Eine Sparkasse hat kein Recht zur Kündigung eines langfristigen Sparvertrags („S-Scala-Sparvertrag“) wegen einer Niedrigzinsphase

OLG Stuttgart, Urteil v. 23.09.2015, 9 U 31/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Wer ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-Sc. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.
2. Der Sparkasse ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zu Gunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.
3. Die Sparkasse kann einen mit ihr abgeschlossenen langfristigen Sparvertrag nicht mit Hinweis auf das historisch niedrige Zinsniveau kündigen. (redaktionelle Leitsätze)

Gründe:
A. Die Parteien streiten wechselseitig über Inhalt, Umfang und Reichweite eines am 19.01.2004 geschlossenen Bonussparvertrags „Vorsorgesparen S-Sc.“. Danach soll der Kunde zusätzlich zum jeweils aktuellen Zinsniveau, das derzeit nahe null liegt, einen Aufschlag erhalten, der sich mit fortschreitender Laufzeit von „-“ auf 3,5 % steigert.

Das LG (ZIP 2015, 463) hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und die Wider- und Drittwiderklagen abgewiesen.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LG in der Sache auf die Ausführung der Erhöhung der Sparrate auf 460,- € mit Wirkung ab 22.07.2013 erkannt (dazu unter II 1) und den Feststellungsbegehren hinsichtlich der Berechtigung von Verlangen nach einer jederzeitigen Änderung der Sparrate innerhalb eines Rahmens von 25,- € bis 2.500,- € (dazu unter II 2) sowie der fehlenden Berechtigung der Beklagten, das Vertragsverhältnis vor Ablauf des 19.01.2029 ordentlich zu kündigen (dazu unter II 3), stattgegeben. Zutreffend ist ferner die Abweisung der Widerklagen und der gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Drittwiderklagen in der Sache.

I. Die Klagen sind zulässig.

II. Die Klagen sind begründet.

1. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung der ersten Instanz, die Beklagte sei verpflichtet, die Erhöhung der monatlichen Sparrate des Klägers von 310,- € auf 460,- € mit Wirkung ab 22.07.2013 aufgrund des „Vorsorgesparen S-Sc.“-Vertrags auszuführen.

a) Das allerdings nicht, weil, wie die erste Instanz meint, durch die Vereinbarung des „Vorsorgesparen S-Sc.“-Vertrags zwischen den Parteien die Werbeaussagen aus dem Flyer nach §§ 133, 157 BGB Vertragsbestandteil geworden sind. Richtig ist die Auffassung, dass ein Einbeziehungswille für vertragliche Regelungen durch schlüssiges Verhalten der Beklagten, das nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. 2. 1992 – VIII ZR 84/91, ZIP 1992, 404 = BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 3), hier vorliegt. Das Verhalten der Beklagten besaß einen dem Kläger und seiner Ehefrau zweifelsfrei erkennbaren Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts, dass ihre Bedingungen in den konkreten Vertrag einbezogen werden sollten. Insoweit folgt der Senat vollumfänglich den zutreffenden Darlegungen der ersten Instanz, auf die Bezug genommen wird.

b) Bei der in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Flyer maßgeblichen Formulierung „Sie möchten Ihre Sparrate ändern können? Selbstverständlich können Sie das. Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater. Erhöhungen sind dabei bis zu 2.500,- € möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate von 25,- € möglich“ handelt es sich jedoch um eine AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB, die nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB vereinbart ist (BGH, Urt. v. 28. 6. 2005 – XI ZR 363/04, ZIP 2005, 1410 = WM 2005, 1567; BGH, Urt. v. 15. 1. 2014 – VIII ZR 111/13, ZfIR 2014, 607 (m. Anm. Bergsdorf, S. 609) = BGHR AVB FernwärmeV § 2 AGB 1). Eine den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB entsprechende Einbeziehungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen.

Dennoch kann sich die Beklagte darauf nicht berufen. Dass, wie die Beklagte meint, bei Vertragsschluss andere AGB in den Vertrag einbezogen worden sein sollen, ist nicht erheblich. Die in dem Flyer wiedergegebenen Bestimmungen, die sich auf den „Vorsorgesparen S-Sc.“-Vertrag beziehen und damit konkrete Regelungen für diesen Sparvertrag enthalten, gehen den sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten als Sparkasse vor. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Qualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität oder der Sachnähe.

aa) AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

(1) Die in dem Flyer zur Änderung der Sparrate enthaltene Äußerung stellt freilich zunächst eine Werbung dar. Die Darstellung enthält auch hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate keine Willenserklärung. Eine solche liegt vor, wenn der Verwender in vertragsmäßig bindender Weise, also mit Bindungswillen (BGH, Urt. v. 25. 3. 2015 – VIII ZR 125/14, ZIP 2015, 1545 (LS) = NJW 2015, 2584), die Möglichkeit der Änderung der Raten anbietet. Dagegen ist eine durch einen Flyer übermittelte Aufforderung zum Vertragsschluss im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. BGHZ 179, 319, 323). So liegt der Fall auch hier. Dass die Beklagte bereits in der Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung der Sparraten in vertragsmäßig bindender Weise ein Angebot unterbreitet hat, ist vom LG weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 14. 4. 2011 – I ZR 133/09, ZIP 2011, 2272 = BGHR BGB § 443 Garantieerklärung 1), sondern auch wegen des unbestimmten Adressatenkreises, an den sich die Werbung wendet, fernliegend.

(2) Dennoch handelt es sich um eine von der Beklagten für ihre Zwecke aufgestellte und vorgegebene Vertragsbedingung, die von ihr dem „Vorsorgesparen S-Sc.“ zugrunde gelegt wird.

(a) Bei der Möglichkeit der Änderung der Sparrate handelt es sich um eine Vertragsbedingung, also eine Bestimmung, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH, Urt. v. 8. 3. 2005 – XI ZR 154/04, ZIP 2005, 798 (m. Bespr. Freitag, S. 2052) = BGHR BGB § 305 Abs. 1 Vertragsbedingung 1). Die in dem Flyer enthaltene Äußerung ruft nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervor, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Bei Angaben in Prospekten ist zwischen Anpreisungen und allgemeinen Informationen einerseits und Leistungsbeschreibungen andererseits, die unmittelbar den Vertragsgegenstand betreffen und den Vertragsinhalt festlegen, zu unterscheiden (vgl. Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 4. Aufl., § 305 BGB Rz. 7; Kiene, VersR 2005, 1332). Bei Finanzprodukten besteht die Besonderheit, dass ihre Produktmerkmale wesentlich durch die frei vom Anbieter gestaltbaren Vertragsregeln geprägt werden (vgl. Poelzig, WM 2014, 917, 923; Thomas, ZHR 171 (2007), 684, 695). Wer also ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-Sc. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.

(b) Dass der Kunde und nicht die Beklagte das Angebot zum Abschluss des Vertrags abgibt, ist unerheblich. Die Beklagte schließt Verträge üblicherweise unter Einbeziehung von ihr verwendeter AGB ab.

Nach der Zielsetzung des Rechts der AGB, der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch das Stellen vorformulierter Bedingungen entgegenzuwirken, kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner des Aufstellers sich diesen Regeln erst auf dessen Verlangen unterwirft oder sie in Kenntnis dieser Praxis und der daran anschließenden Erwartung, dass anders ein Vertragsabschluss nicht zu erreichen sein wird, von vornherein in das Angebot aufnimmt. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der Klausel nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Aufstellers, sondern Folge von dessen Übung, Verträge nur unter Einbeziehung dieser Regeln abzuschließen. Ihre Aufnahme in den Vertrag ist daher auch in diesem Fall Ausdruck der von dem Verfasser der Bedingungen ausgehenden Marktmacht, so dass sie allein ihm zuzurechnen ist. Auch ohne ausdrückliches Verlangen hat er durch diese Übung auf die inhaltliche Gestaltung der Vereinbarung Einfluss genommen und so die Einbeziehung der von ihm aufgestellten Vertragsbedingungen in den Vertrag veranlasst. Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 4. 3. 1997 – X ZR 141/95, BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 5).

bb) Die AGB hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate ist allerdings nicht Vertragsbestandteil geworden. Allein die Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf „S-Sc.“ führte nicht dazu, dass die im Flyer aufgeführten Bedingungen insgesamt einbezogen wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen, als Teilaspekt des Vertragsabschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 1. 3. 1982 – VIII ZR 63/81, ZIP 1982, 446 = LM Nr. 2 zu § 2 AGBG), liegen, wie die erste Instanz zutreffend und von der Berufung, da ihr günstig, nicht angegriffen feststellt, nicht vor. Es bleibt offen, ob dem Kläger und seiner Ehefrau der Flyer und dessen Inhalt bei Vertragsschluss bekannt waren, so dass, unabhängig davon, ob insoweit eine konkludente Einbeziehung von AGB möglich wäre, weiter vom Vorliegen eines sog. Selbsthinweises des Vertragspartners des Verwenders nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. 6. 1986 – VIII ZR 137/85, ZIP 1986, 1126 = BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Selbsthinweis 1, dazu EWiR 1986, 743 (Graf v. Westphalen)).

cc) Dennoch ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zu Gunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.

(1) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt bereits in Betracht, wenn die konkret im Flyer enthaltenen anwendbaren Regelungen für den Kläger günstiger sind als die gesetzlichen Regelungen, also dem Vertragspartner des Verwenders durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen Rechte entzogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. 7. 1999 – VII ZR 237/98, ZIP 1999, 1600 = WM 1999, 2123) und der Vertragspartner die AGB allgemein akzeptiert (Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rz. 104), weil dann ein Fall des widersprüchlichen Verhaltens vorliegt. In diesem Fall kann sich der Verwender nicht auf die Nichteinbeziehung von für seinen Vertragspartner günstigen Klauseln berufen (Pfeiffer, a. a. O., § 305 BGB Rz. 110; Kollmann, in: AnwKomm. z. BGB, § 305 Rz. 78). So ist es hier.

(a) Die nach dem Flyer anwendbaren Regelungen sind für den Kläger günstiger als die gesetzlichen Regelungen. Das folgt aus der Auslegung der einzelnen Bestimmungen. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (statt aller BGH, Urt. v. 8. 11. 2002 – V ZR 78/02, ZIP 2003, 308 = BGHR AGBG § 1 Auslegung 1 m. w. N.).

Danach steht dem Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit offen, die Sparraten zu ändern. Die Formulierung „Sie möchten Ihre Sparrate ändern können? Selbstverständlich können Sie das. Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater. Erhöhungen sind dabei bis zu 2.500,- € möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate von 25,- € möglich“ enthält letztlich das Recht des Kunden zur einseitigen Änderung der Sparrate. Das wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine vom Kunden gewünschte Änderung (Sie möchten ihre Sparrate ändern können?) „selbstverständlich“, also mit Ausnahme des im Anschluss daran vorgegeben Rahmens, ohne weitere Einschränkung möglich ist. Der Kunde ist folglich berechtigt, eine Änderung der Sparrate in dem angegebenen Rahmen von 25,- € bis 2.500,- € zu verlangen. Das Verlangen enthält zugleich einen Antrag auf Vertragsänderung (vgl. BGH, Urt. v. 8. 10. 1997 – VIII ZR 373/96, BGHR MHG § 10 Abs. 1 Mieterhöhungsverlangen 1), zu dessen Annahme sich die Beklagte verpflichtet hat. Das wird durch die Formulierung „Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater“ zum Ausdruck gebracht. Eine Einschränkung dahingehend, dass es dem Berater überlassen bliebe, dem Verlangen auf Änderung der Sparrate nachzukommen, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Regelung einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urt. v. 14. 11. 2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235). Danach ist die an erster Stelle in den Vordergrund gerückte, auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Ihre Vorteile“, „Flexibles Sparen – entsprechend Ihren individuellen Wünschen“) durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Wäre die Beklagte in ihrer Entscheidung frei, dem Verlangen des Kunden nachzukommen, könnte von einer Flexibilität keine Rede sein. Ohne die Einräumung einer Änderungsmöglichkeit der Raten für den Kunden wäre für die gesamte Laufzeit die bei Vertragsschluss vereinbarte Rate, hier 310,- €, maßgebend, weil sich darüber dann beide Parteien bei Vertragsschluss einig gewesen waren. Gerade durch die Aufnahme einer Änderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, nach welchem Änderungen im Laufe des auf bestimmte Zeit angelegten Vertrags nicht in Betracht kommen. Bei dem S-Sc.-Sparvertrag handelt es sich um ein langfristig angelegtes Vertragsverhältnis. Das ergibt sich nicht nur aus der vereinbarten Dauer des Vertragsverhältnisses, sondern auch aus der jeweils zu erbringenden Sparrate und der vertraglich vereinbarten Erhöhung der Verzinsung mit der Zunahme der Laufzeit. Durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien grundsätzlich an ihre Vertragserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gebunden sind (Staudinger/Schlosser, a. a. O., § 305 Rz. 101), würde ohne die vereinbarte, dem Kunden zustehende Änderungsmöglichkeit diesem mithin Rechte, nämlich jene Vertragsänderungen herbeizuführen, entzogen werden.

(b) Dass der Kläger und seine Ehefrau die in dem Flyer enthaltenen AGB allgemein akzeptiert haben, weil sie sich generell mit den AGB der Beklagten einverstanden erklärt und auf die Produktbezeichnung S-Sc. Bezug genommen haben, zieht die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel.

(2) Die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie nun die Auffassung vertritt, dem Kunden stehe kein Recht zur einseitigen Änderung der Sparrate zu, weil die Aussagen des Flyers nicht Vertragsinhalt geworden seien. Allerdings ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Auch liegt nicht allein deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn Rechtsauffassungen im Laufe der Zeit geändert werden. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. So ist es hier.

(a) Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, fallen auch ein etwaiges Verschulden und dessen Grad ins Gewicht. Ein Verschulden ist für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet werden soll, aber nicht zwingend erforderlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann daher eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen engen Ausnahmetatbestand.

Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 4. 2. 2015 – VIII ZR 154/14, WuM 2015, 296).

(b) Danach kann sich die Beklagte hier nicht darauf berufen, die ihrem Vertragspartner günstige Änderungsmöglichkeit der Raten sei nicht in den Vertrag einbezogen worden. Die Beklagte hat für den Kläger und seine Ehefrau einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Deren Vertrauen auf die Einbeziehung der AGB, wie sie in dem Flyer enthalten sind, ist vorrangig schutzwürdig.

(aa) Die Beklage verwendete die die S-Sc.-Vorsorgesparverträge betreffenden Flyer seit Anfang/Mitte der 1990er Jahre, also bereits mehrere Jahre vor Abschluss des hier maßgebenden Vertrags im Jahr 2004. Sie hat über viele Jahre hinweg insgesamt mehrere Tausend S-Sc.-Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen, denen die gleiche Struktur, einschließlich der Möglichkeit der Änderung der Höhe der Sparrate seitens des Sparers, zugrunde lag (vgl. z. B. die in den Verfahren vor dem LG Ulm 4 O 377/13 vorgelegten Flyer, die mit unterschiedlichen Formulierungen im Einzelnen u. a. folgende Aussagen hierzu enthalten: „Sie können Ihre Sparraten ändern!“, „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern!“, „Sie möchten Ihre Sparraten ändern können? Selbstverständlich können Sie das – so oft Sie wollen. …“). Die Beklagte hat als Verwenderin mit den im Flyer wiedergegebenen AGB für ihr Produkt „Vorsorgesparen S-Sc.“ geworben und dabei an erster Stelle dessen auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Ihre Vorteile“, „Flexibles Sparen – entsprechend ihren individuellen Wünschen“) in den Vordergrund gerückt und diese Flexibilität durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Sie wusste, dass ihre Kunden, die aufgrund der Werbung die S-Sc.-Verträge abgeschlossen haben, eine dieses Leistungsversprechen umsetzende Bedingung erwarteten. Die Beklagte wollte die Bedingungen zum Vertragsinhalt machen, hat aber beim konkreten Vertragsschluss deren Einbeziehung vereitelt (vgl. Pfeiffer, a. a. O., § 305 BGB Rz. 110; Kollmann, a. a. O., § 305 Rz. 78; Henkel, ZGS 2003, 418, 420), weil sie es versäumt hat, die von ihr verwendeten Bedingungen durch Einhaltung der Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB zum Vertragsinhalt zu machen. Das wird auch daraus deutlich, dass die Einbeziehung der vertraglichen Bestimmungen trotz der Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf S-Sc.-Verträge fehlgeschlagen ist.

(bb) Die Interessen der Gegenpartei, der Kunden, sind deshalb vorrangig schutzwürdig. Das – zulässige – einfache Bestreiten der Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau vom Inhalt des Flyers bei Vertragsschluss durch die Beklagte liegt neben der Sache. Der Kunde bringt aus Sicht der Bank zum Ausdruck, dass er an dem von ihr vertriebenen Produkt S-Sc. teilhaben will. Dabei geht es nicht um eine konkret-individuelle Betrachtungsweise, wie sie bei der Inhaltskontrolle eine Rolle spielen könnte (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB), sondern um die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Bedingungen (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 10. 6. 1999 – VII ZR 170/98, BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 – Einbeziehung 4), die die vorrangige Schutzwürdigkeit der Kunden der Beklagten begründet. Dass eine solche Gelegenheit für den Kläger und seine Ehefrau vor Vertragsschluss bestand, die jedenfalls fortgewirkt hätte, zieht auch das Rechtsmittel nicht in Zweifel.

c) Dass die Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die schriftlichen Abreden enthalten keine Erklärungen, aufgrund derer der Kunde annehmen musste, dass diese Angaben verbindliche Regelungen enthielten, die gegenüber den vertraglichen Bestimmungen der S-Sc.-Vorsorgesparverträge vorrangig sein sollten.

d) Soweit die Berufung sich auf das Rechtsinstitut der Prospekthaftung stützt und ausführt, insoweit gebe es keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als wären die beanstandeten Prospektangaben zutreffend gewesen, verkennt sie, dass vorliegend nicht eine Haftung und deren Folgen, sondern vertraglich vereinbarte Erfüllungsansprüche in Rede stehen. Der Beklagten wird lediglich nach § 242 BGB (Treu und Glauben) der Einwand versagt, die im Flyer enthaltenen, insbesondere auch kundengünstigen Vertragsbedingungen seien nicht in der für AGB gebotenen (kundenschützenden) Form einbezogen worden.

e) Dem ersichtlich als Hilfsvorbringen einzuordnenden Vorbringen der Beklagten, das auf ein vom Wortlaut des Flyers abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernisses abzielt, muss der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Das allerdings nicht, weil (objektiv) feststünde, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (vgl. BGH, Urt. v. 30. 1. 2015 – V ZR 63/13, WM 2015, 1434), sondern weil ein solches übereinstimmendes Verständnis bei Vertragsschluss nicht bestanden hat.

aa) Der Wortlaut des Flyers enthält eine solche Einschränkung nicht, vielmehr ist dort ausgeführt „Sie können Ihre Sparrate jederzeit ändern“. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt auch das Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, ihr stünde eine freie Entscheidung hinsichtlich der Änderung der Sparraten zu. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urt. v. 7. 12. 2006 – VII ZR 166/05, BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 20). Diese Bedeutung hat die im Juli 2013 seitens der Beklagten gemachte Aussage nicht. Bereits wegen des langen zeitlichen Abstands zwischen Vertragsschluss und dem Änderungsverlangen sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Zinsniveaus kommt ein Rückschluss auf ein vom Wortlaut der Klausel abweichendes Verständnis der Beklagten nicht in Betracht. Das Gegenteil ist der Fall. Erst Recht kann den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LG, über zehn Jahre nach dem Vertragsschluss, nicht entnommen werden, er sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, der Beklagten stünde bezüglich der Änderung der Sparraten im vorgegebenen Rahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Die verneinende Antwort auf die Frage, ob ein Recht gegen einen bestehenden Widerstand durchgesetzt würde, lässt nicht den Schluss zu, das Recht sei nicht vereinbart worden.

bb) An einem vom Wortlaut des Flyers abweichenden übereinstimmenden Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernisses fehlt es auch deshalb, weil die Beklagte, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, selbst davon ausgegangen ist, der Sparer könne die Raten im vorgegebenen Rahmen jederzeit ändern. So wurden die Verträge gelebt. Erst durch die Entscheidung des Vorstands, mithin lange nach Vertragsschluss, wurde davon seitens der Beklagten einseitig Abstand genommen.

cc) Die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erhobene Rüge, die Drittwiderbeklagte hätte insoweit gleichfalls angehört werden müssen, geht fehl. Zum einen kommt es auf den übereinstimmenden Willen der Parteien, der vom Wortlaut des Vertrags abweicht, an. Zum anderen wäre es der Beklagten möglich gewesen, eine Anhörung der Ehefrau des Klägers nach § 141 ZPO anzuregen, und schließlich hätte sie, von ihrem Standpunkt aus folgerichtig, die Vernehmung der Drittwiderbeklagten als Partei gem. § 445 ZPO beantragen können.

f) Der Kläger war am 22. 7. 2013 berechtigt, die Erhöhung der Sparrate von 310,- € auf 460,- € zu verlangen; die Beklagte war verpflichtet, das in diesem Verlangen liegende Angebot auf Abänderung des Sparvertrags noch an diesem Tag anzunehmen.

aa) Allerdings sind nach den gesetzlichen Regelungen abzugebende Erklärungen von allen auf einer Seite des Vertrags Beteiligten abzugeben. Das folgt aus der Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses und daraus, dass beide Vertragsparteien gemeinschaftlich die beiden Seiten des bestehenden Vertragsverhältnisses bilden. Danach wäre es erforderlich gewesen, dass nicht nur der Kläger, sondern auch seine Ehefrau als weiterer Vertragspartner auf der Sparerseite die Vertragsänderung verlangt. Jedoch finden auch insoweit die Grundsätze der Stellvertretung Anwendung, so dass das Verlangen auf Erhöhung der Sparrate wirksam ist und die Beklagte verpflichtet war, das darin enthaltene Angebot auf Abänderung des Sparvertrags noch am 22. 7. 2013 anzunehmen.

bb) Darauf, ob der Kläger mit dem Verlangen am 22. 7. 2013 innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat, kommt es nicht an. Ist vom Fehlen der Vollmacht auszugehen, führt das zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB.

cc) Entsprechend der Vereinbarung wäre die Beklagte gehalten gewesen, noch am 22. 7. 2013 die Annahme des Angebots zu erklären (vgl. BGH, Urt. v. 22. 7. 2015 – IV ZR 223/15, WM 2015, 1681).

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Macht jemand dem (anwesenden) berechtigten Vertreter eines (abwesenden) Dritten ein Vertragsangebot, handelt es sich um ein Angebot unter Anwesenden (BGH, Urt. v. 14. 12. 1995 – IX ZR 242/94, BGHR BGB § 147 Abs. 1 Satz 1 Anwesender 1). Die Bevollmächtigung der Beraterin des Klägers ergibt sich aus dem Flyer („Sie möchten Ihre Sparrate ändern können? Selbstverständlich können Sie das. Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater.“).

g) Eine auf § 242 BGB gestützte und von der Beklagten auch insoweit geltend gemachte Anpassung des Vertrags, die zu einem Ausschluss der Berechtigung führen soll, kommt nicht in Betracht.

h) Dem von der Berufung angeführten Umstand, dass ca. 110 monatliche Raten ohne Veränderung in der Höhe gezahlt wurden, kommt weder die Wirkung eines Verzichts oder einer vergleichbaren Abrede zu, noch ist von einer Verwirkung auszugehen. Die Annahme eines konkludenten Verzichts bedarf regelmäßig der Darlegung nachvollziehbarer Gründe, weshalb der Gläubiger auf sein Recht verzichten sollte (BGH, Urt. v. 10. 5. 2001 – VII ZR 356/00, WM 2001, 1387). Daran fehlt es. Eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens liegt gleichfalls nicht vor. Zu dem reinen Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Daran fehlt es. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. 10. 2013 – XII ZR 59/12, ZVI 2014, 50 = BGHR BGB § 242 Verwirkung 42). Eine illoyale Verspätung der Rechtsausübung liegt nicht vor. Bei objektiver Beurteilung (statt aller BGH, Urt. v. 9. 10. 2013 – XII ZR 59/12, ZVI 2014, 50 = NJW-RR 2014, 195) durfte der Verpflichtete dem bisherigen Verhalten des Berechtigten nicht entnehmen, dass dieser das ihm für die Laufzeit des Vertrags von 25 Jahren eingeräumte Recht deshalb nicht mehr geltend machen wolle, weil er hiervon innerhalb von neun Jahren keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte durfte sich also nicht darauf einrichten, dass sie mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.

2. Die künftige Berechtigung des Klägers, die Änderung der Sparrate in dem Rahmen zwischen 25,- € und 2.500,- € zu verlangen, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten (dazu oben unter II 1 a) und der in der mit „Abtretungserklärung“ überschriebenen Erklärung seiner Ehefrau.

Die Erklärung enthält die Abtretung der Ansprüche aus dem Sparvertrag und jedenfalls eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Rechten im eigenen Namen (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 2012, § 398 Rz. 81, § 413 Rz. 13 ff.).

a) Wenn das Rechtsmittel vorbringt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil es an einer Abtretungsvereinbarung, genauer der Annahme des Abtretungsangebots der Wider- und Drittwiderbeklagten, sowie dem Zugang der Annahmeerklärung fehle, liegt der Einwand neben der Sache. Für die Annahme der Abtretung als eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 Satz 1 BGB gewöhnlich aus, dass dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird, was das Rechtsmittel hinnimmt. Soweit die Berufung die für das Zustandekommen des Vertrags auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB erforderliche Annahme, d. h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH, Urt. v. 12. 10. 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058 = BGHR BGB § 151 Annahmeerklärung 1), vermisst, blendet sie das prozessuale Verhalten des Klägers, der seine Berechtigung aus der vorgelegten Erklärung ableitet, aus.

b) Die Ermächtigung zur Geltendmachung von Rechten folgt auch aus dem 2. Absatz der Erklärung, in welchem „volles Einverständnis“ mit „in der Vergangenheit“ seitens des Klägers „abgegeben Erklärungen“ erklärt wird. Der Rechtsinhaber kann einen Dritten zur Geltendmachung eines unselbstständigen Gestaltungsrechts im eigenen Namen ermächtigen (vgl. BGH, Urt. v. 11. 9. 2002 – XII ZR 187/00, BGHReport 2002, 1023; BGH, Urt. v. 19. 3. 2014 – VIII ZR 203/13, ZfIR 2014, 424 (m. Anm. Krüger/Horn, S. 426) = NJW 2014, 1802). Eine Verlautbarung, dass das Verlangen auch für die Ehefrau des Klägers erfolgen müsse, ist nicht erforderlich, so dass die Klage auch nicht teilweise abzuweisen ist. Anders als die Stellvertretung gestattet die Ermächtigung dem Berechtigten das Handeln im eigenen Namen, so dass es eines Hinweises auf den eigentlichen Rechtsinhaber gerade nicht bedarf (BGH ZfIR 2014, 424 = NJW 2014, 1802). Für einen Mitrechtsinhaber gilt nichts anderes.

3. Zu Recht hat die erste Instanz weiter darauf erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen und ihr auf der anderen Seite abgeschlossenen S-Sc.-Sparvertrag vor Ablauf des 19. 1. 2029 ordentlich zu kündigen.

a) Soweit die Berufung den Standpunkt vertritt, die Beklagte habe auf ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nicht verzichtet, bleibt sie erfolglos. Wird bei Abschluss eines Vertrags zugleich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht wegfällt, das durch diesen Vertrag erst begründet wird, oder gelangt das Recht bei Vertragsschluss nicht zur Entstehung, so betrifft diese Regelung nicht die Aufgabe eines zuvor erworbenen Rechts und steht daher einem Verzicht, an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht gleich (vgl. BGH, Urt. v. 18. 9. 2012 – II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 = BGHR BGB § 133 Gesellschaftsvertrag 2). Ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung vor Ablauf des 19. 1. 2029 ist nicht zur Entstehung gelangt.

b) Der Vertrag betrifft die Entgegennahme von Spareinlagen. Es handelt sich also nach der formalisierte Minimalregelungen enthaltenden Bestimmung des § 21 Abs. 4 Satz 1 RechKredV (dazu Schürmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 70 Rz. 10; vgl. Staub/Reuter, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht, 4. Teil Rz. 35) um unbefristete Gelder, über die eine Sparurkunde, insbesondere ein Sparbuch ausgestellt wird, die nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist, die auf einen spezifischen Einlegerkreis beschränkt sind und die eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen, wobei die Möglichkeit besteht, in den Sparbedingungen dem Kunden das Recht einzuräumen, bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2.000,- € nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Gegen die Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen wendet sich die Berufung zu Recht nicht. Insbesondere trifft es zu, dass mit dem vertraglich vereinbarten Ende der Einzahlungsverpflichtung, dem 19. 1. 2029, lediglich diese, nicht aber das Vertragsverhältnis beendet ist. Weiter gehören der Kläger und seine Ehefrau zu dem maßgebenden spezifischen Einlegerkreis. Damit finden die Bestimmungen der § 700 Abs. 1, §§ 488 ff. BGB Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 – XI ZR 52/08, ZIP 2011, 317 = WM 2011, 306).

c) Allerdings bestimmen sich gem. § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag. Nach der insoweit maßgebenden Bestimmung des § 696 BGB kann der Verwahrer, gem. Satz 1 der Regelung, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen (zum Verhältnis zwischen Verlangen und Kündigung vgl. Staudinger/Reuter, BGB, 2006, § 696 Rz. 1). Satz 1 des § 696 BGB kommt wegen der vorrangigen vertraglichen Ausgestaltung des „Vorsorgesparen-S-Sc.“ jedoch nicht zum Zuge. Aus der Verpflichtung zur Einzahlung der monatlichen Sparrate vom 19. 1. 2004 bis zum 19. 1. 2029 folgt, dass bis zum Ablauf 19. 1. 2029 eine Zeit für die Aufbewahrung vereinbart wurde, so dass der Verwahrer nach Satz 2 des § 696 BGB die vorzeitige Rücknahme nur verlangen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind insbesondere der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung) zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 29. 5. 2008 – IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 = WM 2008, 1456). Danach sollte der Sparvertrag hier, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zu Recht hervorhebt, als langfristiges Vertragsverhältnis der Ansammlung oder Anlage von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge dienen (vgl. Schürmann, a. a. O., § 70 Rz. 1). Damit wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis während der vereinbarten Zeit, innerhalb derer die Verpflichtung des Sparers zur monatlichen Einzahlung besteht, durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Dann bliebe es der Beklagten überlassen, dem Sparer die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Ansammlung oder Anlage von Vermögen zu nehmen. Das gilt erst recht, wenn, wie hier, der Zinssatz mit der Dauer des Vertrags ansteigt. Denn damit will die Beklagte die Sparer zur langfristigen regelmäßigen Einzahlung veranlassen, ohne dass der Erhalt dieser in Aussicht gestellten Vorteile vertraglich gesichert wäre.

d) Es kann dahinstehen, ob die Kündigungsvorschriften des Darlehensrechts auf Sparverträge, die unter bestimmten Voraussetzungen kündigungsunabhängige Verfügungen über die Einlage gestatten, Anwendung finden (vgl. Schürmann, a. a. O., § 70 Rz. 3). Selbst bei unmittelbarer Anwendung der §§ 488 f. BGB folgt daraus für die Beklagte kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf des 19. 1. 2029.

aa) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ergibt sich nicht aus § 488 Abs. 3 BGB. Nach § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit, wenn für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Dabei ziehen die Parteien des Rechtsstreits zutreffend nicht in Zweifel, dass es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund des Sparvertrags um die Darlehensgeber handelt und die Sparkasse Darlehensnehmerin ist. Jedoch ist § 488 Abs. 3 BGB, anders als § 489 Abs. 1, 2 BGB, durch Parteivereinbarung abdingbar. Dies kann sowohl ausdrücklich erfolgen als auch sich aus dem Zweck der Darlehensvereinbarung ergeben (MünchKomm-Berger, BGB, 6. Aufl., § 488 Rz. 226; Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rz. 339; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 488 Rz. 22).

Die Vereinbarung einer 25-jährigen Einzahlungszeit verbunden mit einer verbindlichen Bonuszinsstaffel, die in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags weiter ansteigt, enthält die konkludente Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses während dieser Zeit. Mit der Gestaltung hat die Beklagte selbst Anreize für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen. Erklärter Zweck des S-Sc.-Vorsorgesparens war der langfristige Vermögensaufbau der Sparer. Mit diesem Zweck ist ein jederzeitiges dreimonatiges Kündigungsrecht der Sparkasse nicht vereinbar. Deshalb bedarf die Frage, ob § 488 Abs. 3 BGB weiter voraussetzt, dass die Beklagte die Darlehensvaluta vollständig erhalten hat, was erst dann der Fall ist, wenn die Sparraten am 19. 1. 2029 einbezahlt sind, keiner Entscheidung (vgl. dazu Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 488 Rz. 309).

Aus den von der Berufung herangezogenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. 2. 2014 – 9 U 202/13 (n. v.) und Beschl. v. 14. 10. 2011 – 9 U 151/11, WM 2013, 508, ergibt sich nichts anderes, weil dort, anders als hier, für die Rückzahlung des Darlehens für den maßgebenden Zeitpunkt eine Zeit nicht bestimmt war.

bb) Auch die Bestimmung des § 489 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Wird ein fester Zins mit einem veränderlichem Zinssatz gekoppelt, vermag das an der Anwendbarkeit der Bestimmung nichts zu ändern. Als Darlehensverträge mit veränderlichem Zinssatz sind nach der Begründung des RegE (BT-Drucks. 10/4741, S. 23) „mit Rücksicht auf den Anwendungsbereich des Absatzes 1 nur solche zu verstehen, bei denen jederzeit eine Änderung des Zinssatzes eintreten kann“. Bei Abschluss des Darlehensvertrags darf also nicht einmal für einen Teil der Darlehenslaufzeit ein fester Zinssatz vereinbart sein (Begr. RegE BT-Drucks. 10/4741, S. 23). Damit steht die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 2 BGB unter der doppelten Voraussetzung, dass erstens ein variabler Zinssatz vereinbart ist und zweitens die Zinssatzänderung jederzeit eintreten kann (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rz. 53). Daran fehlt es hier. Zwar ist der variable Grundzins an einen Referenzzins gekoppelt. Eine Anpassung findet aber nach den in den Vertrag insoweit unstreitig einbezogenen AGB nur vierteljährlich statt. Das gilt sowohl für den Beginn des Vertrags als auch für dessen Laufzeit. Damit scheidet die Möglichkeit einer jederzeitigen Änderung aus (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rz. 53 f.; MünchKomm-Berger, a. a. O., § 489 Rz. 15). Das nimmt die Berufung hin.

cc) Eine ordentliche Kündigung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bis zum Ablauf des 19.01.2029 kann auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Bereits an Letzterem fehlt es. Vollständig empfangen hat die Beklagte die Darlehensvaluta erst mit der Einzahlung der letzten geschuldeten Sparrate.

dd) Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das LG unter Heranziehung des Rechtsinstituts der teleologischen Reduktion der Beklagten die Möglichkeit versagt, sich auf ein Recht zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB zu berufen. Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB ist zu weit geraten. Der Beklagten steht kein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.

(1) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise jeweils für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen, wenn eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart ist und die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet.

Dabei ist nach § 489 Abs. 5 Satz 1 BGB Sollzinssatz der Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung ist der Sollzinssatz gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Damit erfolgt zugleich die Abgrenzung zu der ebenfalls ein Kündigungsrecht enthaltenen Regelung des § 489 Abs. 2 BGB, die einen veränderlichen Zinssatz voraussetzt (vgl. Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rz. 18). Folglich handelt es sich auch bei dem variablen Grundzins, der an einen Referenzzins gekoppelt ist und dessen Anpassung vierteljährlich stattfindet, um einen gebundenen Sollzinssatz, so dass nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustünde.

(2) Indessen findet § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung.

(a) Dabei bedarf die vom LG an dieser Stelle aufgeworfene und im Anschluss an Stimmen in der Literatur bejahte Frage, ob die Kündigungsmöglichkeit des Kreditnehmers nach § 489 Abs. 1, 2 BGB bereits dann ausgeschlossen ist, wenn Zinsgleitklauseln zu einem symmetrischen Zinsanpassungsautomatismus führen (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rz. 10; Mülbert, WM 2004, 1205, 1211; Langenbucher, BKR 2005, 134, 141; Mülbert/Schmitz, in: Festschrift Horn, 2006, S. 777, 797; a. A. Weber, ZIP 2015, 961, 965), keiner Entscheidung.

(b) Doch ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB hier nicht eröffnet. Die Bestimmung ist einschränkend auszulegen. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urt. v. 30. 9. 2014 – XI ZR 168/13, ZIP 2014, 2119 (m. Bespr. Schürnbrand, ZIP 2015, 249) = WM 2014, 2091, dazu EWiR 2014, 733 (Wolters)). So ist es hier.

(aa) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerbestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 609a Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F., geht es darum, den Darlehensschuldner bei Auslaufen einer beiderseitigen Zinsbindung nicht schutzlos dem in den AGB der Banken enthaltenen einseitigen Zinsbestimmungsrecht auszusetzen (BT-Drucks. 10/4741, S. 20 f.; Mülbert, WM Sonderbeilage 3/1990, S. 6). Aus diesem Grund soll der Schuldner geschützt (vgl. Senatsurt. v. 9. 12. 1998 – 9 U 177/98, ZfIR 1999, 671 = OLGR Stuttgart 1999, 113, dazu EWiR 1999, 1047 (Frisch)) und ihm deshalb die Möglichkeit der Kündigung eingeräumt werden. Mit der Einräumung eines Kündigungsrechts vor Vertragsende, aber mit Ablauf der Zinsbindungsfrist wird dem Darlehensnehmer die Möglichkeit gegeben, einen marktüblichen Zinssatz aushandeln zu können. Damit schafft das Kündigungsrecht eine Art Waffengleichheit zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer und dient letztlich zur Herstellung innerer Vertragsgerechtigkeit (vgl. MünchKomm-Berger, a. a. O., § 489 Rz. 2 f.). Diese ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ausschließlich auf das Aktivgeschäft der Banken abzielende Regelung ist auf das Passivgeschäft jener Institute, also die Verzinsung von Kundeneinlagen, nicht anwendbar (vgl., wenn auch in anderem Zusammenhang, OLG München, Urt. v. 21. 11. 2011 – 19 U 3638/11, WM 2012, 1535; vgl. auch Weber, ZIP 2015, 961, 965; a. A. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1801, 1804; dagegen zutreffend: Weber, BB 2015, 2185).

(bb) Das allerdings nicht deshalb, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung des § 489 BGB bei Aktiv- und Passivgeschäften der Banken hinsichtlich der Zinsanpassung durch Klauseln unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 17. 2. 2004 – XI ZR 140/03, ZIP 2004, 798 = WM 2004, 825, dazu EWiR 2004, 587 (Hensen); Hauger, jurisPR-BGHZivilR 18/2004 Anm. 3). Jedoch mangelt es an einer Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Der Kreditnehmer ist beim Aktivgeschäft deshalb schutzwürdig, weil sein Vertragspartner die Vertragsbedingungen und damit auch Art und Umfang der Zinsänderung aufstellt. Beim Passivgeschäft ist es dagegen der Kreditnehmer, der eine solche Rechtsmacht für sich in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Rechtsmacht aber vermag eine Schutzwürdigkeit nicht zu begründen. Schutz benötigt derjenige, der einer Gefahr ausgesetzt ist, nicht jener, der über die Rechtsmacht verfügt und dadurch in der Lage ist, eine Gefahr für andere zu schaffen (Weber, BB 2015, 2185).

(cc) Soweit die Berufung sich gegen dieses Ergebnis mit der Begründung wendet, eine andere Betrachtung sei deshalb geboten, weil dem Kreditgeber die Möglichkeit der Änderung der Höhe der Raten zustehe, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Zum einen bezieht sich die Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 1, 2 BGB ausschließlich auf eine mögliche Veränderung der Verzinsung des Kapitals und nicht auf eine ausführbare Änderung des Kapitals selbst. Zum anderen war es die Beklagte, die dem Kunden im Rahmen der von ihr gestellten AGB diese Möglichkeit eingeräumt hat, indem sie die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung eingebracht und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt hat (BGH, Urt. v. 20. 2. 2014 – IX ZR 137/13, ZIP 2014, 1087 = WM 2014, 897, dazu EWiR 2014, 423 (Dörner)). Deshalb kommt es darauf, dass bei Verbraucherverträgen wie hier gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich vermutet wird, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde (BGH, Urt. v. 13. 5. 2014 – XI ZR 170/13, ZIP 2014, 1369 = WM 2014, 1325), was die Beklagte nicht geltend macht, nicht an.

(dd) Ob auch für § 489 Abs. 1 BGB bei Bausparverträgen eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, die den Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des BauSparkG ergeben (BGHZ 187, 360, 364 = ZIP 2011, 263, dazu EWiR 2011, 207 (Fornasier)), Rechnung trägt, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu u. a. Weber, ZIP 2015, 961 m. w. N.). Der hier vorliegende Sparvertrag ist damit nicht vergleichbar.

(3) Ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 489 Abs. 1, 2 BGB nicht eröffnet, kommt es nicht darauf an, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach diesen Bestimmungen gem. § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann.

III. Soweit die Berufung die widerklageweise gestellten Klageanträge weiterverfolgt, bleibt sie gleichfalls erfolglos. Die Widerklagen sind unbegründet.