Aktuelle Urteile zum Bankrecht | Kanzlei Michael Adams in 57610 Altenkirchen

Bankrecht | Urteile und Beschlüsse

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Bankrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

OLG Stuttgart, Urteil v. 23.09.2015, 9 U 31/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Wer ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-Sc. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.
2. Der Sparkasse ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zu Gunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.
3. Die Sparkasse kann einen mit ihr abgeschlossenen langfristigen Sparvertrag nicht mit Hinweis auf das historisch niedrige Zinsniveau kündigen. (redaktionelle Leitsätze)

BGH, Urt. v. 17.09.2015, III ZR 385/14
Leitsatz:
1. Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urt. v. 16.06.2015, XI ZR 243/13
Leitsatz:
1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
2. Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist. (amtlicher Leitsatz)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17. 8. 2015, 6 O 1708/15
Leitsatz:
1. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.

2. Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist gem. § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB bei Vertragsschluss mit einer Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht geboten.(redaktionelle Leitsätze)

AG Ludwigsburg, Urt. v. 07.08.2015, 10 C 1154/15
Leitsatz:
1. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf eine Kündigung durch die Bausparkasse anwendbar.

2. Die Zuteilungsreife des Bausparvertrags kann nicht mit dem vollständige Empfang eines Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichgesetzt werden.(redaktionelle Leitsätze)

BGH, Urt. v. 20.08.2015, III ZR 57/14
Leitsatz:
1. Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.

BGH, Urt. v. 28.07.2015, XI ZR 434/14
Leitsatz:
1. Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Posten 0,32 EUR" ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht. (amtlicher Leitsatz)

LG Heilbronn, Urt. v. 21.05.2015, Bi 6 O 50/15
Leitsatz:
1. Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 05.05.2015, XI ZR 214/14
Leitsatz:
1. AGB-Sparkassen (Fassung 1. November 2009) Nr. 26 Abs. 1

Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. November 2009

"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."

ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft. (amtlicher Leitsatz).

BGH, Urteil v. 05.03.2015, XI ZR 406/13
Leitsatz:
1. Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht. (amtlicher Leitsatz)

OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2015, 4 U 205/14
Leitsätze:
1. Die im Rahmen einer sog. qualifizierten Zeitbürgschaft bestimmte Ausschlussfrist für die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann einzuhalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme der Bürgschaft seine besicherten Ansprüche mit den vom Hauptschuldner gestellten „Barkautionen zu verrechnen“.

2. Wenn der Endtermin für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige versäumt wurde, ist auch das (rückwirkende) Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht geeignet, die (infolge des Fristablaufs erloschene) Bürgenverpflichtung erneut entstehen zu lassen.

BGH, Urteil v. 30.04.2015, IX ZR 301/13
Leitsatz:
1. Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. (amtlicher Leitsatz)

AG Ludwigsburg, Urteil v. 17.04.2015, 10 C 133/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in AGB einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam. (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr. Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag. Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). In den Bedingungen der Beklagten sind u. a. folgende Bestimmungen niedergelegt:

OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.04.2015, 17 U 57/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Ein Darlehensnehmer verwirkt sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung nicht allein dadurch, dass die Finanzierung der verbundenen Kapitalanlage bereits über drei Jahre vollständig zurückgeführt ist.

2. Auf ein Vertrauen auf den Bestand der Verträge im Rahmen des „Umstandsmoments“ kann sich der Darlehensgeber jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn höchstrichterliche Entscheidungen die Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung feststellen. (amtliche Leitsätze)