühr ist hinreichend bestimmt. Dass kein Festbetrag genannt wird, ist unschädlich. Die Berechnung anhand eines Prozentsatzes ist dem Verbraucher möglich und zumutbar.

dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Berufungsangriff dahin, dass der Kunde nicht erkennen könne, für welche Leistung die Darlehensgebühr erhoben werde. Die vom Kläger diesbezüglich herangezogene Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln trifft den vorliegenden Fall nicht. Bei Preisanpassungen ist der Kunde in besonderem Maße darauf angewiesen, die Billigkeit der einseitig von seinem Vertragspartner bestimmten Anpassung überprüfen zu können, deren tatsächliche Grundlagen außerhalb seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten liegen.

Zutreffend verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass sie nicht gehalten ist, ihre internen Kalkulationsgrundlagen offenzulegen (vgl. BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263, Rz. 21 – Abschlussgebühr der Bausparkassen; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. 6. 2015 – 17 U 5/14, ZIP 2015, 1918 = juris Rz. 28). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Kunde erkennt, dass die vorgesehene Zahlung mit der Auszahlung des Darlehens anfällt. Indem der Kläger ausführt, der Verbraucher verstehe die Darlehensgebühr eher als zinsähnlichen Preisbestandteil, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass der Interessent beim Vergleich einander gegenüberstehender Angebote die Darlehensgebühr als auf ein bestimmtes Ereignis bedingten Kostenfaktor erkennt und berücksichtigt. Eine Intransparenz besteht dabei nicht.

2. Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht in anderer Weise unangemessen. Durch sie wird nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden von dem maßgebenden gesetzlichen Leitbild abgewichen. Und auch eine Benachteiligung seiner in sonstiger Weise ist nicht ersichtlich.

a) Maßgebend ist nicht das Leitbild des Darlehensvertrags, sondern das sich mit jenem zwar überschneidende, aber durch Besonderheiten geprägte Leitbild für Bausparverträge, welches neben den Darlehensvorschriften des BGB hauptsächlich durch das BSpkG geprägt ist. Darüber hinaus sind bei der Auslegung der einschlägigen Normen die hergebrachten, im Verständnis der Verbraucher aufgrund jahrzehntelanger Übung und Bewerbung verankerten Grundsätze des Bausparwesens zu berücksichtigen, von denen ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. auch BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263 – Abschlussgebühr der Bausparkassen).

b) Eine prozentuale Darlehensgebühr läuft dem gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrags nicht zuwider. Dieses Leitbild geht von einer Darlehensgebühr sogar aus und erkennt sie damit im Grundsatz an.

aa) Dass im Bausparwesen die Darlehensgebühr über Jahrzehnte hinweg allgemein gebräuchlich war, ist senatsbekannt und allein daraus abzulesen, dass sie in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen vorgetragen wurde. Mitglieder des Senats haben sich in eigener Sache über Jahre hinweg mit Bausparverträgen beschäftigt und sind seit Jahrzehnten immer wieder mit Rechtsfällen befasst gewesen, in denen Bausparverträge und damit auch die Existenz einer Darlehensgebühr zum Streitstoff gehörten. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger diese Übung nicht.

bb) Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er um die Üblichkeit einer solchen Gebühr wusste. Dass er dennoch dieser Gebühr nicht durch Gesetzgebung entgegengetreten ist, wäre schwerlich erklärbar, hätte er sie nicht als leitbildkonform angesehen und als rechtskonform anerkennen wollen.

Auch die Einbeziehung dieser Gebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber diese Gebühr nicht für unstatthaft hielt. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass er sie in einer Branche, die sich ihre Tarife genehmigen lassen und daher weithin Gleichförmigkeit der Vertragsinhalte zu gewährleisten hat, als leitbildimmanent angesehen hat.

cc) Der Gesetzgeber hat diese Vertragsgestaltungen auch dadurch gebilligt, dass er sie über etliche Jahrzehnte hinweg durch die Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon der staatlich geförderten Altersvorsorge und steuerliche Begünstigungen gefördert hat. Damit wäre die Annahme nicht zu vereinbaren, dass er die Darlehensgebühr als dem gesetzlichen Leitbild zuwiderlaufend angesehen hätte, und erst recht nicht, dass er darin eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers gesehen hätte.

c) Auch jenseits des gesetzlichen Leitbilds des Bausparvertrags greifen die Argumente des Klägers nicht durch. An die Annahme einer solchen Unbilligkeit wären auch strenge Anforderungen zu stellen, da der allgemeine Rechtsgedanke der Unbilligkeit nicht dazu missbraucht werden darf, ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes Vorgehen faktisch qua Rechtsprechung zu verbieten.

aa) Mit seinem Vortrag, eine Darlehensgebühr sei nicht notwendig, verlässt der Kläger den Prüfungsrahmen für die Wirksamkeit von AGB und überschreitet zudem den Zweck seiner eigenen Klagebefugnis. § 1 UKlaG verfolgt den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln in AGB freizuhalten (BGHZ 196, 11 = ZIP 2013, 171 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

(1) Die über AGB ausgeübte Inhaltskontrolle ist eine Missbrauchskontrolle. Sie soll sicherstellen, dass der Verwender die bei ihm vermutete überlegene Marktmacht nicht dazu missbraucht, seinem Kunden überraschende oder unbillige Vertragsbestimmungen aufzuzwingen (vgl. statt vieler Herresthal, ZIP 2015, 1948, 1954). Hingegen ist das Kontrollrecht weder dazu bestimmt, ein aus Sicht des Gerichts ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung oder eine ausgewogene Risikoverteilung herzustellen. Auch das Recht der AGB erlaubt es dem Verwender in den gesetzlichen Grenzen, Bestimmungen für einen Vertragsschluss vorzugeben, die ihm Vorteile, seinem Kunden im Gegenzug Nachteile bringen. Dies ist an sich noch nicht unbillig. Denn der Interessent hat immer die Möglichkeit, im Hinblick auf AGB-Klauseln einen Vertrag nicht abzuschließen.

(2) Auch dient die AGB-Kontrolle nicht dazu, den für eine freie Wirtschaftsordnung grundlegenden Dualismus von Angebot und Nachfrage, zu dem grundsätzlich auch die durch die Vertragsfreiheit den Parteien zugewiesene Preisfindung einschließlich von Preisnebenabreden gehört, durch eine gerichtliche und damit im Ergebnis staatliche Preiskontrolle am Maßstab der Notwendigkeit oder Auskömmlichkeit eines Entgelts zu ersetzen oder zu beschränken. Auch hier gilt, dass es dem Verbraucher freisteht, ob er den Vertrag bei dem erreichbaren Leistungsgefüge abschließt oder nicht. Einen Anspruch darauf, dass sein Gegenüber den Preis oder Nebenentgelte auf das betriebswirtschaftlich Notwendige reduziere, hat er nicht. Ihre Grenze setzen der Vertragsfreiheit insoweit die Verbote des Wuchers und der sonstigen Treuwidrigkeit.

bb) Zutreffend, aber unbehelflich ist der Vortrag des Klägers, die „Eintrittsgebühr“ des Bausparers in die Gemeinschaft der Bausparer sei die Abschlussgebühr (vgl. BGHZ 187, 360 = ZIP 2011, 263, Rz. 46 m. w. N.). Daraus ist nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung zu ziehen, Teile der Abschlussgebühr gälten bereits die Darlehensgewährung partiell mit ab. Dies kann aber dahinstehen, weil daraus für die Frage einer Unangemessenheit der angegriffenen Klausel nichts folgte.

cc) Der derzeit in der Rechtspraxis anzutreffende Versuch von Bausparkassen, ihrerseits seit Jahren zugeteilte Verträge zu kündigen, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

(1) Dieses Vorgehen, über dessen Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, hat seinen Hintergrund in der Zinspolitik der EZB, die erklärtermaßen darauf abzielt, den Kapitalmarkt mit Geld zu fluten und die Zinsen auf einem historisch betrachtet extrem niedrigen Niveau zu halten, um einerseits die Wirtschaft im Euroraum anzukurbeln, indem bei einer Inflation oberhalb des Zinsniveaus für die Menschen der Anreiz abnimmt, ihr Geld für Alter oder Notsituationen zu sparen, zumal langfristig infolge der Geldschwemme mit einer massiven Geldentwertung zu rechnen ist; andererseits versucht die EZB, den – europarechtswidrig – hochverschuldeten Staaten im Euroraum die Möglichkeit zu geben, ihre Zinslast zu verringern und neue Schuldverschreibungen gegen geringere Zinsen am Markt platzieren zu können.

Die EZB hat mehrfach bekundet, noch längere Zeit an ihrem zinspolitischen Kurs festhalten und den Markt, sofern sie dies für erforderlich hält, im Grunde unbegrenzt mit Kapital versorgen zu wollen.

Es ist daher damit zu rechnen, dass im Euroraum noch auf längere, derzeit unabsehbare Zeit ein deutlich unter dem langjährigen Mittel liegendes Zinsniveau fortbestehen wird.

(2) Dieses Zinsniveau untergräbt den trotz schwieriger Phasen langfristig bewährten Grundgedanken des Bausparens, in der Ansparphase niedrige Habenzinsen in Kauf zu nehmen und so anderen Bausparern günstiges Kapital zur Verfügung zu stellen, um später selbst ein marktunabhängig niedrig verzinstes Darlehen zu erhalten.

Zumindest in Altverträgen sind Darlehenszinsen vereinbart, die es für den Bausparer häufig attraktiver erscheinen lassen, sich ein benötigtes Darlehen auf dem freien Kapitalmarkt zu beschaffen, da dort die Zinsen niedriger sind.

(3) Zugleich bringen Altverträge in der Ansparphase durch dieses Zinsniveau deutlich höhere Zinsen, als sie derzeit sonst auf dem Markt für als sicher geltende Geldanlagen zu erzielen sind. Dadurch entsteht für den Bausparer, sofern nicht andere Erwägungen diesen Effekt überlagern, ein Anreiz, solche Verträge möglichst lange in der Ansparphase zu halten.

(4) Infolgedessen fließt den Bausparkassen aus den Altverträgen in der Ansparphase Geld zu, für das andererseits keine adäquate Darlehensnachfrage besteht. Auch am Kapitalmarkt wird eine adäquate Anlage dieser Liquidität zunehmend schwieriger. Deshalb versuchen Bausparkassen, sich über den vom Kläger skizzierten Weg einer Kündigung von Altverträgen in der Ansparphase zu trennen.

(5) Jedoch kann aus diesem Vorgehen nicht, wie es der Kläger vermeint, abgeleitet werden, Bausparkassen verzichteten auf die Darlehensgebühr und diese käme also nicht der Gemeinschaft der Bausparer zugute, sondern nur dem Gewinn der Bausparkassen. Vielmehr ist das Vorgehen der Bausparkassen, sei es nun rechtmäßig oder nicht, in dem aufgezeigten Marktumfeld eine Reaktion zur Schadensbegrenzung.

Außerdem wäre die rechtliche Einordnung der Darlehensgebühr nicht davon abhängig, ob sie in einer konkreten Phase den Gewinn der Bausparkasse steigert, Liquiditätsengpasse vermeidet oder erforderlich ist, um – wie es in Zeiten stark steigender Zinsen (etwa Anfang der 80er des 20. Jahrhunderts) zu beobachten war – eine Zuteilung der Bausparverträge zu ermöglichen, bei denen die vorgesehene Ansparquote und die vorgesehene Wartezeit überschritten sind.

(6) Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung des Klägers, da sich die Bausparkassen bei ihrem Versuch einer Vertragskündigung auf das Darlehensrecht beriefen, müssten sie auch bei der Darlehensgebühr die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung gegen sich gelten lassen. Denn das Bausparvertragsverhältnis weist, da ihm eine Darlehensphase typischerweise zugehört, unzweifelhaft Elemente auf, die dem Darlehensrecht unterstehen. Darüber hinaus ist es aber durch Besonderheiten geprägt, die dem typischen Darlehensvertrag fremd sind, namentlich die Gemeinschaftsorientierung und die Koppelung zwischen Ansparphase und Darlehensphase in einem einheitlichen Vertragsverhältnis.

dd) Die vorstehenden Erwägungen zum Marktzinsniveau und seinen Auswirkungen zeigen zudem, dass der Argumentation des Klägers schon im Tatsächlichen nicht zu folgen ist, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.

Außerdem könnte es nicht per se als unbillige Benachteiligung des Kunden angesehen werden, würde im Rahmen eines komplexen Gesamtprodukts wie eines Bausparvertrags eine Kompensation für einen Zinsvorteil auf verschiedenen Ebenen geschaffen.

Im Übrigen verkennt der Kläger mit diesem Argument, dass eine im Falle des Wegfalls der Darlehensgebühr erfolgende Umlegung des damit einhergehenden Einnahmeausfalls auf die Abschlussgebühr zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft führen würde, zu Gunsten derjenigen, die ihren Darlehensanspruch ausüben, und zu Lasten derjenigen, die einen solchen Anspruch nie erwerben oder ihn nicht ausüben.

ee) Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet wird, wenn der Darlehensnehmer von der Möglichkeit einer vorfälligen Darlehenstilgung Gebrauch macht, führt schon deshalb nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil zum einen die Entscheidung für eine vorfällige Tilgung in seine Sphäre fällt. Wenn er sich dafür entscheidet, so geschieht dies regelmäßig, wenn er die vorzeitige Tilgung auch unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Darlehensgebühr als wirtschaftlich vorteilhaft erachtet.

Zum anderen führt die vorfällige Tilgung für den Kunden nicht zu einer Mehrbelastung. Seine nominale Gesamtbelastung aus der Darlehensphase wird geringer, nicht höher. Höher wird allein der effektive Jahreszins für das ihm gewährte Darlehen. Dies aber ist, wie ausgeführt, Folge seiner autonomen Entscheidung und daher von ihm zu tragen und nicht auf die Bausparkasse abzuwälzen.

ff) Ein weiteres, wenngleich nicht zwingendes Argument gegen die Unbilligkeit einer Darlehensgebühr auf der Grundlage von ABB ist die Genehmigung des Tarifs durch die BaFin. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber nicht entscheidend an.