AGB-Kontrolle und individualvertragliche Billigkeitskontrolle der Verkürzung der Verjährungsfrist in Haftungsklausel eines Emissionsprospekts bezüglich einer Kommanditbeteiligung

BGH, Urteil v. 22.09.2015, II ZR 340/14
Leitsatz:
1. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gem. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

2. Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen. (amtliche Leitsätze)

Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Streithelferin der Beklagten, der V. GmbH & Co. KG, heute firmierend als U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Beklagte ist.

Der Kläger zeichnete am 10.02.2004 eine Kommanditbeteiligung i. H. v. 40.000,- US-$ zuzüglich 5 % Agio, indem er der Beklagten den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags über eine Kommanditbeteiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm unterschriebenen Beitrittserklärung „das vorgenannte Informations-Memorandum, der dort abgebildete Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete Gesellschaftsvertrag der V. GmbH & Co. KG und der dort abgebildete Mittelverwendungskontrollvertrag“ zugrunde, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.

Der als „Informations-Memorandum“ bezeichnete Prospekt enthält auf der letzten Seite in Kapitel VIII des Abschnitts C unter der Überschrift „Angabenvorbehalt“ in Abs. 6 folgende Regelungen:

Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen.“

Der im Anhang des Prospekts abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft regelt in § 23 Abs. 2:

Die Gesellschafter haften untereinander aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.“

§ 8 des ebenfalls im Anhang des Prospekts wiedergegebenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags zwischen den beigetretenen Treugebern und der Beklagten als Treuhandkommanditistin lautet u. a.:

„… 3. Alle Schadensersatzansprüche des Treugebers aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Schadensersatzansprüche hat der Treugeber/Direktkommanditist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen.

4. Der Treuhänderin obliegen keine weiter gehenden Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen, wie z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers. Die Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung der von dem Treugeber mit der Beteiligung an der Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.

5. Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt kläre in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangt deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz i. H. v. 29.178,29 € (Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen i. H. v. umgerechnet 3.926,51 €) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung, ferner Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und begehrt weiter die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht sind die Vertragsbedingungen/AGB zwischen den Parteien zwar wirksam vereinbart worden (1). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts und infolgedessen von der Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche des Klägers ausgegangen (2).

1. Die AGB sind zwischen den Parteien wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB vereinbart worden. Dafür reicht es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hat, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolge. Hat der Verwender – wie hier – ausdrücklich auf die AGB hingewiesen und eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit durch Aushändigung der Vertragsunterlagen eingeräumt, liegt in der Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden in der Regel das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen (vgl. nur Erman/S. Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305 Rz. 27, 41; Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rz. 160, jew. m. w. N.). Umstände, denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger sich hier – abweichend vom Regelfall – nicht mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt hat, zeigt die Revision nicht auf.

2. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass mögliche Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt sind. Die vom Berufungsgericht dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.

a) Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die verjährungsverkürzende Regelung in Kapitel VIII des Prospekts einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Mangels gesellschaftsvertraglicher Natur wird sie nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB erfasst (st. Rspr., s. nur BGH, Beschl. v. 13. 12. 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rz. 43; BGH, Urt. v. 23. 4. 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rz. 41; BGH, Urt. v. 9. 7. 2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616, Rz. 41, jew. m. w. N.).

b) Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des Haftungsmaßstabs zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BGH, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert (BGH, Urt. v. 29. 5. 2008 – III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481, Rz. 34 f.; BGH, Urt. v. 18. 12. 2008 – III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416, Rz. 20 f.; BGH, Urt. v. 23. 7. 2009 – III ZR 323/07, juris Rz. 8; BGH ZIP 2012, 1231, Rz. 42; BGH, Urt. v. 29. 5. 2013 – VIII ZR 174/12, ZIP 2013, 1672, Rz. 15 ff.; BGH ZIP 2013, 1616, Rz. 45).

Die Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 des Prospekts erfasst – isoliert betrachtet – alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzt Satz 2 im Zusammenhang mit Satz 1 des Abs. 6 die Verjährung aller in Betracht kommenden, auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte für den von der Beklagten und der Streithelferin vertretenen Standpunkt, die verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 beziehe sich ausschließlich auf Haftungsansprüche infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise. Aus dem systematischen Zusammenhang der Gesamtregelung, die in Satz 1 die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, folgt – ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Begrenzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. 1. 2002 – II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915, sowie nachfolgend IV) – genau das Gegenteil. Ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bezieht ein Anleger auch die nachfolgende Verkürzung der Verjährungsfrist nur noch auf die nach dem Regelungswerk überhaupt in Betracht kommende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

c) Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ vermag der verjährungsverkürzenden Klausel schon deshalb nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (vgl. BGH, Urt. v. 26. 11. 1984 – VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48 = ZIP 1985, 161; BGH, Urt. v. 26. 6. 1991 – VIII ZR 231/90, ZIP 1991, 1362 = NJW 1991, 2630, 2632; BGH, Urt. v. 12. 10. 1995 – I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408; BGH, Urt. v. 5. 12. 1995 – X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 789; BGH, Beschl. v. 20. 11. 2012 – VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293, Rz. 3; BGH NJW 2013, 1668, Rz. 3; BGH, Urt. v. 4. 2. 2015 – VIII ZR 26/14, ZIP 2015, 1295, Rz. 17; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Salvatorische Klauseln, Stand: 2014, Rz. 1, 17; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rz. 14, 39 ff.; Staudinger/Schlosser, a. a. O., § 306 Rz. 22 und 26). Zudem macht der Verwender damit auch nicht hinreichend transparent, in welchem Umfang mit der betreffenden Klausel Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. 5. 2015 – XI ZR 214/14, ZIP 2015, 1380, Rz. 15 m. w. N.; Lindacher/Hau, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rz. 45; Stoffels, AGB-Recht, 3. Aufl., Rz. 626).

d) Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGH, Urt. v. 17. 5. 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff. = ZIP 1982, 969; BGH NJW 1996, 1407; BGH ZIP 2008, 1481, Rz. 35; BGH, Urt. v. 19. 11. 2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 = ZIP 2009, 2446, Rz. 16; BGH, Urt. v. 27. 1. 2015 – XI ZR 174/13, ZIP 2015, 517 = ZVI 2015, 168, Rz. 18) auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist (BGH ZIP 2008, 1481, Rz. 35; BGH, Urt. v. 23. 7. 2009 – III ZR 323/07, juris Rz. 8).

3. Angesichts der bereits aus § 309 Nr. 7b BGB folgenden Unwirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 kommt es für die Entscheidung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der an die Kenntnis anknüpfenden Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine gesetzliche Leitbildbildfunktion beizumessen ist, ebenso wenig an wie darauf, ob die Klausel zudem – wie die Revision geltend macht – gegen das Transparenzgebot verstößt, weil Kapitel VIII des Prospekts einerseits und § 8 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (künftig: TV) andererseits unterschiedliche Verjährungsregelungen enthalten.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 4 und 5 TV kein Haftungsausschluss zu Gunsten der Beklagten entnehmen lässt.

a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrags unterliegen als AGB einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 5. 5. 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 = ZIP 2010, 1295, Rz. 14; BGH, Urt. v. 9. 6. 2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877, Rz. 12; BGH, Urt. v. 9. 4. 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 = ZIP 2014, 1077, Rz. 37). Außer Betracht bleiben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 13. 11. 2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 = ZIP 2012, 2489 = ZVI 2013, 14 (m. Anm. Sudergat, S. 22), Rz. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur BGH NJW 2010, 2877, Rz. 11).

b) Fraglich erscheint bereits, ob die Regelungen des TV auf eine mögliche Haftung der Beklagten, die diese infolge ihrer Stellung als Gesellschafterin und gerade nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin trifft, überhaupt zur Anwendung gelangen. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn § 8 Abs. 4 TV ist schon nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Der in der Klausel zunächst enthaltene Ausschluss von „weiter gehenden Prüfungspflichten“ lässt sich nicht isoliert betrachten, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den ihm folgenden Regelungen. Danach bezieht sich die Prüfungspflicht zwar nicht nur, aber „insbesondere“ auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der jeweils individuellen Anlageentscheidung eines Beitretenden. Gerade infolge der ausdrücklichen Regelung zur Haftung für Inhalte des Prospekts in Abschnitt C, Kapitel VIII erschließt sich für einen Durchschnittskunden, von dem zu erwarten ist, dass er den Prospekt aufmerksam und sorgfältig liest, nicht, dass durch § 8 Abs. 4 TV über den ausdrücklich genannten Gegenstand der Prüfung hinaus („insbesondere“) auch die Prüfung des objektiven Prospektinhalts, mit dem die Kapitalanlage vorgestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, ohne dass dies – entsprechend Kapitel VIII – ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche vorvertragliche Pflicht des Treuhänders handelt, den Treugeber über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24. 5. 1982 – II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 = ZIP 1982, 833).

Jegliche Anhaltspunkte für einen (umfassenden) Haftungsausschluss für Prospekthaftungsansprüche von Anlegern fehlen der Regelung in § 8 Abs. 5 TV, die sich nur auf die Haftungsfreizeichnung für die Bonität und mögliche Pflichtverletzungen von „Vertragspartnern der Gesellschaft“ bezieht, also von Dritten. Dass davon nicht die Haftungsbefreiung der Beklagten vom Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Anlegern erfasst wird, denen die Beklagte in ihrer Funktion als Gründungskommanditistin und damit vertragsschließende Altgesellschafterin ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. Unbehelflich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, dass sich insbesondere aus dem Prospekt die Stellung der Beklagten als bloßer Treuhandkommanditistin mit beschränktem Aufgabenbereich innerhalb der Gesellschaft ergebe. Denn dies vermag an ihrer gerade aus der Stellung als Vertragspartnerin bei der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses resultierenden Pflicht zur Aufklärung der Anlagegesellschafter nichts zu ändern.

2. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrags – soweit man sie für anwendbar hält – lässt sich keine Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers herleiten, weil auch diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind. Der Senat kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen (vgl. nur BGH, Urt. v. 23. 4. 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342, Rz. 32; BGH, Urt. v. 8. 10. 2013 – II ZR 335/12, juris Rz. 15; BGH, Urt. v. 1. 7. 2014 – II ZR 72/12, juris Rz. 16 f.). Dahinstehen kann ferner, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB für Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl L 95 v. 21. 4. 1993, S. 29 – 34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an der Publikumsgesellschaft beteiligen (so OLG Oldenburg NZG 1999, 896, 897; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2004, 991, 992; KG, Urt. v. 8. 12. 2011 – 23 U 163/11, BeckRS 2013, 14059 a. E.; a. A. Staudinger/Schlosser, a. a. O., § 310 Rz. 32, 44). Selbst in der Annahme, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften auch weiterhin einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 14. 4. 1975 – II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241; BGH, Urt. v. 27. 11. 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; BGH ZIP 2012, 117, Rz. 50; BGH, Urt. v. 1. 7. 2014 – II ZR 72/12, juris Rz. 17 m. w. N.), hält die Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrags einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gem. §§ 157, 242 BGB nicht stand. Indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzt, bevorzugt sie einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zur Verjährungsregelung in Kapitel VIII des Prospekts, die im Übrigen (zusätzlich) auch gegen die generelle Einführung einer Ausschlussfrist sprechen (zu Letzterer BGH ZIP 2013, 1616, Rz. 44 f.).

3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Abs. 3 TV, der eine – weitere – eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte – wie hier – in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. 3. 2006 – II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, Rz. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (vgl. nur BGH ZIP 2008, 1481, Rz. 34 f.).

4. Anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, kann nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen werden.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin gilt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der Literatur – entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten und ihrer Streithelferin – einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des BGH (s. nur BGH, Urt. v. 22. 3. 1982 – II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227 = ZIP 1982, 561; BGHZ 84, 141, 149 = ZIP 1982, 833; im Ergebnis bestätigend auch BGH ZIP 2006, 849, Rz. 8 m. w. N.; zustimmend – entgegen der Darstellung der Beklagten und der Streithelferin – Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 195 Rz. 57), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.

b) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die vom Kläger behaupteten Prospektfehler vorliegen. Feststellungen zu Prospektfehlern, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, fehlen. Das gilt auch, anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, für den angeblichen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prognoserechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar eine gegenüber dem prognostizierten Gewinn deutlich geringere tatsächliche Gewinnausschüttung erhalten. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht verwirklicht hat, stellt aber als solcher noch keinen Prospektfehler dar und lässt – wie die Revision zutreffend bemerkt – auch nicht zwingend auf einen solchen schließen. Die Verjährung, insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt ihres an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis anknüpfenden Beginns, ist im Übrigen für jeden Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert zu betrachten (dazu nur BGH, Urt. v. 1. 3. 2011 – II ZR 16/10, ZIP 2011, 957, Rz. 13; BGH, Urt. v. 24. 3. 2011 – III ZR 81/10, ZIP 2011, 1012, Rz. 11; BGH, Urt. v. 2. 7. 2015 – III ZR 149/14, ZIP 2015, 1491, Rz. 14 ff., jew. m. w. N.).

IV. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 1 des Prospekts wie auch in § 23 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Beschränkung des Haftungsmaßstabs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einer inhaltlichen Kontrolle ebenfalls nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB (§ 9 AGBG a. F.) unwirksam (BGH NJW-RR 2002, 915; BGH ZIP 2013, 1616, Rz. 42 m. w. N.); zum selben Ergebnis führt die anhand von §§ 157, 242 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung.