Widerrufsrecht des Darlehensnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags

OLG Hamm, Urt. v. 25. 3. 2015 – I-31 U 155/14 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrags steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
A. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung von zwei Darlehensverträgen ein Anspruch auf Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 5.999 € zusteht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Fehlerhaft sei die Auffassung des LG, dass das ihm zustehende Widerrufsrecht verwirkt sei.

B. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 346, 357, 355 Abs. 3 Satz 3 BGB Zahlung eines Teilbetrags von 5.999 € verlangen.

I. Der Kläger hat die Darlehensverträge vom 7.5.2009 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2013 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen, weil der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Mit zutreffender Begründung hat das LG darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprochen hat. Insbesondere hätten entsprechend der Nr. 10 der Gestaltungshinweise die allgemeinen Hinweise zu finanzierten Geschäften durch die speziellen Hinweise zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken ersetzt werden müssen. Ebenso hat das LG mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass nach dem Gestaltungshinweis Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Parenthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend hätten entfernt werden müssen.

II. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Weicht nämlich die Widerrufsbelehrung – wie aufgezeigt – teilweise von der Belehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV i.d. F. vom 1.4.2008 bis zum 3.8.2009 ab, kann sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen (vgl. BGH ZIP 2011, 178 = NJW 2011, 1061, dazu EWiR 2011, 177 (Hoeren); BGH ZIP 2011, 1858 = NJW-RR 2012, 183, dazu EWiR 2011, 803 (Theewen)).

III. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist (vgl. Urt. v. 11.12.2013 – 31 U 127/13). Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2012 – 7 U 84/09)

IV. Die Forderung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, Rz. 39, dazu EWiR 2014, 555 (Adenauer)). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und ggf. auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 25.1.2012 (13 U 30/11), KG, Urt. v. 16.8.2012 (8 U 101/12) und OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.1.2014 (14 U 55/13, dazu EWiR 2014, 537 (Homberger)). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf den von den genannten Gerichten getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben v. 25.8.2014 – 31 U 74/14).